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Steuerverwaltung
StP 2 Nr. 2
Steuerdomizile und deren Ausscheidungsgrundsätze
1. Allgemeines
Jede natürliche Person ist zumindest an ihrem Wohnsitz und jede juristische Person zumindest an ihrem Firmensitz steuerpflichtig. Bei dieser persönlichen Zugehörigkeit spricht man von einem Hauptsteuerdomizil. Bestehen zusätzlich wirtschaftliche Beziehungen (z.B. bei Liegenschaftenbesitz) zu einem anderen Ort, so wird dort aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit ein Neben- steuerdomizil begründet. Je nach Art des Steuerdomizils bestehen bei der Steuerausscheidung unterschied- liche Zuteilungsnormen.
2. Hauptsteuerdomizil
Das Hauptsteuerdomizil ist der Ort, zu dem eine natürliche oder juristische Person in besonders enger Beziehung steht. Die Person ist an diesem Ort aufgrund ihrer per- sönlichen Zugehörigkeit steuerpflichtig. Bei natürlichen Personen ist der Wohnsitz in der Regel das Hauptsteuerdomizil; bei juristischen Personen der Firmensitz. Am Hauptsteuerdomizil ist die Person grundsätzlich für sämtliches Einkommen und Vermögen bzw. für den gesamten Geschäftsgewinn und das gesamte Kapital steu- erpflichtig, das nicht aufgrund einer speziellen Zuteilungsnorm einem anderen Ort zur Besteuerung vorbehalten ist.
3. Nebensteuerdomizil
3.1. Allgemeines
Nebensteuerdomizile sind Orte, zu denen eine natürliche oder juristische Person in einer steuerrechtlich relevanten Beziehung steht. Diese ist weniger eng als die Be- ziehung zum Hauptsteuerdomizil. Im interkantonalen Steuerrecht wird bei den Nebensteuerdomizilen unterschieden zwischen dem Spezialsteuerdomizil und dem sekundären Steuerdomizil.
3.2. Spezialsteuerdomizil
Ein Spezialsteuerdomizil besteht, wenn die Steuerpflicht aufgrund eines Tatbestan- des begründet wird, der gemäss den Zuteilungsnormen am Hauptsteuerdomizil nicht besteuert werden darf. Bei natürlichen Personen wird ein Spezialsteuerdomizil vorwiegend bei Liegenschaf- tenbesitz im Privatvermögen ausserhalb des Hauptsteuerdomizils begründet. Bei Unternehmungen (natürliche und juristische Personen) wird ein Spezialsteuerdomizil beim Besitz von Kapitalanlageliegenschaften ausserhalb des Geschäftsdomizils be- gründet (vgl. StP 2 Nr. 18 und StP 2 Nr. 21). Ertrags- und Vermögensbestandteile, welche zur Begründung eines Spezialsteuer- domizils führen, werden objektmässig dem Spezialsteuerdomizil zugewiesen. Schul- den und Schuldzinsen werden dagegen proportional nach Lage der Aktiven zugeteilt.
31.10.2007 - 1/3 - ersetzt 01.01.2007
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StP 2 Nr. 2
3.3. Sekundäres Steuerdomizil
Am sekundären Steuerdomizil ist die Person für ein Objekt teilweise steuerpflichtig, das auch am Hauptsteuerdomizil teilweise steuerpflichtig ist. Bei natürlichen Personen wird ein sekundäres Steuerdomizil vorwiegend bei alternie- rendem Wohnsitz, Familienniederlassung und Saisonaufenthalt begründet. Bei Un- ternehmungen (natürliche und juristische Personen) wird ein sekundäres Steuerdo- mizil begründet, wenn Betriebsstätten vorhanden sind (vgl. StP 2 Nr. 13 und StP 2 Nr. 21). Liegt ein sekundäres Steuerdomizil vor, werden die betreffenden Ertrags- und Ver- mögensbestandteile quotenmässig auf die beteiligten Steuerdomizile aufgeteilt.
4. Spezielle sekundäre Steuerdomizile natürlicher Personen
4.1. Alternierender Wohnsitz
Ein alternierender Wohnsitz (Doppelwohnsitz, nur im interkantonalen Verhältnis) liegt vor, wenn der Steuerpflichtige während des Jahres mit seiner Familie mehrfach zwi- schen zwei Orten hin und her pendelt und zu beiden Orten gleichstarke Beziehungen bestehen. Liegt ein Doppelwohnsitz vor, wird das unselbständige Erwerbseinkommen, das be- wegliche Vermögen und sein Ertrag sowie die übrigen Einkünfte hälftig geteilt. In be- sonderen Fällen, insbesondere bei einer ungleichen Aufenthaltsdauer an beiden Or- ten, kann auch eine Zuteilung nach Massgabe der Aufenthaltsdauer (pro rata tempo- ris) erfolgen. Keine hälftige Teilung, sondern eine Steuerausscheidung gemäss den üblichen Zu- teilungskriterien, erfolgt für das selbständige Erwerbseinkommen und das Geschäfts- vermögen (vgl. StP 2 Nr. 13) sowie für das unbewegliche Vermögen und dessen Er- trag (vgl. StP 2 Nr. 6 und StP 2 Nr. 18).
