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002-19-V2003-30.06.pdf

TG guidance 3cc990d78f13db4cd87c

https://lexipedia.io/de/docs/ch-tg/tax-guidance/tg-guidance-3cc990d78f13db4cd87c/de/002-19-v2003-30-06-pdf

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Thurgau
Quelle

002-19-V2003-30.06.pdf

StP 2 Nr. 19

Steuerausscheidung bei natürlichen Personen: Kauf oder Verkauf eines Geschäftsgrundstückes

1. Allgemeines

Bei Begründung oder Aufhebung eines Nebensteuerdomizils infolge Kauf oder Ver- kauf eines Grundstücks gilt die Einheit der Steuerperiode. In allen Kantonen mit Ge- genwartsbesteuerung dauert die Steuerpflicht vom 1.1. - 31.12. der Steuerperiode. Für die Steuerausscheidung erfolgt bei Kauf oder Verkauf eines Grundstückes im interkantonalen Verhältnis eine Gewichtung aufgrund der tatsächlichen Besitzesdau- er während der Steuerperiode. Bei der Ausscheidung wird unterschieden einerseits zwischen Kapitalanlageliegen- schaften ausserhalb des Sitzkantons und andererseits Betriebsliegenschaften und im Sitzkanton gelegene Kapitalanlageliegenschaften (vgl. StP 2 Nr. 17). Für Liegen- schaftenhändler und Generalbauunternehmer gelten besondere Zuteilungsnormen.

2. Kapitalanlageliegenschaft ausserhalb Sitzkanton

Die Steuerausscheidung beim Kauf oder Verkauf einer Kapitalanlageliegenschaft ausserhalb des Sitzkantons erfolgt grundsätzlich gleich, wie beim Kauf oder Verkauf eines Privatgrundstückes (vgl. auch Beispiele in StP 2 Nr. 8).

2.1. Kauf

Der Repartitionswert (vgl. StP 2 Nr. 7) des gekauften Grundstücks wird mit der Besit- zesdauer gewichtet. Der gewichtete Vermögenswert wird sodann dem Belegenheits- kanton zugeteilt. Der in der Steuerperiode erzielte Ertrag und die Gewinnungskosten (Unterhalts- und Verwaltungskosten) des betreffenden Grundstückes werden objektmässig dem Bele- genheitskanton zugeteilt. Die Zuteilung der Schulden und Schuldzinsen erfolgt dage- gen im Verhältnis der den Kantonen zugeteilten Aktiven am Ende der Steuerperiode.

2.2. Verkauf

Beim Verkauf eines Grundstückes wird der betreffende Repartitionswert (vgl. StP 2 Nr. 7) dem Belegenheitskanton zugeteilt. Für die Zuteilung der Vermögenswerte wird sodann der Repartitionswert mit der Besitzesdauer gewichtet. Der Repartitionswert abzüglich den gewichteten Vermögenswert ergibt den Korrekturwert für die Steuer- ausscheidung. Der dem Spezialsteuerdomizil zugeteilte Bruttovermögensanteil kann in bestimmten Fällen der Höhe des Vermögens am Ende der Steuerperiode entsprechen oder grös- ser sein. In diesem Fall wird dem Spezialsteuerdomizil maximal die Höhe des Brutto- vermögens am Ende der Steuerperiode zugeteilt; das Hauptsteuerdomizil erhält da- gegen keinen Vermögensanteil zugewiesen.

30.06.2003 - 1/5 - ersetzt 30.06.2003

StP 2 Nr. 19

Existieren mehrere Spezialsteuerdomizile, übernimmt der Kanton, in dem

sich die

verkaufte Liegenschaft befunden hat, den Teil, der zu Lasten des Hauptsteuerdomi-

zils geht und dessen Bruttovermögensanteil übersteigt.

Der in der Steuerperiode erzielte Ertrag (inkl. Buchgewinn und Wertzuwachsgewinn) und die Gewinnungskosten (Unterhalts- und Verwaltungskosten) des betreffenden

Grundstückes werden objektmässig

dem Belegenheitskanton zugeteilt.

Auf dem Grundstückgewinn geschuldete AHV-Beiträge (vgl. StP 133 Nr. 2)

werden

ebenfalls objektmässig dem Belegenheitskanton zugeteilt.

Die Zuteilung der Schulden und Schuldzinsen erfolgt dagegen im Verhältnis der den

Kantonen zugeteilten Aktiven am Ende der Steuerperiode.

