216-01-V2002-01.01 CI neu.pdf
Steuerverwaltung
StP 216 Nr. 1
Nichtablieferung von Quellensteuern (Veruntreuung von Quellensteuern)
1. Allgemeines
Die Veruntreuung der Quellensteuer wird dadurch begangen, dass die Steuer von der steuerbaren Leistung zwar abgezogen, dem Fiskus jedoch nicht abgeliefert, son- dern zum Nutzen des Steuerschuldners oder eines anderen verwendet wird.
2. Täterschaft
Täter kann nur eine natürliche Person sein, die entweder selber als Steuerschuldner zum Abzug der Quellensteuer verpflichtet ist, oder als Organ einer juristischen Per- son handelt, die Steuerschuldnerin ist.
3. Teilnahmehandlungen
Die Strafbarkeit der Teilnahmehandlungen (Gehilfenschaft und Anstiftung) richtet sich nach den Artikeln 24 und 25 StGB.
4. Versuch
Die Strafbarkeit des Versuchs richtet sich nach den Artikeln 21 - 23 StGB.
5. Strafzumessung
Die Veruntreuung von Quellensteuern ist ein Vergehen; sie wird mit Gefängnis oder Busse bis Fr. 30 000 bestraft. Da es sich um ein Vergehen handelt, ist sie wie der Steuerbetrug durch den ordentlichen Strafrichter zu beurteilen (vgl. StP 215 Nr. 1).
6. Verhältnis der Hinterziehung zur Veruntreuung von Quellensteuern
Die Hinterziehung von Quellensteuern besteht darin, dass die Steuer nicht oder nicht vollständig abgezogen wird. Soweit der Quellensteuerschuldner die Steuer über- haupt nicht abzieht, kann er auch keine Veruntreuung von Quellensteuern begehen, da nur abgezogene Quellensteuerbeträge veruntreut werden können. Soweit aber der Quellensteuerschuldner die Steuer nur unvollständig von der von ihm geschuldeten Leistung abzieht, kann er die in Abzug gebrachten Teile der ge- schuldeten Steuerbeträge zusätzlich veruntreuen. In diesem zuletzt genannten Fall ist somit sowohl eine Bestrafung wegen Hinterziehung von Quellensteuern als auch wegen Veruntreuung von Quellensteuern möglich.
7. Verfolgungsverjährung
Die Verfolgungsverjährung und deren Unterbrechung richten sich nach § 220 StG (vgl. StP 215 Nr. 1).
01.01.2002 - 1/1 - neu