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StP 34 Nr. 7
Schuldzinsen
1. Allgemeines
Gemäss § 34 Abs. 1 Ziff. 3 StG können die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach den §§ 22 und 23 StG steuerbaren Vermögensertrages und weiterer Fr. 50 000 abgezogen werden, soweit die Schuldzinsen nicht zu den Anlagekosten gehören.
2. Definition Schuldzinsen
Im schweizerischen Steuerrecht können Schuldzinsen unabhängig davon, ob sie Gewinnungskostencharakter haben, grundsätzlich vom steuerbaren Einkommen ab- gezogen haben. Der Begriff der Schuldzinsen wird jedoch eng gefasst. Schuldzinsen sind nur diejenigen Vergütungen, welche für die Gewährung oder Vor- enthaltung einer Geldsumme oder eines Kapitals zu entrichten sind, sofern dieses Entgelt nach der Zeit und als Quote des Kapitals in Prozenten berechnet wird. Rechtlich ist somit das Vorhandensein einer Kapitalschuld - i.S. einer Geldschuld - Voraussetzung für das Vorliegen einer steuerlich relevanten Zinsschuld. Es muss somit eine Abhängigkeit zwischen Kapitalschuld und Zinsen gegeben sein. Demnach liegt kein Schuldzins vor in Fällen, wo dem gewöhnlichen Sprachgebrauch nach zwar von Zins die Rede ist, die geschilderte Abhängigkeit aber nicht besteht (z.B. Mietzins). Als abzugsfähige Schuldzinsen gelten nur Zahlungen, die nicht der Tilgung der Kapi- talschuld dienen (Reich: in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 9 StHG N 32f.).
3. Fälligkeitsprinzip
Bei der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen gilt grundsätzlich das Fälligkeitsprinzip. Gemäss ständiger kantonaler Praxis werden deshalb in der Regel die in den Bemes- sungsjahren fällig gewordenen Schuldzinsen zum Abzug vom Roheinkommen zuge- lassen (vgl. StP 34 Nr. 11). Dementsprechend können etwa Hypothekarzinsen nur nach Massgabe der Fälligkeit in der massgebenden Bemessungsperiode vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Der Zeitpunkt, in dem die Zinsen bezahlt werden, ist unbeachtlich.
4. Leasingzinsen
Die steuerliche Behandlung von Leasingzinsen ist in der Steuerpraxis unter StP 34 Nr. 8 beschrieben.
5. Verzugszinsen, negative Ausgleichszinsen
Nachgewiesene Verzugszinsen sowie negative Ausgleichszinsen werden als Schuld- zinsen vollumfänglich anerkannt. Ein entsprechender Abzug wird grundsätzlich ge- währt.
26.07.2004 - 1/2 - ersetzt 01.01.2002
StP 34 Nr. 7
6. Schuldzinsen als Teil der Anlagekosten
Private Schuldzinsen sind nicht abziehbar, wenn sie zu den Anlagekosten gehören. Als Anlagekosten gelten die Kosten für Anschaffung, Herstellung oder Wertvermeh- rung von Vermögensgegenständen. Gemäss § 11 StV gelten Bau- und Landkreditzinsen als Anlagekosten und sind des- halb nicht abzugsfähig. In zeitlicher Hinsicht ist die Nichtabzugsfähigkeit dieser Zin- sen auf die Zeit der Bauphase beschränkt. Solche Bau- und Landkreditzinsen können jedoch im Rahmen der Veranlagung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer gemäss § 131 Abs. 1 StG vom Erlös abgezogen werden.
7. Beschränkter Abzug privater Schuldzinsen
Der Abzug von privaten Schuldzinsen ist beschränkt auf den steuerbaren Vermö- gensertrag aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen und weiteren Fr. 50 000. Die Beschränkung des Abzuges privater Schuldzinsen gilt bei teilweiser (sekundärer) Steuerpflicht sowohl bei der Festsetzung des steuerbaren wie des satzbestimmen- den Einkommens. Dabei fallen für die Festsetzung des satzbestimmenden (weltwei- ten) Einkommens auch die Erträge aus Grundstücken im Ausland in die Berechnung des weltweit zulässigen Schuldzinsenabzuges. Geschäftliche Schuldzinsen sind dagegen voll abziehbar.
8. Schuldzinsen bei Konkurs
Aus Art. 149 Abs. 4 SchKG ergibt sich, dass eine Schuld ab dem Zeitpunkt des Kon- kurses nicht mehr zu verzinsen ist. Nach Konkurseröffnung geleistete Zahlungen können daher steuerlich nicht mehr als abzugsfähige Schuldzinsenzahlungen aner- kannt werden. Es handelt sich um Zahlungen zur Tilgung der bestehenden Schuld.
ersetzt 01.01.2002 - 2/2 - 26.07.2004