120-01-V2014-01.07_entfallen_01.01.2021.pdf
Weisung entfallen per 01.01.2021 Steuerverwaltung
StP 120 Nr. 1
Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer bei internationalen Transporten
1. Allgemeines
Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die bei internationalen Transporten, sei es auf der Strasse, an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges eingesetzt werden, unterliegen dem Steuerabzug an der Quel- le. In Betracht fallen insbesondere die im internationalen Verkehr eingesetzten Chauffeure, welche ihren Wohnsitz im Ausland haben. Besteht zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat der bei internationalen Trans- porten eingesetzten Personen kein Doppelbesteuerungsabkommen, ist die Quellen- steuer nach den ordentlichen Quellensteuertarifen (vgl. StP 112 Nr. 1) zu bestimmen und zu erheben.
2. Steuerbare Leistungen
Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis, mit Einschluss der Nebeneinkünf- te wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geld- werte Vorteile. Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössi- sche Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet (siehe EStV Merkblatt N2/2007 Naturalbezüge von Arbeitnehmern).
3. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen
Hat die Schweiz und der Wohnsitzstaat des bei internationalen Transporten einge- setzten Arbeitnehmers ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen (eine Übersicht befindet sich im Merkblatt Formular 137), unterliegt die quellenbesteuerte Person hier der Besteuerung nur für diejenige Zeit, in der sie ihre Tätigkeit in der Schweiz ausübt. In solchen Fällen ist der Steuerabzug ebenfalls, d.h. für 360 Tage, vorzunehmen. Bis zum Nachweis des Steuerpflichtigen über die ausländische Steuerpflicht erfolgt keine Rückerstattung der zuviel abgerechneten Quellensteuern. Erbringt der Steuer- pflichtige den Nachweis seiner ausländischen Steuerpflicht (Steuerbescheid), kann die zuviel bezahlte Quellensteuer mittels (Formular Tarifkorrektur) zurückgefordert werden.
4. Vereinbarung Schweiz-Deutschland
Für LKW-Fahrer, die bei schweizerischen Unternehmen beschäftigt sind und in Deutschland (Grenznähe) ihren Wohnsitz haben, werden in der Schweiz Arbeitsbe- willigungen für eine maximale Anzahl von Jahresarbeitstagen ausgestellt (sogenann- te 120-Tage-Bewilligung).
01.07.2014 - 1/2 - ersetzt 31.05.2011
Steuerverwaltung
StP 120 Nr. 1
Aus Vereinfachungsgründen wird davon ausgegangen, dass die in der Arbeitsbewil- ligung ausgewiesenen Arbeitstage der Ausübung der Tätigkeit in der Schweiz ent- sprechen. Bei Aufteilung der Einkünfte ist von einer Jahresarbeitszeit von 240 Arbeitstagen auszugehen. Deshalb haben die beiden Vertragsstaaten vereinbart, dass bei Vorlie- gen einer 120-Tage-Bewilligung und einer Ansässigkeitsbescheinigung, jeder Ver- tragsstaat die Hälfte des Arbeitslohnes besteuert (Progressionssatz zum gesamten Bruttoeinkommen). Liegt keine Ansässigkeitsbescheinigung vor, ist das gesamte Einkommen zu besteu- ern. Bei Vorlage des Steuerbescheids kann die zuviel erhobene Quellensteuer zu- rückerstattet werden.
ersetzt 31.05.2011 - 2/2 - 01.07.2014