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002-27-V2006-31.08 CIneu.pdf

TG guidance 6d106a60100317c95626

https://lexipedia.io/de/docs/ch-tg/tax-guidance/tg-guidance-6d106a60100317c95626/de/002-27-v2006-31-08-cineu-pdf

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Thurgau
Quelle

002-27-V2006-31.08 CIneu.pdf

Steuerverwaltung

StP 2

Nr. 27

Steuerausscheidung juristischer Personen:

im internationalen Verhältnis

1. Allgemeines

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist zu beachten, dass die Doppelbesteue- rungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und den betroffenen Staaten dem in- nerstaatlichen Recht vorgehen. Die meisten DBA sehen vor, dass die im Betriebs-

stättestaat

erzielten

Einkünfte auch dort besteuert werden können. Die Besteuerung

richtet sich jedoch nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts.

2. Kapitalgesellschaften mit Sitz im Kanton Thurgau

2.1. mit ausländischer Betriebsstätte

Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht grundsätzlich unbeschränkt (§ 70 Abs. 1 StG). Diese erstreckt sich aber nicht auf ausserkantonale Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke. Bezüglich der Ausscheidungsmethode gilt auch im internationalen Verhältnis der Vorrang der quotenmässig direkten Ausscheidung, die

sich auf die Betriebsstättebuchhaltungen abstützt.

Gewinne aus

einer Betriebsstätte werden regelmässig im Betriebsstättestaat be-

steuert, wobei diese bis und mit Steuerperiode 2005 satzbestimmend zu berücksich-

tigen sind.

Schreibt eine Betriebsstätte Verluste, so sieht § 70 StG keine Verlustübernahme vor.

Bis und mit

Steuerperiode 2005 können Verluste von ausländischen Betriebsstätten

aber satzbestimmend berücksichtigt werden (§ 71 i.V.m. § 10 StG).

2.2. mit ausländischer Kapitalanlageliegenschaft

Auch im internationalen Verhältnis gilt der Grundsatz der objektmässigen Besteue- rung (Besteuerung am Ort der gelegenen Sache). Die objektmässige Besteuerung hat zur Folge, dass Verluste aus der ausländischen Kapitalanlageliegenschaft zum

Gesamtgewinn der Kapitalgesellschaft hinzuzurechnen sind.

Beispiel:

X-AG mit Sitz in Gottlieben, Kapitalanlageliegenschaft in Konstanz.

Jahr

Thurgau

Deutschland

Gesamtgewinn Steuerbarer Gewinn TG

2004

100

30

130

100

2005

190

-40

150

190 1

2006

80

20

100

80

2007

100

-20

80

100 2

1

Der steuerbare Gewinn wird zum

Satz von 150 besteuert.

2

Aufgrund des linearen Gewinnsteuersatzes ab 1.1.2006 erübrigt sich eine satzbe-

stimmende Berücksichtigung.

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Steuerverwaltung

StP 2 Nr. 27

3. Direkte Bundessteuer

3.1. Allgemeines

Gemäss Art. 52 Abs. 3 DBG erfolgt die internationale Steuerausscheidung

nach den

Grundsätzen des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts, wobei die Bestimmun-

gen der

einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen vorgehen. Im interkantonalen

Doppelbesteuerungsrecht gilt der Vorrang der quotenmässig direkten Ausschei- dungsmethode, die auch im internationalen Verhältnis vorherrschen dürfte.

3.2. Übernahme von ausländischen Verlusten

Anders als im kantonalen Recht sieht Art. 52 Abs. 3 DBG ausdrücklich vor, dass Ver- luste aus einer ausländischen Betriebsstätte zu übernehmen sind. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre wiederum Gewinne, so erfolgt im Umfang des übernommenen Verlustes eine Besteuerung.

Verluste

aus ausländischen Kapitalanlageliegenschaften werden nur dann über-

nommen, wenn die Gesellschaft im Belegenheitsstatt auch über eine Betriebsstätte

verfügt,

wobei zuerst der Verlust

mit einem allfälligen Betriebsstättegewinn verrech-

net wird.

Beispiel:

Die X-AG

mit Sitz in

Gottlieben verfügt über eine Betriebsstätte in Konstanz, welche

eine separate Buchhaltung führt.

Jahr

Schweiz

Deutschland

Gesamtgewinn

Steuerbarer Gewinn CH

2004

100

30

130

100

2005

190

-20

170

170

2006

200

10

210

210 (200 + 10)

2007

100

30

130

110 (100 + 10)

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