4.2. Familienniederlassung bei dauerndem Getrenntleben
Aufgrund des geltenden Eherechtes wird der Wohnsitz für jeden Ehegatten selbstän- dig und unabhängig von jenem des Partners bestimmt. Liegen getrennte Wohnsitze vor, besteht aber weiterhin Gemeinschaftlichkeit der Mit- tel für Wohnung und Lebensunterhalt in einer intakten Lebensgemeinschaft, unterlie- gen die Ehegatten weiterhin der Familienbesteuerung (gemeinsame Steuerveranla- gung, Zusammenrechnung der Steuerfaktoren beider Ehegatten). In einem solchen Fall findet in der Regel eine hälftige Teilung der Steuerhoheit zwi- schen den Wohnsitzen statt. Dies gilt grundsätzlich für das Erwerbseinkommen, die übrigen Einkünfte und für das bewegliche Vermögen und dessen Ertrag. Keine hälftige Teilung, sondern eine Ausscheidung gemäss den üblichen Zuteilungs- kriterien, erfolgt dagegen für das selbständige Erwerbseinkommen und das Ge- schäftsvermögen (vgl. StP 2 Nr. 13) sowie für das unbewegliche Vermögen und des- sen Ertrag (vgl. StP 2 Nr. 6 und StP 2 Nr. 18).
ersetzt 01.01.2007 - 2/3 - 31.10.2007
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StP 2 Nr. 2
Unter folgenden Voraussetzungen erfolgt keine hälftige Teilung, sondern wird jedem Wohnsitz das Erwerbseinkommen und das bewegliche Vermögen und dessen Ertrag des betreffenden Ehegatten zugewiesen:
die Ehegatten leben, unter Aufrechterhaltung der Ehe, dauernd getrennt;
sie haben eine Auseinandersetzung des beweglichen Vermögens vorgenommen;
sie bestreiten ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln.
Für die Satzbestimmung werden die Steuerfaktoren beider Ehegatten zusammenge- rechnet. Die vorgenannten Ausführungen gelten ab Steuerperiode 2007 sinngemäss auch für Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft (vgl. StP 12 Nr. 1).
4.3. Familienniederlassung bei Trennung von Arbeitsort und Familienort
Bei Trennung von Arbeitsort und Familienort sowie Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit befindet sich das Hauptsteuerdomizil in folgenden beiden Fällen am Arbeitsort:
Wochenaufenthalt des erwerbstätigen Ehegatten und unregelmässige Rückkehr an den Familienort;
Wochenaufenthalter in leitender Stellung und regelmässige Rückkehr an den Fami- lienort.
Bei Trennung von Arbeitsort und Familienort erfolgt eine quotenmässige, in der Re- gel hälftige Zuteilung, folgender Einkommens- und Vermögensbestandteile:
Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit;
bewegliches Vermögen und dessen Ertrag;
alle übrigen keinem Spezialsteuerdomizil zugewiesenen Einkünfte.
Die vorgenannten Ausführungen gelten ab Steuerperiode 2007 sinngemäss auch für Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft (vgl. StP 12 Nr. 1).
4.4. Saisonaufenthalt
Bei einem steuerrechtlich massgebenden Saisonaufenthalt (vgl. StP 7 Nr. 4) findet zwischen dem Kanton des Saisonaufenthalts und jenem des Hauptsteuerdomizils eine Steuerteilung nach Aufenthaltsdauer (pro rata temporis) statt. Die Teilung erfolgt mit Vorbehalten grundsätzlich für das gesamte am Hauptsteuer- domizil steuerbare Einkommen und Vermögen (einschliesslich Renten aus Kapital- hingabe oder aus früherem Dienstverhältnis). Die Teilung gilt auch für unselbständiges Erwerbseinkommen, welches nicht im Kan- ton des Hauptsteuerdomizils erzielt wird. Bei Ausübung einer unselbständigen Er- werbstätigkeit im Kanton des Hauptsteuerdomizils wird das betreffende Erwerbsein- kommen dagegen ausschliesslich dem Hauptsteuerdomizil zugeteilt. Keine hälftige Teilung, sondern eine Steuerausscheidung gemäss den üblichen Zu- teilungskriterien, erfolgt für das selbständige Erwerbseinkommen und das Geschäfts- vermögen (vgl. StP 2 Nr. 13) sowie für das unbewegliche Vermögen und dessen Er- trag (vgl. StP 2 Nr. 6 und StP 2 Nr. 18).
31.10.2007 - 3/3 - ersetzt 01.01.2007