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147-01-V2015-01.01.pdf

TG guidance 4379aa8546d9a66311fb

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Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Thurgau
Quelle

147-01-V2015-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 147 Nr. 1

Datenschutz

1. Allgemeines

Im Kanton Thurgau gilt grundsätzlich das Steuergeheimnis, d.h. ausser dem Steuer- pflichtigen selbst, seinem Bevollmächtigten und seinen Erben (siehe Ziff. 2) darf Drit- ten ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen grundsätzlich keine Auskunft aus den Steuerakten des Pflichtigen erteilt werden. Der Private hat gegenüber der Verwaltung Anspruch auf Nichtwiedergabe seiner Mitteilungen an Dritte (BGE 107 Ia 309f.). Steuerdaten unterliegen also grundsätzlich dem Datenschutz. Aus wichtigen Gründen kann das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) ge- mäss § 147 Absatz 1 StG öffentlichen Organen Auskünfte aus den Steuerakten ertei- len oder die Veranlagungsbehörde dazu ermächtigen.

2. Einsichtsrecht von Privatpersonen

Berechtigt zur Einsichtnahme in seine Steuerakten ist nur der Steuerpflichtige selbst sowie sein Vertreter. Bei gemeinsam steuerpflichtigen Personen ist jede Person auch alleine einsichtsberechtigt (Ehegatten, Partnerinnen/Partner in eingetragener Part- nerschaft). Die nicht vom Steuerpflichtigen eingereichten Akten stehen ihm ebenfalls zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und so- weit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (§ 36 StV). Es ist das Recht des Steuerpflichtigen auf umfassende Akteneinsicht gegen öffentliche oder private Interessen abzuwägen. Die Einsichtnahme in Denunziationen beispielsweise wird in der Regel verweigert (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, N 33 ZU § 124). Auch Erben haben grundsätzlich dasselbe Einsichtsrecht wie der Steuerpflichtige, wenn sie in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten. Vom Einsichtsrecht ausge- schlossen sind dagegen Vermächtnisnehmer und Personen, die mit dem Erblasser einen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen haben, die durch Verfügung von Todes we- gen vom Erbrecht ausgeschlossen sind, oder die nach dem Tod des Erblassers die Erbschaft ausschlagen. Deshalb hat sich ein Erbe, der Auskunft verlangt, als solcher auszuweisen, z.B. mit einer Erbbescheinigung (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 2006, N 25 zu § 124). Aufgrund des Datenschutzgesetzes (RB 170.7), welches ergänzend zur Anwendung kommt, steht unbeteiligten Dritten kein Einsichtsrecht zu, auch nicht bei Geltend- machung eines begründeten Interesses.

3. Einsichtsrecht von öffentlichen Organen

3.1. Einsichtsrecht aufgrund Ermächtigung oder Weisung des Departementes

3.1.1. Allgemeines

Aus wichtigen Gründen kann das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) öf- fentlichen Organen Auskünfte aus den Steuerakten erteilen. Ein wichtiger Grund ge- mäss § 147 Absatz 1 StG liegt gemäss § 35 Absatz 1 StV vor, wenn ein überwiegen-

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Steuerverwaltung

StP 147 Nr. 1

des öffentliches Interesse an der Auskunft über die Steuerdaten besteht, was laut § 35 Absatz 2 StV zu bejahen ist, wenn die Auskunft über die Steuerdaten für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe notwendig ist, nicht auf andere Weise beschafft werden kann und keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Rechte des Steuer- pflichtigen darstellt. Betreffend Verfahren wird auf Ziffer 3.1.2. verwiesen. Der Regierungsrat oder das Departement für Finanzen und Soziales können für be- stimmte Auskunftskategorien gestützt auf § 147 Absatz 2 StG generelle Ermächti- gungen erteilen. Von dieser Kompetenz wurde rege Gebrauch gemacht, wovon die Hinweise in Ziffer 5 auf die entsprechenden Weisungen des DFS zeugen. Auskünfte an ausserkantonale Behörden können nur dann erteilt werden, sofern mit den betreffenden Kantonen Gegenrechtsvereinbarungen geschlossen worden sind (§ 35 Abs. 3 StV). Betroffen von dieser Regelung sind vor allem ausserkantonale Fürsorgebehörden oder Stipendienstellen.

