155-02-V2002-01.01 CIneu.pdf
Steuerverwaltung
StP 155 Nr. 2
Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung
1. Allgemeines
Gesuche um Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung hat der Steuer- pflichtige mit schriftlicher Begründung dem Gemeindesteueramt bzw. für Steuererklä- rungen von juristischen Personen bei der Kantonalen Steuerverwaltung einzurei- chen, das darüber zu entscheiden hat.
2. Erstmalige Fristerstreckungsgesuche
Erstmals eingereichte Fristerstreckungsgesuche werden grundsätzlich, jedoch längs- tens bis am 30. September des Deklarationsjahres, gutgeheissen.
3. Weitere Fristerstreckungsgesuche
Zusätzliche Fristerstreckungsgesuche werden längstens bis zum 30. November des Deklarationsjahres gewährt. Weitere Fristerstreckungsgesuche über den 30. November des Deklarationsjahres hinaus werden in der Regel abgewiesen, ausser es können ausserordentliche Grün- de glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung setzt in der Regel eine sub- stanziierte Sachdarstellung voraus; allgemeine Hinweise wie starke berufliche Inan- spruchnahme des Vertreters oder fehlende Unterlagen reichen nicht aus.
4. Entscheid
Die Bewilligung oder Ablehnung der Fristerstreckung wird den Gesuchstellern schrift- lich bekanntgegeben. Ist das Gesuch vom Vertreter der Steuerpflichtigen gestellt worden, so wird der Entscheid diesem zugestellt. Nicht zulässig ist eine Abweisung der Fristerstreckung mit der Begründung, der Steuerpflichtige habe noch offene Steuerschulden. Beim Entscheid über eine verweigerte Fristverlängerung handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Zwischenentscheide sind gemäss Rechtsprechung und aner- kannter Lehre im allgemeinen nicht anfechtbar; jedenfalls solche nicht, die auch noch mit der in der Sache ergehenden Endverfügung angefochten werden können und deren Wirkung sich durch die Aufhebung der Endverfügung wieder voll beseitigen lassen. Da dies bei einer verweigerten Fristverlängerung in jedem Fall so ist - auch bei einer nachträglichen Ermessensveranlagung - , kann somit eine verweigerte Fristverlängerung keinesfalls selbständig angefochten werden.
01.01.2002 - 1/1 - neu