002-27-V2006-31.08 CIneu.pdf
Steuerverwaltung
StP 2 | Nr. 27 | ||
Steuerausscheidung juristischer Personen: | |||
im internationalen Verhältnis | |||
1. Allgemeines
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist zu beachten, dass die Doppelbesteue- rungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und den betroffenen Staaten dem in- nerstaatlichen Recht vorgehen. Die meisten DBA sehen vor, dass die im Betriebs-
stättestaat | erzielten | Einkünfte auch dort besteuert werden können. Die Besteuerung | |
richtet sich jedoch nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts. | |||
2. Kapitalgesellschaften mit Sitz im Kanton Thurgau
2.1. mit ausländischer Betriebsstätte
Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht grundsätzlich unbeschränkt (§ 70 Abs. 1 StG). Diese erstreckt sich aber nicht auf ausserkantonale Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke. Bezüglich der Ausscheidungsmethode gilt auch im internationalen Verhältnis der Vorrang der quotenmässig direkten Ausscheidung, die
sich auf die Betriebsstättebuchhaltungen abstützt. | |||
Gewinne aus | einer Betriebsstätte werden regelmässig im Betriebsstättestaat be- | ||
steuert, wobei diese bis und mit Steuerperiode 2005 satzbestimmend zu berücksich-
tigen sind.
Schreibt eine Betriebsstätte Verluste, so sieht § 70 StG keine Verlustübernahme vor.
Bis und mit | Steuerperiode 2005 können Verluste von ausländischen Betriebsstätten | ||
aber satzbestimmend berücksichtigt werden (§ 71 i.V.m. § 10 StG). | |||
2.2. mit ausländischer Kapitalanlageliegenschaft
Auch im internationalen Verhältnis gilt der Grundsatz der objektmässigen Besteue- rung (Besteuerung am Ort der gelegenen Sache). Die objektmässige Besteuerung hat zur Folge, dass Verluste aus der ausländischen Kapitalanlageliegenschaft zum
Gesamtgewinn der Kapitalgesellschaft hinzuzurechnen sind. | |||
Beispiel: | |||
X-AG mit Sitz in Gottlieben, Kapitalanlageliegenschaft in Konstanz. | |||
Jahr | Thurgau | Deutschland | Gesamtgewinn Steuerbarer Gewinn TG | |
2004 | 100 | 30 | 130 | 100 |
2005 | 190 | -40 | 150 | 190 1 |
2006 | 80 | 20 | 100 | 80 |
2007 | 100 | -20 | 80 | 100 2 |
1 | ||||
Der steuerbare Gewinn wird zum | Satz von 150 besteuert. | |||
2 | ||||
Aufgrund des linearen Gewinnsteuersatzes ab 1.1.2006 erübrigt sich eine satzbe-
stimmende Berücksichtigung.
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StP 2 Nr. 27
3. Direkte Bundessteuer
3.1. Allgemeines | |||
Gemäss Art. 52 Abs. 3 DBG erfolgt die internationale Steuerausscheidung | nach den | ||
Grundsätzen des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts, wobei die Bestimmun-
gen der | einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen vorgehen. Im interkantonalen | ||
Doppelbesteuerungsrecht gilt der Vorrang der quotenmässig direkten Ausschei- dungsmethode, die auch im internationalen Verhältnis vorherrschen dürfte.
3.2. Übernahme von ausländischen Verlusten
Anders als im kantonalen Recht sieht Art. 52 Abs. 3 DBG ausdrücklich vor, dass Ver- luste aus einer ausländischen Betriebsstätte zu übernehmen sind. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre wiederum Gewinne, so erfolgt im Umfang des übernommenen Verlustes eine Besteuerung.
Verluste | aus ausländischen Kapitalanlageliegenschaften werden nur dann über- | |||
nommen, wenn die Gesellschaft im Belegenheitsstatt auch über eine Betriebsstätte
verfügt, | wobei zuerst der Verlust | mit einem allfälligen Betriebsstättegewinn verrech- | ||
net wird. | ||||
Beispiel: | ||||
Die X-AG | mit Sitz in | Gottlieben verfügt über eine Betriebsstätte in Konstanz, welche | ||
eine separate Buchhaltung führt. | ||||
Jahr | Schweiz | Deutschland | Gesamtgewinn | Steuerbarer Gewinn CH |
2004 | 100 | 30 | 130 | 100 |
2005 | 190 | -20 | 170 | 170 |
2006 | 200 | 10 | 210 | 210 (200 + 10) |
2007 | 100 | 30 | 130 | 110 (100 + 10) |
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