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002-16-V2002-01.01 CIneu.pdf

TG guidance 49addb489f455cd43c94

https://lexipedia.io/de/docs/ch-tg/tax-guidance/tg-guidance-49addb489f455cd43c94/de/002-16-v2002-01-01-cineu-pdf

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Thurgau
Quelle

002-16-V2002-01.01 CIneu.pdf

Steuerverwaltung

StP 2 Nr. 16

Steuerausscheidung: Partner von Anwaltskanzleien

1. Allgemeines

Gemäss aktueller Rechtssprechung des Bundesgerichtes können Anwaltskanzleien unter gewissen Voraussetzungen als Kollektivgesellschaften geführt werden. Zur Vermeidung aufwendiger individueller Verhandlungen über die Rechtsform der Gesellschaft sowie über die Höhe des an den Wohnsitzkanton auszuscheidenden Tätigkeitsentgelts von Partnern von Anwaltskanzleien haben die Steuerverwaltungen der Kantone Aargau, Appenzell A.-Rh., Appenzell I.-Rh., Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau und Zürich vereinbart, dass die Rechtsform der Kollektivgesellschaft bei Anwaltskanzlei steuer- rechtlich anerkannt wird, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Voraussetzungen zur Anerkennung als Kollektivgesellschaft

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die oben aufgeführten Steuer- verwaltungen die Rechtsform der Kollektivgesellschaft bei einer Anwaltskanzlei steu- errechtlich anerkennen:

  • der übereinstimmende Wille der Partner, dass die Kanzlei in Form eines nach kaufmännischer Art geführten Unternehmens betrieben wird, muss aus dem Ge- sellschaftsvertrag hervorgehen und sich auch in einer entsprechenden Organisa- tion niederschlagen;

  • der Auftritt nach aussen (z.B. Briefkopf) sowie die Rechnungsstellung muss durch die Gesellschaft erfolgen;

  • der Gesellschaftsvertrag muss eine Form von Gewinnpooling vorsehen. Die Ein- nahmen dürfen somit nicht vollständig auf individuelle Gesellschafterkonti fliessen;

  • die Verteilung des Gewinns an die Gesellschafter muss aus dem Gesellschaftsver- trag hervorgehen;

  • die Gesellschaften müssen eine kaufmännische Buchhaltung führen.

3. Steuerausscheidung Tätigkeitsentgelt

Bei Partnern in einer Anwaltskanzlei mit der Rechtsform einer Kollektivgesellschaft werden, im Gegensatz zur üblichen Aufteilung (vgl. StP 2 Nr. 15), 50 % des Reinge- winnes dem Hauptsteuerdomizil zugewiesen.

01.01.2002 - 1/1 - neu