029-14-V2016-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 29 Nr. 14
Wochenaufenthalt am Arbeitsort
1. Wohnsitz
Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regel- mässig über das Wochenende oder an den freien Tage an den Familienort zurück- kehren, bleiben - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - am Familienort steuer- pflichtig. Sie können die beruflich notwendigen Fahrkosten und die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft abziehen (gemäss § 4 der Verordnung des Regierungsrats über die Pauschalierung der besonderen Berufsauslagen bei unselb- ständiger Erwerbstätigkeit).
2. Voraussetzungen für Abzug der Mehrkosten bei Wochenaufenthalt
Wochenaufenthalter können nur beruflich notwendige Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft abziehen. Der Wochenaufenthalt ist beruflich notwendig, wenn eine tägliche Heimkehr an den Familienort für den Steuerpflichtigen aus zeit- lichen, finanziellen oder beruflichen Gründen unzumutbar oder unmöglich wäre. Wenn der Wochenaufenthalt hingegen lediglich der Bequemlichkeit oder anderen persönlichen Vorlieben des Steuerpflichtigen dient, sind diese Kosten beruflich nicht notwendig. Sie können daher auch nicht von den Einkünften abgezogen werden.
3. Mehrkosten für die Unterkunft bei Wochenaufenthalt
Wochenaufenthalter können als notwendige Mehrkosten der Unterkunft nur die orts- üblichen Auslagen für ein Zimmer abziehen. Sie haben grundsätzlich keinen An- spruch auf den Abzug der Mietkosten für eine 1-Zimmer-Wohnung. Hat der Wochenaufenthalter eine kleinere Wohnung (bis 3 ½ Zimmer) gemietet, wird der Abzug für die Mehrkosten wie folgt berechnet: Jahresmietzins : (Anzahl Zimmer + 1) = Kosten des Zimmers. Beispiel: Jahresmietzins einer 3 ½ Zimmerwohnung = Fr. 10 800 Berechnung der jährlichen Mietkosten für 1 Zimmer: Fr. 10 800 : (3.5 + 1) = Fr. 2 400
4. Mehrkosten für auswärtige Verpflegung bei Wochenaufenthalt
Unselbständigerwerbende Wochenaufenthalter können für die damit verbundenen notwendigen Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung folgende Pauschalansätze abziehen: Verpflegung ohne Verbilligung Arbeitgeber Fr. 30.00/Tag max. Fr. 6 400 pro Jahr Verpflegung mit Verbilligung Arbeitgeber: Fr. 22.50/Tag max. Fr. 4 800 pro Jahr Der reduzierte Satz wird angewandt, wenn das Mittagessen durch den Arbeitgeber verbilligt wird (Kantinenkost, Kostenbeitrag, Naturalleistung des Arbeitgebers) und trotzdem Mehrkosten entstehen.
01.01.2016 - 1/2 - ersetzt 01.01.2007
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StP 29 Nr. 14
Mit dem Pauschalabzug sind sämtliche Auslagen für auswärtige Verpflegung bei Wochenaufenthaltern abgegolten. Ob der Wochenaufenthalter bereits am Freitag- abend oder erst im Laufe des Samstags nach Hause fährt ist dabei nicht erheblich.
5. Fahrkosten bei Wochenaufenthalt
Wochenaufenthalter können für die wöchentliche Heimkehr die notwendigen Fahr- kosten (in der Regel des öffentlichen Verkehrsmittels) vom steuerbaren Einkommen abziehen. Die Aufwendungen dafür sind im Berufsauslagenformular unter den „or- dentlichen“ Fahrkosten zu deklarieren und werden bei der Fahrkostenbeschränkung entsprechend berücksichtigt (vgl. StP 29 Nr. 2). Grundsätzlich können nur die Kosten für eine wöchentliche Heimkehr abgezogen werden. Die Kosten für eine zweite wöchentliche Heimkehr sind nicht abziehbar, auch wenn die Freitage nicht regelmässig über ein Wochenende eingezogen werden können. Wochenaufenthalter müssen ihren Aufenthaltsort unter der Woche möglichst nahe beim Arbeitsort wählen. Wenn der Arbeitsort und der Aufenthaltsort unter der Woche nicht übereinstimmen, gelten die dadurch entstandenen Mehrkosten als Lebenshal- tungskosten. Solche Mehrkosten können nicht abgezogen werden. Als notwendige Fahrkosten für die wöchentliche Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz können in der Regel lediglich die Kosten für die Benützung eines öffent- lichen Verkehrsmittels abgezogen werden. Die Benützung eines privaten Verkehrs- mittels kann nur in Ausnahmefällen steuerlich in Abzug gebracht werden. Gemäss Praxis der Veranlagungsbehörde bzw. der Steuerrekurskommission ist bei einem Wochenaufenthalt derjenige Mehraufwand zumutbar, welcher einem Steuer- pflichtigen zugemutet wird, der während 5 Arbeitstagen täglich heimkehrt. Bei wö- chentlicher Heimkehr ist somit ein zeitlicher Mehraufwand von über 5 Stunden nicht mehr zumutbar. Dies gilt lediglich bei optimalen Gegebenheiten. Häufiges Umstei- gen, schlechte Verbindungen, mangelnde Parkierungsmöglichkeiten, etc. können diesen Schwellenwert reduzieren.
ersetzt 01.01.2007 - 2/2 - 01.01.2016