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Steuerverwaltung
StP 76 Nr. 6
Forderungsverzichte von Beteiligten bei Sanierungen
1. Allgemeines
Forderungsverzichte von unabhängigen Dritten sind immer steuerlich erfolgswirksam und stellen echte Sanierungsgewinne dar. Alle zulasten dieser echten Sanierungs- gewinne vorgenommenen Verlustausbuchungen, Abschreibungen und Rückstellun- gen gelten als steuerlich erfolgt. Die steuerliche Behandlung von Forderungsverzichten von Aktionären im Rahmen von Unternehmenssanierungen ist in Bund und Kanton verschieden:
2. Steuerliche Behandlung
2.1. Staats- und Gemeindesteuern
Kantonal sind Forderungsverzichte von Beteiligten steuerlich nicht erfolgswirksam und stellen unechte Sanierungsgewinne dar. Alle zulasten dieser unechten Sanie- rungsgewinne vorgenommenen Verlustausbuchungen, Abschreibungen und Rück- stellungen gelten als steuerlich nicht erfolgt und können im Rahmen von § 82 Abs. 1 StG später nachgeholt werden.
2.2. Direkte Bundessteuer
Im Bund gelangt das Kreisschreiben Nr. 14 der Eidg. Steuerverwaltung vom 1. Juli 1981 (ASA 50, 63) zur Anwendung. Das Bundesgericht hat sich der darin vertretenen Auffassung angeschlossen (ASA 59, 551). Forderungsverzichte von Beteiligten sind grundsätzlich erfolgswirksam und stellen echte Sanierungsgewinne dar. In zwei Ausnahmefällen sind Forderungsverzichte von Beteiligten erfolgsneutral und stellen unechte Sanierungsgewinne dar:
wenn und soweit Aktionärsdarlehen vor der Sanierung steuerlich als verdecktes Eigenkapital behandelt wurden;
bei Aktionärsdarlehen, die erstmalig oder zusätzlich wegen schlechten Geschäfts- ganges gewährt wurden und unter den gleichen Umständen von unabhängigen Dritten nicht zugestanden worden wären.
01.01.2007 - 1/1 - ersetzt 01.01.2002