3. Betriebsliegenschaften und Kapitalanlageliegenschaften im Sitzkanton

Beim Kauf einer Betriebsliegenschaft oder einer im Sitzkanton (nicht aber am Haupt-

sitz) gelegenen Kapitalanlageliegenschaft wird am Belegenheitsort kein

Spezialsteu-

erdomizil begründet, wohl aber eine Besteuerungsbefugnis. Beim Verkauf

einer sol-

chen Liegenschaft endet die Besteuerungsbefugnis des Belegenheitsortes. Die

Steuerpflicht am Belegenheitsort

dauert beim Kauf und Verkauf vom 1.1.

bis 31.12.

der entsprechenden Steuerperiode

(Einheit der Steuerperiode).

Das Geschäftsvermögen und -einkommen (inkl. wiedereingebrachte Abschreibun- gen) werden ausschliesslich quotenmässig (vgl. StP 2 Nr. 22) zugeteilt, wobei die Zuteilung zum Belegenheitsort nach Massgabe der tatsächlichen Besitzesdauer er- folgt. Davon ausgenommen sind Wertzuwachsgewinn und verkaufsbedingte Aufwen-

dungen inkl. AHV-Beitrag auf dem

Grundstückgewinn (vgl. StP 133 Nr. 2), welche

objektmässig zugeteilt werden.

3.1. Ausscheidung bei Kauf einer

Betriebsliegenschaft

Einzelfirma im Kanton TG:

Kauf einer Betriebsliegenschaft im Kanton St. Gallen per 1. Juli 2004

Vermögensverhältnis per 31.12.2004 Vermögen

Repartitionswert

Geschäftsliegenschaft TG

Fr. 600 000

Fr. 420 000

70 %

Geschäftsliegenschaft SG

Fr. 350 000

Fr. 280 000

80 %

Übriges Geschäftsvermögen

Fr. 200 000

Bewegliches Privatvermögen

Fr. 300 000

Geschäftsschulden

Fr. 400 000

Privatschulden

Fr. 100 000

ersetzt 30.06.2003

- 2/5 -

30.06.2003

StP 2 Nr. 19

Steuerausscheidung Vermögen 2004

Vermögen Total

TG

in %

SG

in %

Repartitionswert TG 420 000

420 000

Repartitionswert SG 280 000

280 000

Gewichtung Liegenschaft SG 1)

140 000

-140 000

übriges Geschäftsvermögen 200 000

160 000

40 000

bewegliches Privatvermögen 300 000

300 000

Total der Aktiven 1 200 000

1 020 000

85.00

180 000

15.00

Schulden -500 000

-425 000

85.00

-75 000

15.00

2)

Anpassung auf Niveau TG 300 000

240 000

60 000

Reinvermögen 1'000 000

835 000

83.50

165 000

16.50

Steuerfreibetrag -50 000

-41 750

83.50

-8 250

16.50

Steuerbares Vermögen 935 000

793 300

156 700

1)

Gewichtung Liegenschaft: Fr. 280 000 : 360 x 180 = Fr. 140

000

2)

Angleichung auf Niveau TG/Zuteilung auf beteiligte Kantone

nach Besitzdauer:

  • Repartitionszuschlag = Fr. 280 000 : 70 - Fr. 280 000 = Fr. 120 000

  • Zuteilung Fr. 120 000 : 360 x 180 = Fr. 60 000 je auf TG und SG

Einkommen vom 1.1. - 31.12.2004 Total SG Erwerbseinkommen Fr. 80 000 Fr. 16 000 gem. Quote! Wertschriftenertrag (Privatvermögen) Fr. 6 000 Schuldzinsen Fr. 15 000 Säule 3a Fr. 16 000 Freiwillige Zuwendungen Fr. 1 000 Sozial-/Versicherungsabzug Fr. 6 300

Steuerausscheidung Einkommen 2004

Einkommen

Total

TG

in %

SG

in %

Wertschriftenerträge

6 000

6 000

Zins Eigenkapital 1)

17 500

14 000

80.00

3 500

20.00

Vermögensertrag

23 500

20 000

3 500

Schuldzinsen

-15 000

-12 750

85.00

-2 250

15.00

Erwerbseinkommen 1)

62 500

50 000

80.00

12 500

20.00

Säule 3a

-16 000

-12 800

80.00

-3 200

20.00

Reineinkommen

55 000

44 450

80.82

10 550

19.18

Freiwillige Zuwendungen

-1 000

-808

80.82

-192

19.18

Sozial-/Versicherungsabzug

-6 300

-5 092

80.82

-1 208

19.18

Steuerbares Einkommen

47 700

38 600

9 100

1)

Ein Anteil des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird beim Vermö- gensertrag als Ertrag für das im Geschäft investierte Eigenkapital berücksichtigt:

  • Eigenkapitalzins 3.5 % von Fr. 500 000 (Die Liegenschaften werden für die Be- rechnung des Eigenkapitalzinses zum interkantonalen Repartitionswert bewertet).

