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Steuerverwaltung
StP 7 Nr. 2
Steuerrechtlicher Wohnsitz bei einigen Spezialfällen
1. Steuerrechtlicher Wohnsitz bei ledigen Steuerpflichtigen
Bei der Ermittlung des steuerlichen Wohnsitzes ist grundsätzlich auf den Lebensmit- telpunkt abzustellen. Fallen Arbeits- und Freizeitort zusammen, kann auf die allge- meinen Ausführungen zum Lebensmittelpunkt verwiesen werden (vgl. StP 7 Nr. 1). Fallen Arbeits- und Freizeitort auseinander (bei Wochenaufenthalt), ist darauf abzu- stellen, zu welchem der beiden Orte stärkere Beziehungen unterhalten werden. Dies ist bei ledigen Unselbständigerwerbenden in der Regel der Arbeitsort, von dem aus für längere oder unbestimmte Zeit der täglichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wird (BGE 125 I 54; vgl. ausführlich StP 7 Nr. 3).
2. Steuerrechtlicher Wohnsitz eines im Konkubinat lebenden Steuerpflichtigen
Der Wohnsitz eines im Konkubinat lebenden Steuerpflichtigen bestimmt sich eben- falls nach den allgemeinen Grundsätzen. Es kann somit nicht unbesehen auf das Konkubinatsverhältnis zur Bestimmung des Wohnsitzes abgestellt werden. Das Begründen eines Konkubinats impliziert nicht automatisch den Wechsel des Wohnsitzes. Vielmehr ist massgebend, ob die Begründung des Konkubinats auch die Verschiebung des Lebensmittelpunktes nach den allgemein gültigen Kriterien nach sich zieht. Davon darf erst ausgegangen werden, wenn sich das Konkubinat bis zu einem gewissen Grad gefestigt hat und auch sonst anzunehmen ist, der Lebensmit- telpunkt liege am Ort der gemeinsamen Wohnung. Dieser Grundsatz gilt je länger je mehr, da junge Leute heute sehr schnell bereit sind, miteinander zusammenzuzie- hen, dementsprechend aber auch eher bereit sind, ein solches Konkubinat formlos und relativ schnell wieder aufzulösen. Bezüglich Wochenaufenthalt ist auf StP 7 Nr. 3 zu verweisen.
3. Steuerrechtlicher Wohnsitz von Ehegatten
Ehegatten haben bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe ihren gemeinsamen steuerrechtlichen Wohnsitz grundsätzlich dort, wo sich die Familie befindet. Jedoch muss der Wohnsitz jedes Ehegatten selbständig bestimmt werden. Ein Ehegatte kann nämlich durchaus einen eigenen steuerrechtlichen Wohnsitz haben, ohne dass dies zugleich auch der steuerrechtliche Wohnsitz des anderen sein müsste (Richner/ Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 3 N 19ff.). Bei getrenntem Wohnsitz kommt es darauf an, ob Gemeinschaftlichkeit der Mittel besteht oder nicht. Bei Gemeinschaftlichkeit der Mittel ist grundsätzlich eine Teilung der Steuerhoheit zwischen den Hauptsteuerdomizilen der beiden Ehegatten gerecht- fertigt (Steuerausscheidung). Besteht auch keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel mehr, so wird eine selbständige Veranlagung der Ehegatten vorgenommen; es liegt eine tatsächliche Trennung vor. Die vorgenannten Ausführungen gelten ab Steuerperiode 2007 sinngemäss auch für Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft (vgl. StP 12 Nr. 1). Bezüglich Wochenaufenthalt ist auf StP 7 Nr. 3 zu verweisen.
01.01.2007 - 1/1 - ersetzt 01.01.2002