3.1.2. Verfahren

Gesuche um Auskunftserteilung oder Amtshilfe sind gemäss § 35a Absatz 1 StV be- gründet und unter Angabe von Zweck und Umfang des Begehrens sowie seiner Rechtsgrundlage beim Departement für Finanzen und Soziales, Generalsekretariat, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld, einzureichen. Bestehen für die Auskunftserteilung explizite gesetzliche oder rechtliche Grundlagen (vgl. Ziff. 3.2 und 5), eine generelle Ermächtigung gemäss § 147 Absatz 2 StG (vgl. Ziff. 5) oder liegt die Einwilligung der steuerpflichtigen Person vor, kann die Veranla- gungs- oder Bezugsbehörde die Steuerauskunft direkt erteilen (§ 35a Abs. 2 StV).

3.2. Einsichtsrecht aufgrund gesetzlicher Auskunftspflichten

Keiner besonderen Zustimmung durch das DFS bedarf es, wenn das Bundesrecht oder das kantonale Recht eine Auskunftspflicht vorschreibt (siehe auch § 35a Abs. 2 StV). Eine vollumfängliche Auskunftspflicht im Sinn einer gegenseitigen Amtshilfe besteht unter schweizerischen Steuerbehörden (Art. 111 Abs. 1 DBG bzw. Art. 39 Abs. 2 StHG). Eine Auskunftspflicht ist z.B. auch in Artikel 91 Absatz 5 SchKG bzw. Artikel 222 Absatz 5 SchKG vorgesehen. Demnach sind im Betreibungs- und Kon- kursverfahren die Behörden im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuld- ner. Diese Bestimmungen richten sich insbesondere auch an die Steuerbehörden. Das Gesetz beschränkt die Auskunftspflicht der Behörden nicht, d.h. sie ist umfas- send, weil es an einem rechtlich geschützten Interesse des betriebenen Schuldners an einer Einschränkung der Auskunftspflicht fehlt (Lebrecht, in: Staehelin/Bauer/Stae- helin, Kommentar zum SchKG, SchKG II, Basel 1998, N 29 zu Art. 91). Dabei ist es nicht erforderlich, dass für die zu erlangende Auskunft noch ein zusätzliches Verwal- tungsverfahren durchschritten wird (Lebrecht, a.a.O., N 31 zu Art. 91 mit Verweisen). Weitere Beispiele finden sich im Bereich der Sozialversicherung (Art. 32 Abs. 1 ATSG und Art. 85a BVG), wonach die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Träger der anderen

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Steuerverwaltung

StP 147 Nr. 1

Sozialversicherungszweige den mit der Durchführung der einzelnen Gesetze betrau- ten Organen die Auskünfte und Unterlagen herauszugeben haben, damit diese die

nach Gesetz übertragenen

Aufgaben erfüllen können (z.B. zur Festsetzung, Änderung

oder Rückforderung von Leistungen). Eine ähnliche Regelung findet sich

im Bundes-

gesetz über den Wehrpflichtersatz (Art. 24 WPEG, SR 661).

Ein Beispiel aus dem kantonalen Recht findet sich in § 20a Absatz 2 der Stipendien- verordnung, wonach die Gemeindesteuerämter dem Amt für Mittel- und Hochschulen

(zuständiges Amt für den

Vollzug der Verordnung) Auskunft über sämtliche für die

Ermittlung von Stipendienansprüchen notwendigen Steuerdaten gemäss den

Veran-

lagungsprotokollen für die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeinde-

steuer zu erteilen haben.

Auch das Zollgesetz (Art. 141b Abs. 2) verpflichtet die Steuerbehörden

zur Aus-

kunftserteilung, sofern die Auskünfte für den Vollzug der durch die Zollverwaltung

anzuwendenden Gesetze notwendig ist.

4. Herausgabe von Originalakten

Gemäss § 14 Absatz 1 Satz 2 VRG können Behörden sowie den nach dem BGFA

(SR 935.61) zugelassenen

Anwälten die Akten zugestellt werden. Trotz „Kann-

Vorschrift“ haben Anwälte grundsätzlich Anspruch auf Herausgabe der Originalakten,

die ihren Mandanten betreffen.

Die Akten sind unter Ansetzung einer Lesefrist von in der Regel 10 Tagen einge- schrieben zuzustellen oder gegen Empfangsquittung auszuhändigen (Haubensak/ Litschgi/Stähelin, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des

Kantons Thurgau, Frauenfeld 1984, N 2 zu § 14).

