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055-06-V2002-01.01.pdf

TG guidance 4510b67e4957920a04f5

https://lexipedia.io/de/docs/ch-tg/tax-guidance/tg-guidance-4510b67e4957920a04f5/de/055-06-v2002-01-01-pdf

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Thurgau
Quelle

055-06-V2002-01.01.pdf

StP 55 Nr. 6

Bemessung Einkommens- und Vermögenssteuer:

Beispiel Satzbestimmung bei Tod eines Steuerpflichtigen

1. Sachverhalt

Ein gemeinsam mit seiner Ehegattin besteuerter Steuerpflichtiger stirbt per 15. Juli

2002. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zeigen folgendes Bild:

2002

Einkommensverhältnisse Bemerkungen

bis 15.7. ab 16.7.

Total

Lohn Ehefrau regelmässig

24 000

24 000

48 000

13. Gehalt Ehefrau unregelmässig

4 000

4 000

AHV Ehemann regelmässig

10 500

0

10 500

Pensionskasse Ehemann regelmässig

15 400

0

15 400

Wertschriftenertrag unregelmässig

500

2 000

2 500

Liegenschaftenertrag 1) regelmässig

7 800

6 600

14 400

1)

Liegenschaftenertrag effektiv unregelmässig

-2 500

-2 500

Liegenschaftenunterhalt (pauschal) 1) regelmässig

-1 320

-1 320

Fahrt zur Arbeit regelmässig

-1 300

-1 100

-2 400

Mehrkosten für Verpflegung regelmässig

-1 625

-1 375

-3 000

effektive übrige Berufsauslagen unregelmässig

-2 367

-1 909

-4 276

Schuldzinsen Hypothek 2) regelmässig

-4 000

-4 000

-8 000

Versicherungsabzug 3) regelmässig

-1 408

-596

-2 004

Reineinkommen 2002

45 000

26 300

71 300

1)

Der Eigenmietwert ist nach Dauer der Steuerpflicht

aufgeteilt. Die effektiven

Unterhaltskosten vom 1.1. - 15.7.2002 werden effektiv deklariert. Ab 16.7.2002 wird

ein Pauschalabzug beansprucht.

2)

Zinsfuss Hypothek: 4 %; Zinstermine: 31.3., 30.6.,

30.9. und 31.12.2002.

3)

Bis zum Todesdatum kann der Versicherungsabzug für

Verheiratete beansprucht

werden. Danach kann der überlebende Ehegatte nur noch den Versicherungsabzug

für Alleinstehende beanspruchen.

2002

Vermögensverhältnisse

per 15.7. per 31.12.

Wertschriften 40 000 50 000

Liegenschaft 400 000 400 000

Hypothek -200 000 -200 000

Reinvermögen 2002 240 000 250 000

01.01.2002 - 1/4 -

neu

StP 55 Nr. 6

2. Steuerbares und satzbestimmendes Einkommen vom 1.1. - 15.7.2002

(Ehepaar)

1.1. -

15.7.2002

Einkommensverhältnisse

Bemerkungen

steuer-

bar

satzbe-

stimmend

Lohn Ehefrau 1)

24 000 : 195 x 360

24 000

44 308

13. Gehalt 1)

nach Todesdatum

0

0

AHV Ehemann 2)

10 500 : 7 x 12

10 500

18 000

Pensionskasse Ehemann 2)

15 400 : 7 x 12

15 400

26 400

Wertschriftenertrag

unregelmässig

500

500

Liegenschaftenertrag 3)

7 800 : 195 x 360

7 800

14 400

Unterhalt effektiv 3)

unregelmässig

-2 500

-2 500

Fahrt zur Arbeit 4)

1 300 : 195 x 360

-1 300

-2 400

Mehrkosten für Verpflegung 4)

3 000 : 360 x 195 = steuerbar

-1 625

-3 000

Berufsauslagen effektiv 4)

unregelmässig

-2 367

-2 367

Schuldzinsen Hypothek 5)

4 000 : 195 x 360

-4 000

-8 000

Versicherungsabzug

2 600 : 360 x 195 = steuerbar

-1 408

-2 600

Reineinkommen

01.01. - 15.07.2002

45 000

83 356

Sozialabzug für Verheiratete

5 000 : 360 x 195 =steuerbar

-4 875

-9 000

steuerbares Einkommen

01.01. - 15.07.2002

42 100

74 356

1)

Der effektiv bis zum Todesdatum des Ehepartners ausbezahlte Lohn der Ehefrau

wird für die Satzbestimmung

aufgrund der Dauer der Steuerpflicht hochgerechnet.

Das 13. Monatsgehalt fällt erst nach dem Todestag des Ehegatten an.