  • Berechnung restliches selbständiges Erwerbseinkommen Fr. 80 000 - Fr. 17 500

30.06.2003 - 3/5 - ersetzt 30.06.2003

StP 2 Nr. 19

3.2. Ausscheidung Verkauf einer Betriebsliegenschaft

Einzelfirma im Kanton TG: Verkauf einer Betriebsliegenschaft im Kanton St. Gallen

per 30. September 2004:

Vermögensverhältnis per 31.12.2004

Vermögen

Repartitionswert

Geschäftsliegenschaft SG (bis 30.09.2004)

Fr. 350 000

Fr. 280 000 80 %

Geschäftsliegenschaft TG

Fr. 600 000

Fr. 420 000 70 %

Übriges Geschäftsvermögen

Fr. 330 000

Bewegliches Privatvermögen

Fr. 300 000

Geschäftsschulden

Fr. 350 000

Privatschulden

Fr. 150 000

Steuerausscheidung Vermögen 2004

Vermögen Total

TG

in %

SG

in %

Repartitionswert TG 600 000

600 000

Repartitionswert SG

-280 000

280 000

Gewichtung Liegenschaft SG 1)

70 000

-70 000

übriges Geschäftsvermögen 330 000

220 000

110 000

Bewegliches Vermögen 250 000

250 000

Total der Aktiven 1 000 000

680 000

68.00

320 000

32.00

Schulden -500 000

-340 000

68.00

-160 000

32.00

2)

Anpassung auf Niveau TG 180 000

90 000

90 000

Reinvermögen 680 000

400 000

58.82

280 000

41.18

Steuerfreibetrag -50 000

-29 410

58.82

-20 590

41.18

Steuerbares Vermögen 630 000

370 600

259 400

1)

Gewichtung Liegenschaft: (Fr. 350 000 x 80%) : 360 x 270 =

Fr. 210 000

  • Korrekturwert: Fr. 280 000 - Fr. 210 000 = Fr. 70 000

2)

Angleichung auf Niveau TG/Zuteilung auf beteiligte Kantone

nach Besitzdauer:

  • Repartitionszuschlag TG = Fr. 420 000 : 70 % - Fr. 420 000 = Fr. 180 000

  • Repartitionszuschlag SG = Fr. 280 000 : 70 % - Fr. 280 000 = Fr. 120 000

  • Zuteilung SG nach Besitzdauer: Fr. 120 000 : 360 x 270 = Fr. 90 000

  • Zuteilung TG: Fr. 180 000 Kanton TG - Fr. 90 000 Kanton SG = Fr. 90 000

Einkommen vom 1.1. - 31.12.2004 Total SG Erwerbseinkommen Fr. 80 000 Fr. 26 667 gem. Quote! Wertschriftenertrag (Privatvermögen) Fr. 6 000 Schuldzinsen Fr. 14 500 Säule 3a Fr. 16 000 Freiwillige Zuwendungen Fr. 1 200 Sozial-/Versicherungsabzug Fr. 6 300

ersetzt 30.06.2003 - 4/5 - 30.06.2003

StP 2 Nr. 19

Steuerausscheidung Einkommen 2004

Einkommen

Total

TG

in %

SG

in %

Wertschriftenerträge

6 000

6 000

Zins Eigenkapital 1)

14 000

9 333

66.67

4 667

33.33

Vermögensertrag

20 000

15 333

4 667

Schuldzinsen

-14 500

-9 860

68.00

-4 640

32.00

Erwerbseinkommen 1)

66 000

44 000

66.67

22 000

33.33

Säule 3a

-16 000

-10 667

66.67

-5 333

33.33

Reineinkommen

55 500

38 806

69.92

16 694

30.08

Freiwillige Zuwendungen

-1 200

-839

69.92

-361

30.08

Sozial-/Versicherungsabzug

-6 300

-4 405

69.92

-1 895

30.08

Steuerbares Einkommen

48 000

33 600

14 400

1)

Ein Anteil des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird beim Vermö- gensertrag als Ertrag für das im Geschäft investierte Eigenkapital berücksichtigt:

  • Eigenkapitalzins 3.5 % von Fr. 400 000 (Die Liegenschaften werden für die Be- rechnung des Eigenkapitalzinses zum interkantonalen Repartitionswert bewertet).

  • Berechnung restliches selbständiges Erwerbseinkommen Fr. 80 000 - Fr. 14 000

30.06.2003

- 5/5 -

ersetzt 30.06.2003