Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

029-18-V2020-01.07.pdf

TG guidance 5400c4a9cf66834e2814

https://lexipedia.io/de/docs/ch-tg/tax-guidance/tg-guidance-5400c4a9cf66834e2814/de/029-18-v2020-01-07-pdf

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Thurgau
Quelle

029-18-V2020-01.07.pdf

Steuerverwaltung

StP 29 Nr. 18

Berufsauslagen für Nebenerwerb

1. Allgemeines

Berufsauslagen im Zusammenhang mit einem Nebenerwerb in unselbständiger An- stellung können analog der Haupterwerbstätigkeit zum Abzug gebracht werden. Da- bei kommen etwa Fahrkosten, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung oder übrige Berufsauslagen in Frage.

2. Abzugsfähige Kosten

2.1. Allgemeines

Die Berufsauslagen für den Nebenerwerb können entweder effektiv (vgl. Ziff. 2.2) oder mittels eines Pauschalabzugs (vgl. Ziff. 2.3) geltend gemacht werden. Eine Ku- mulation von Pauschalabzug und effektiven Kosten ist nicht zulässig. Es können maximal Berufskosten bis zur Höhe des unselbständigen Erwerbsein- kommens der zugehörigen Tätigkeit in Abzug gebracht werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften ist nicht zulässig.

2.2. Effektive Kosten

Werden anstelle des Pauschalabzugs die effektiven mit der Nebenerwerbstätigkeit zusammenhängenden Kosten geltend gemacht, ist folgendes zu beachten:

  • Fahrkosten für den Nebenerwerb sind ab der Steuerperiode 2016 bei der Fahrkos- tenbeschränkung entsprechend zu berücksichtigen.

  • Bei den Mehrkosten für auswärtige Verpflegung bleibt der insgesamt maximal ab- ziehbare Betrag (Haupt- und Nebenbeschäftigung) auf Fr. 3 200 beschränkt.

  • Beim Zusammenfallen von Haupt- und Nebenbeschäftigung wird in der Regel von insgesamt 225 Arbeitstagen pro Jahr ausgegangen. Vorbehalten bleibt der Nach- weis der tatsächlich im betreffenden Jahr geleisteten Arbeitstage.

2.3. Pauschalabzug

Für die mit einer Nebenerwerbstätigkeit zusammenhängenden Berufskosten kann sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern (§ 4b StV) als auch bei der direkten Bundessteuer (Art. 10 der Berufskostenverordnung) ein Pauschalabzug getätigt wer- den. Dieser beträgt 20% der Nettoeinkünfte, mindestens aber Fr. 800 und höchstens Fr. 2 400 im Jahr. Mit dem Pauschalabzug sind sämtliche für die Nebenerwerbstätigkeit anfallenden Berufskosten abgegolten (Fahr-, Verpflegungs- und übrige Berufskosten). Der Nachweis höherer effektiver Kosten bleibt vorbehalten (vgl. Ziff. 2.2). Bei den Staats- und Gemeindesteuern besteht die Möglichkeit des Pauschalabzugs erst seit der Steuerperiode 2018. Bis und mit der Steuerperiode 2017 konnten nur effektive Berufsauslagen geltend gemacht werden.

01.07.2020 - 1/3 - ersetzt 01.01.2019

Steuerverwaltung

StP 29 Nr. 18

2.4. Besondere Berufspauschalen

Bestimmte Berufsgruppen können anstelle der Nebenerwerbspauschale besondere Berufsgruppenpauschalen geltend machen. Es sind dies:

  • Miliz-Feuerwehrtätigkeiten (StP 29 Nr. 21);

  • National- und Ständeräte, Mitglieder des Grossen Rates sowie vom Volk gewählte Mitglieder einer kommunalen Behörde, die einem obersten leitenden Exekutivorgan angehören (Gemeinderat, Schul- oder Kirchenvorsteherschaft; vgl. StP 29 Nr. 19).