Die Aktenherausgabe kann

unter der Voraussetzung von § 14 Absatz 2 VRG

verwei-

gert werden, wenn ein Aktenstück ausschliesslich verwaltungsinternem Gebrauch dient oder wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen tangiert. Lediglich den

verwaltungsinternen Gebrauch dienen z.B. verwaltungsinterne Dokumente,

Handnoti-

zen, Beratungsprotokolle

und Entwürfe (Haubensak/Litschgi/Stähelin, N 3 zu § 14).

5. Synoptische Darstellung betreffend Auskunftsermächtigung

Auskunftsberechtigung

Inhalt

Rechtliche Grundlage

AHV - Ausgleichskassen

„Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig-

keit und das im Betrieb eingesetzte eigene

Kapital.“

Art. 9 Abs. 3 AHVG

(SR 831.10)

Art. 27 Abs. 2 AHVV

(SR 831.101)

AHV - Ausgleichskassen

Ermittlung des Reinvermögens bei nicht

erwerbstätigen AHV-Pflichtigen;

„Zusammenarbeit“ mit Ausgleichskasse

Art. 29 Abs. 3 + 4 AHVV

(SR 831.101)

AHV - Ausgleichskassen

Einkommen, die nicht gemäss Schwarzarbeits- Art. 12 Abs. 1 BGSA

gesetz deklariert worden sind. (SR 822.41)

AHV - Ausgleichskassen

Auszahlungen von Mutterschaftsbeiträgen

Art. 32 ATSG (SR 830.1)

Art. 1 EOG (SR 834.1)

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ersetzt 15.10.2013

Steuerverwaltung

StP 147 Nr. 1

Auskunftsberechtigung Inhalt Rechtliche Grundlage Alimentenhilfestellen des Zur Klärung des Alimenten-Inkassos notwen- § 147 Abs. 2 StG Kantons Zürich dige Auskünfte, insbesondere steuerbares Weisung DFS vom Einkommen und Vermögen 19.10.2009 (Anhang) Amt für Handelsregister und Erleichterte Einbürgerung: Ermächtigung der Zivilstandswesen (im Auftrag Daten gemäss „Erhebungsbericht“. einbürgerungswilligen des Bundesamts für Migration) Person (Formular BFM) Amt für Mittel- und Sämtliche für die Ermittlung von Stipendienan- § 20a Stipendienverord- Hochschulen sprüchen notwendigen Steuerdaten gemäss nung (RB 416.11) Aufgrund Gegenrechtserklä- den Veranlagungsprotokollen für die direkte rung: Amt für Stipendien des Bundessteuer sowie die Staats- und Gemein- Kantons St. Gallen desteuern“ (Veranlagungsprotokolle). (vgl. auch „Stipendienstellen“) Amt für Wirtschaft Feststellungen im Zusammenhang Art. 11 Abs. 2 BGSA und Arbeit mit Schwarzarbeit. (SR 822.41) § 1 RRV zum BGS (RB 823.20) Arbeitslosenversicherung Auskünfte gemäss Art. 32 ATSG Art. 32 ATSG (SR 830.1) Art. 1 AVIG (SR 837) Behörden, die Bundesgesetz Auskünfte, die für Vollzug des Gesetzes Art. 184 Abs. 1 LwG über die Landwirtschaft voll- erforderlich sind. (SR 910.1) ziehen Behörden des Bundes, die mit Erteilung der benötigten Auskünfte sowie Ein- Art. 30 Abs. 1 VStR der Verfolgung und Beurtei- blick in amtliche Akten, die für die Strafverfol- (SR 313.0) lung von Verwaltungsstrafsa- gung von Bedeutung sein können. chen im Sinn des Bundesge- setzes über das Verwaltungs- strafrecht betraut sind. Betreibungsamt Im Pfändungsverfahren: „Behörden sind im Art. 91 Abs. 5 SchKG gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.“ Bundeskriminalpolizei / Steuerfaktoren Art. 4 Abs. 1 lit. c ZentG Bundesamt für Polizei (SR360) Art. 4 Abs. 1 lit. e Ver- ordnung über die Wahr- nehmung kriminalpoli- zeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei (SR 360.1) Eidgenössische Steuerfaktoren § 147 Abs. 2 StG Finanzverwaltung Weisung DFS vom 28.1.1994 Eidgenössische Auskünfte, die für den Vollzug des Zollgeset- Art. 141b ZG Zollverwaltung zes notwendig sind. (SR 631.0) Einwohnerkontrollen Auskünfte im Zusammenhang mit Ein-/Aus- Art. 97 Abs. 2 AuG reise und Familiennachzug von Ausländern (SR 142.20) (für den Vollzug des Bundesgesetzes „not- wendig“).

