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StP 2 Nr. 4
Steuerausscheidung bei natürlichen Personen: unselbständige Erwerbstätigkeit
1. Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (unselbständiger Haupt- und Neben- erwerb) sind grundsätzlich am Hauptsteuerdomizil (in der Regel Wohnort/Familienort) steuerbar. Dies gilt namentlich auch für Pendler und steuerrechtlich anerkannte Wochenaufenthalter mit regelmässiger allwöchentlicher Rückkehr an den Wohnort.
2. Abzüge aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
Die Berufsauslagen, Beiträge und Prämien an die Säulen 2 und 3a (vgl. StP 2 Nr. 11) sowie der Zweitverdienerabzug bei Unselbständigerwerbenden werden grundsätzlich dem Kanton des Hauptsteuerdomizils zugewiesen.
3. Bei mehreren steuerrechtlich relevanten Aufenthaltsorten
Ausnahmen bestehen bei alternierendem Wohnsitz, Familienniederlassung bei dau- ernd getrennt lebenden Ehegatten, wenn der Arbeitsort das Hauptsteuerdomizil ist und bei einem steuerrechtlich massgebenden Saisonaufenthalt (vgl. StP 2 Nr. 2). In diesen Fällen erfolgt mit bestimmten Vorbehalten zwischen den beteiligten Steuer- domizilen eine hälftige Teilung des unselbständigen Erwerbseinkommens und der Berufsauslagen. Bei einem steuerrechtlich massgebenden Saisonaufenthalt (vgl. StP 2 Nr. 2 und StP 7 Nr. 4) wird das unselbständige Erwerbseinkommen (Lohn und Berufsauslagen), welches nicht im Kanton des Hauptsteuerdomizils erzielt wird, nach Massgabe der Aufenthaltsdauer (pro rata temporis) zugeteilt. Bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Kanton des Hauptsteuerdomizils wird das betreffende Er- werbseinkommen dagegen ausschliesslich dem Hauptsteuerdomizil zuwiesen.
4. In der Schweiz ansässige Grenzgänger mit Arbeitsort in Deutschland
Personen, die in der Schweiz ansässig sind und in Deutschland als Grenzgänger arbeiten, haben in Deutschland eine Quellensteuer zu entrichten. Wenn den deut- schen Behörden eine schweizerische Ansässigkeitsbescheinigung vorliegt, beträgt diese Quellensteuer 4,5 % der Bruttoarbeitsvergütungen. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird in der Schweiz nicht die vom deut- schen Fiskus einbehaltene Steuer auf die hiesige Steuer angerechnet. Zur Berück- sichtigung der deutschen Quellensteuer werden vom Nettoerwerbseinkommen (vor Abzug Quellensteuer) 20 % abgezogen. In die Schweizer Steuerbemessung werden daher nur noch 80 % der Nettoeinkünfte einbezogen. Die Abzüge für die Berufsaus- lagen können dagegen voll (nicht nur zu 80 %) geltend gemacht werden.
01.01.2002 - 1/1 - neu