Sollte im Einzelfall die besondere Berufspauschale geringer ausfallen als die Neben- erwerbspauschale, kann diese geltend gemacht werden. Nebenamtliche Mitglieder einer kommunalen Behörde, welche nicht dem Exekutivor- gan angehören, können die besondere Berufspauschale für Behördemitglieder nicht in Anspruch nehmen (vgl. StP 29 Nr. 19). Sie können aber die Nebenerwerbspau- schale geltend machen (vgl. Ziff. 2.3). Darunter fallen:

  • Mitglieder von Stadt- oder Gemeindeparlamenten;

  • Personen, welche in Gremien und Kommissionen der Gemeindebehörden mitar- beiten;

  • Personen, welche in Bürgergemeinden, Dorfkorporationen und ähnlichen Gremien mitarbeiten;

  • Mitglieder einer Synode der Landeskirche;

  • Mitglieder von Rechnungsprüfungskommissionen und Urnenoffizianten.

3. Abgrenzung Haupt- und Nebenerwerb

3.1. Grundsatz

Ein Nebenerwerb setzt in der Regel das Vorliegen einer unselbständigen oder selb- ständigen Haupterwerbstätigkeit voraus. Ein Haupterwerb kann auch aus mehreren Teilzeitanstellungen bestehen. Bis zu einem Beschäftigungsgrad von 80% ist immer von verschiedenen Teilzeiterwerben auszugehen und nicht von einem Haupt- und einem Nebenerwerb. In diesen Fällen wird lediglich die Berufspauschale anerkannt und nicht zusätzlich die Nebenerwerbspauschale. Als Haupterwerb gilt eine auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit, für die eine steuerpflich- tige Person den grössten Teil der für ihre Erwerbstätigkeit aufgewendete Zeit und Ar- beitskraft einsetzt. Ebenfalls als Haupterwerb betrachtet wird eine geringfügige Tätig- keit, sofern es sich um die einzige Erwerbstätigkeit handelt (z.B. Studenten, Rentner). Die Nebenerwerbstätigkeit kann durch folgende Kriterien vom Haupterwerb abge- grenzt werden. Die Ausübung erfolgt:

  • bei einem anderen Arbeitgeber;

  • in einem anderen Tätigkeitsgebiet;

  • mit anderen Hilfsmitteln;

  • ausserhalb der Arbeitszeit der Haupterwerbstätigkeit(en).

Es erfolgt eine Einzelfallbeurteilung aufgrund der vorliegenden Kriterien.

ersetzt 01.01.2019 - 2/3 - 01.07.2020

Steuerverwaltung

StP 29 Nr. 18

3.2. Beispiele

Beispiel 1:

  • Eine Person übt bei drei verschiedenen Arbeitgebern Teilzeiterwerbe von 50%, 30% und 5% aus. Alle Tätigkeiten sind dem Pflegebereich zuzuordnen. ⎝ Auch wenn bei einem der Arbeitgeber der Beschäftigungsgrad nur 5% beträgt, werden die gleichartigen Tätigkeiten insgesamt als Haupterwerb betrachtet.

Beispiel 2:

  • Die Person hat bei einem Arbeitgeber eine Anstellung zu 80% im kaufmännischen Bereich. Zusätzlich übt sie bei einem anderen Arbeitgeber eine Referententätigkeit von 20% bis 30% an einem Ausbildungslehrgang aus. ⎝ Die Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber mit anderen Hilfsmitteln in einem anderen Tätigkeitsgebiet spricht für einen Nebenerwerb.

Beispiel 3:

  • Die Person hat bei einem Arbeitgeber eine Anstellung zu 90% im handwerklichen Bereich. Zudem übt sie eine Verwaltungsratstätigkeit bei einer Raiffeisenbank aus. ⎝ Bei „passiven“ Verwaltungsräten (keine mitarbeitende Verwaltungsräte) steht die Tätigkeit in keinem Zusammenhang mit dem Haupterwerb, weshalb grund- sätzlich von einem Nebenerwerb auszugehen ist. Bei „aktiven“ Verwaltungsräten (mitarbeitende Verwaltungsräte, Delegierte des Verwaltungsrats) ist die gesamte Tätigkeit als Haupterwerb anzusehen.

Beispiel 4:

  • Die Person hat bei einem Arbeitgeber eine Anstellung zu 80% im handwerklichen Bereich. Zudem ist sie Mitglied eines Gemeindeparlaments. ⎝ Nebenamtliche Mitglieder der Legislative von Gemeinde- oder Stadtparlamen- ten können die Nebenerwerbspauschale geltend machen (vgl. Ziff. 2.3)

01.07.2020 - 3/3 - ersetzt 01.01.2019