ersetzt 15.10.2013 - 4/7 - 01.01.2015

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StP 147 Nr. 1

Auskunftsberechtigung Inhalt Rechtliche Grundlage Finanzverwaltung Kanton Steuerfaktoren im Zusammenhang mit dem § 147 Abs. 2 StG Thurgau und der Gemeinden Inkasso von Forderungen des Kantons gegen- Weisung DFS vom über Dritten und öffentlich-rechtlicher Forde- 19.10.2009 rungen der Gemeinden. Finanzverwaltung Kanton Erforderliche Auskünfte zur Rückerstattung § 81a Abs. 2 VRG / Thurgau (bzw. Inkassostelle von unentgeltlicher Rechtspflege §§ 36 Abs. 2 + 49 für Rückerstattung unentgelt- Abs. 2 ZSRG liche Rechtspflege) Finanzverwaltungen Alle im Zusammenhang mit dem Inkasso von Art. 39 Abs. 2 StHG anderer Kantone Steuerforderungen (direkte Steuern) erforder- lichen Daten. Fürsorgebehörde des Steuerfaktoren im Zusammenhang mit Weisung DFS vom Kantons Aargau Alimenteninkasso 19.10.2009 (Anhang) Fürsorgebehörden der Steuerfaktoren im Zusammenhang mit Ver- § 147 Abs. 2 StG folgenden Kantone: wandtenunterstützung im Sozialhilfeverfahren. Weisung DFS vom − Aargau, Appenzell A.Rh.; St. Gallen: Auch im Zusammenhang mit Klä- 27.9.1999 / 19.10.2009 Appenzell I.Rh, Basel-Land, rung des Anspruchs auf Elternbeiträge (Anhang) Basel-Stadt, Glarus, Grau- bünden, Schafhausen, St. Gallen, Thurgau, Zürich Fürsorgebehörden der Steuerfaktoren im Zusammenhang mit der Weisung DFS vom folgenden Kantone: Klärung des Anspruchs auf Rückerstattung 19.10.2009 (Anhang) − Aargau, Basel-Land und von Unterstützungsleistungen Basel-Stadt Fürsorgebehörden des Steuerfaktoren im Zusammenhang mit der § 35 Abs. 3 StV Kantons Luzern Abklärung der Voraussetzungen für Sozialhilfe und deren Rückerstattung sowie die Prüfung der Verwandtenunterstützung Fürsorgebehörden der Steuerfaktoren sowie Reineinkommen und § 147 Abs. 2 StG Kantone Thurgau und -vermögen im Zusammenhang mit Rückerstat- Weisung DFS vom St. Gallen tungen von Sozialhilfe und Alimentenbevor- 19.10.2009 schussung durch Private Gerichts- und Verwaltungs- Steuerbares Einkommen und Vermögen zur § 147 Abs. 2 StG behörden des Kantons Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Weisung DFS vom Graubünden Rechtspflege und des damit zusammenhän- 19.10.2009 (Anhang) genden Inkassos Gerichtsbehörden des Steuerfaktoren im Zusammenhang mit der § 35 Abs. 3 StV Kantons Luzern Abklärung von Unterhaltsansprüchen Grundbuchamt Steuerwert der Liegenschaft bzw. steuerbares § 147 Abs. 2 StG Vermögen zur Berechnung der Gebühren. Weisung DFS vom 14.12.2004 (§§ 10 Abs. 2 + 15 Abs. 3 GGG, RB 632.1) Inventarbehörde Auskünfte aus den Steuerakten, die für die § 147 Abs. 2 StG Inventaraufnahme erforderlich sind. Weisung DFS vom 17.1.1995

