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StP 193 Nr. 1
Stundung
1. Allgemeines
Ist ein Steuerpflichtiger in Zahlungsschwierigkeiten, kann ihm gemäss § 193 StG auf ein schriftlich begründetes Gesuch hin Stundung gewährt werden. Gestundete Beträge sind in der Regel zu verzinsen. Die Stundung kann von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Stundung wird widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft ist, nicht erfüllt werden.
2. Voraussetzungen
Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine Stundung das Vorliegen von Zah- lungsschwierigkeiten (§ 193 Abs. 1 StG). In Zahlungsschwierigkeiten befindet sich jemand, der grundsätzlich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann, im Augenblick aber nicht über die nötigen flüssigen Mittel verfügt. Die Illiquidität muss von vorübergehender Natur sein und eine Stundung sollte die finanziellen Probleme des Gesuchstellers lösen können. Besteht zum vorneherein keine Aussicht auf Gesundung der Finanzen, ist eine Stun- dung abzulehnen. Ein Zahlungsaufschub wird in der Regel bis maximal 24 Monate gewährt, da bei ei- ner längerfristigen Stundung nicht mehr von einer vorübergehenden Illiquidität ge- sprochen werden kann. Zudem sind die gestundeten Beträge zu verzinsen, was eine zusätzliche Belastung des Gesuchstellers zur Folge hat (§ 193 Abs. 2 StG). Legt der Pflichtige glaubhaft dar, dass eine vorübergehende Illiquidität die rechtzeiti- ge Bezahlung der Steuern erschwert oder unmöglich macht, kann eine Stundung gewährt werden. Notwendige Voraussetzung ist, dass ein grundsätzlicher Zahlungs- wille besteht, welcher durch monatliche Abschlagszahlungen zu belegen ist. Ein Stundungsgesuch darf nicht dazu dienen, die Bezugshandlungen zu verzögern. Die Behörde tritt deshalb auf Gesuche, die nach Zustellung eines Zahlungsbefehles (Art. 38 Abs. 2 SchKG) eingereicht werden, nicht ein (§ 50a Abs. 4 StV). Bei Stundungen wird vom Gesuchsteller erwartet, dass er seine persönliche Lebens- haltung der Situation anpasst und grosse Anstrengungen unternimmt, seine finanziel- len Schwierigkeiten zu bereinigen.
3. Zuständigkeit
Über Gesuche um Stundung bis 16 Monate entscheidet die Bezugsbehörde. Über Stundungsgesuche ab 16 Monaten entscheidet die Steuerverwaltung. Deren Ent- scheide sind endgültig (§ 194 Abs. 3 StG).
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StP 193 Nr. 1
Die Frist berechnet sich bei ganzjähriger Steuerpflicht ab der letzten Steuerrate am
31. Oktober des betreffenden Steuerjahres. Für Mehrbeträge aufgrund der definitiven
Rechnungsstellung beginnt die Frist neu zu laufen. Der Verfall für den Mehrbetrag aufgrund der definitiven Rechnungsstellung tritt 30 Tage nach Rechnungsstellung ein. Für die Dauer der Stundung ist der Antrag der steuerpflichtigen Person massgebend.
4. Einreichung und Form des Stundungsgesuches
Das Gesuch um Stundung ist schriftlich bei der Steuerbezugsstelle einzureichen (§ 193 Abs. 1 StG). Es muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der Pflichti- ge hat der Steuerbezugsstelle einen Vorschlag zu unterbreiten, wie er seine Rück- stände zu begleichen gedenkt. Das Gesuchsformular für Stundung kann auf dem Gemeindesteueramt bezogen werden oder auf der Homepage der Kantonalen Steuerverwaltung im Internet unter www.tg.ch/steuern heruntergeladen werden.
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