2)

Ansprüche auf Renten der AHV und der Pensionskasse werden jeweils am 1. des Monats für den gesamten Monat erworben. In diesem Beispiel besteht somit ein

Anspruch auf 7 Monatsrenten. Für die Satzbestimmung wird der

Rentenbetrag

durch die Anzahl der erhaltenen Monatsrenten mal 12 Monate gerechnet.

3)

Der Eigenmietwert wird gemäss der Dauer der Steuerpflicht berechnet. Effektiv de- klarierte Unterhaltskosten für die Liegenschaft werden für die Satzbestimmung

grundsätzlich nicht hochgerechnet.

4)

Die regelmässig abfliessenden Berufsauslagen werden satzbestimmend hochge- rechnet. Da die übrigen Berufsauslagen effektiv und nicht pauschal deklariert wor-

den sind, erfolgt für die Satzbestimmung keine Hochrechnung.

5)

Die seit Beginn der Steuerpflicht tatsächlich bezahlten Hypothekarzinsen (Zinster- mine 31.3. und 30.6.2002) werden für die Satzbestimmung aufgrund der Dauer der Steuerpflicht hochgerechnet. Aufgelaufene Ratazinsen werden nicht berücksichtigt.

neu

- 2/4 -

01.01.2002

StP

55 Nr. 6

3. Bemessung Vermögenssteuer 1.1. - 15.7.2002 (Ehepaar)

Reinvermögen per 15.07.2002

Fr. 240 000

Steuerfreibetrag für Verheiratete Fr. -100 000

Steuerbares Vermögen per 15.07.2002 Fr. 140 000

=========

Vom steuerbaren Vermögen wird die einfache Steuer für ein Jahr berechnet. Diese

wird mit der Dauer der Steuerpflicht gewichtet (einfache Jahressteuer : 360

x 195).

4. Steuerbares und satzbestimmendes Einkommen vom 16.7. - 31.12.2002

(überlebende Ehegattin)

1.1. - 15.7.2002

Einkommensverhältnisse

Bemerkungen

steuer-

bar

satzbe-

stimmend

Lohn Ehefrau 1)

24 000 : 165 x 360

24 000

52 364

13. Gehalt 1)

unregelmässig

4 000

4 000

Wertschriftenertrag

unregelmässig

2 000

2 000

Liegenschaftenertrag 2)

6 600 : 165 x 360

6 600

14 400

Unterhalt pauschal 2)

1 320 : 165 x 360

-1 320

-2 880

Fahrt zur Arbeit 3)

1 100 : 165 x 360

-1 100

-2 400

Mehrkosten für Verpflegung 3)

3 000 : 360 x 165 = steuerbar

-1 375

-3 000

Berufsauslagen effektiv 4)

unregelmässig

-1 909

-1 909

Schuldzinsen Hypothek 5)

4 000 : 165 x 360

-4 000

-8 727

Versicherungsabzug

2 600 : 360 x 165 = steuerbar

-596

-1 300

Reineinkommen

16.07. - 31.12.2002

26 300

52 548

Sozialabzug Alleinstehende

5 000 : 12 x 7 =steuerbar

-2 292

-5 000

steuerbares Einkommen

16.07. - 31.12.2002

24 000

47 500

1)

Der effektiv ab dem Todesdatum des Ehepartners ausbezahlte Lohn der Ehefrau

wird für die Satzbestimmung

aufgrund der Dauer der Steuerpflicht hochgerechnet.

Der 13. Monatslohn wird für

die Satzbestimmung dagegen nicht

hochgerechnet.

2)

Der Eigenmietwert wird gemäss der Dauer der Steuerpflicht berechnet. Der Pau-

schalabzug für den Liegenschaftenunterhalt wird für die Satzbestimmung

aufgrund

der Dauer der Steuerpflicht

hochgerechnet.

3)

Die regelmässig abfliessenden Berufsauslagen seit Todesdatum

des Ehegatten

werden satzbestimmend hochgerechnet. Da die übrigen Berufsauslagen effektiv und nicht pauschal deklariert worden sind, erfolgt für die Satzbestimmung keine

Hochrechnung.

4)

Die seit Beginn der Steuerpflicht tatsächlich bezahlten Hypothekarzinsen (Zinster- mine 30.9. und 31.12.2002) werden für die Satzbestimmung aufgrund der Dauer

der Steuerpflicht hochgerechnet.

01.01.2002

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neu

StP 55 Nr. 6

5. Bemessung Vermögenssteuer 16.7. - 31.12.2002 (überlebende Ehegattin)

Reinvermögen per 31.12.2002 Fr. 250 000 Steuerfreibetrag Fr. -50 000 Steuerbares Vermögen per 31.12.2002 Fr. 200 000 ========= Vom steuerbaren Vermögen wird die einfache Steuer für ein Jahr berechnet. Diese wird mit der Dauer der Steuerpflicht gewichtet (einfache Jahressteuer : 360 x 165).

neu - 4/4 - 01.01.2002