01.01.2015 - 5/7 - ersetzt 15.10.2013

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StP 147 Nr. 1

Auskunftsberechtigung Inhalt Rechtliche Grundlage Jugendanwaltschaft Bekanntgabe Steuerfaktoren der Inhaber der § 147 Abs. 2 StG elterlichen Sorge im Zusammenhang mit Be- Weisung DFS vom messung des Elternbeitrags an die Kosten der 29.6.1994 Fremdplatzierung Kinder- und Erwachsenen- Notwendige Auskünfte Art. 448 Abs. 4 ZGB schutzbehörde (KESB) Konkursamt Einsicht in die Steuerakten von konkursiten § 147 Abs. 2 StG Steuerpflichtigen. Weisung DFS vom 14.12.2004 Konkursamt Im Konkursverfahren: „Behörden sind im Art. 222 Abs. 5 SchKG gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.“ Krankenkassenkontrollstellen „Die für den Vollzug des KVG erforderlichen § 10 KVG-TG Daten“ (im Zusammenhang mit IPV) (RB 832.1) Migrationsamt Auskünfte betr. finanzielle Verhältnisse von Art. 97 Abs. 2 AuG Personen, die am Verfahren um Erteilung oder (SR 142.20) Widerruf einer Aufenthalts- oder Niederlas- Weisung DFS vom sungsbewilligung beteiligt sind. 19.10.2009 Notariate Steuerwert der Liegenschaft bzw. steuer- § 147 Abs. 2 StG bares Vermögen zur Berechnung der Ge- Weisung DFS vom bühren. 14.12.2004 (§§ 10 Abs. 2 und 15 Abs. 3 GGG, RB 632.1) Obergericht des Kantons Bekanntgabe der Steuerfaktoren im Zu- § 147 Abs. 2 StG Zürich sammenhang mit Inkasso früher abge- Weisung DFS vom schriebener Gerichtskosten 2.9.2014 Rechnungsprüfungskom- Einsicht in Staatssteuertabelle und § 24 Abs. 2 GemG missionen der Gemeinden Rückstandsliste. (RB 131.1) Sozialversicherungseinrich- Auskünfte, die erforderlich sind für: Art. 32 ATSG (SR 830.1) tungen, die dem Bundesge- − Festsetzung, Änderung oder Rückforderung Rundschreiben setz über den allgemeinen von Leistungen; Nr. 2/2005 Ziff. 3 Teil des Sozialversiche- − Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge; (AHV, EL, IV) rungsrechts (ATSG) unter- − Festsetzung und Bezug der Beiträge; stehen − Rückgriff auf haftpflichtrechtliche Dritte.

Steuerbehörden von Bund und Umfassende Auskunftspflicht Art. 111 Abs. 1 DBG Kantonen Art. 39 StHG Art. 54 MWSTG Stiftungsaufsichtsbehörden Auskünfte, die erforderlich sind für: Art. 87 BVG

  • die Kontrolle der Erfassung der Arbeitgeber;

  • Festsetzung, Änderung oder Rückfor- derung von Leistungen;

  • Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;

  • Festsetzung und Bezug der Beiträge;

  • Rückgriff auf haftpflichtrechtliche Dritte.

ersetzt 15.10.2013 - 6/7 - 01.01.2015

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StP 147 Nr. 1

Auskunftsberechtigung Inhalt Rechtliche Grundlage Stipendienstellen der Kantone Sämtliche für die Ermittlung von Stipendienan- Art. 4 Abs. 2 der inter- – Basel-Land, Basel-Stadt, sprüchen notwendigen Steuerdaten kantonalen Vereinba- Bern, Freiburg, Genf, rung zur Harmonisie- Glarus, Graubünden, Jura, rung von Ausbildungs- Neuenburg, Tessin, Waadt beiträgen (RB 416.12) (Konkordatskantone) Straf- und Zivilgerichte der Steuerfaktoren im Zusammenhang mit Gesuch § 147 Abs. 2 StG Kantone Thurgau und um die unentgeltliche Prozessführung. § 35 StV St. Gallen Weisung DFS vom 18.5.2000 und vom 19.10.2009 (Anhang) Strafverfolgungsbehörden Gem. Anfrage; Vorbehalt: „überwiegende öf- Art. 194 Abs. 2 StPO/ fentliche oder private Geheimhaltungsinteres- Art. 34 Abs. 3 StGB sen“ (allenfalls sind Daten von nicht Beteilig- Weisung DFS vom ten, z.B: Ehepartnern, einzuschwärzen). 14.12.2005 Wehrpflichtersatzbehörde Zweckdienliche Mitteilung, benötigte Art. 24 Abs. 2 lit. c Auskünfte und Akteneinsicht WPEG (SR 661)

01.01.2015 - 7/7 - ersetzt 15.10.2013