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Steuerverwaltung
StP 55 Nr. 3
Satzbestimmung bei unterjähriger Steuerpflicht
1. Allgemeines
Liegt eine unterjährige Steuerpflicht (vgl. StP 55 Nr. 2, Ziff. 2) vor, werden gemäss § 55 Abs. 3 StG und § 15 Abs. 2 StV regelmässig fliessende Einkünfte und regelmäs- sig abfliessende Aufwände für die Satzbestimmung auf ein Jahr umgerechnet. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden dagegen für die Satzbestimmung nicht umgerechnet. Die Berechnung der Abzüge erfolgt sinngemäss. Die Vermögenssteuer wird gemäss § 55 Abs. 4 StG nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht berechnet.
2. Satzbestimmung Einkommen
2.1. Allgemeines
Regelmässig fliessende Einkünfte und regelmässig abfliessende Aufwände werden bei unterjähriger Steuerpflicht für die Satzbestimmung auf ein Jahr umgerechnet (vgl. Beispiele StP 55 Nr. 4, StP 55 Nr. 5 und StP 55 Nr. 6). Für die Bemessung der Steuer ist es daher entscheidend, welche Einkünfte als re- gelmässig fliessend und welche Abzüge als regelmässig abfliessend gelten.
2.2. Regelmässig fliessende Einkünfte
Regelmässig fliessend sind Einkünfte, wenn sie während eines Kalenderjahres mehrmals in gleichmässigen Abständen zufliessen (z.B. monatlich, vierteljährlich).
Als regelmässig fliessend gelten in der Regel Einkünfte aus:
unselbständiger Tätigkeit (auch 13. Monatsgehalt und regelmässig fliessende Bo- nuszahlungen, sofern ein fester Anspruch nach Dauer der Tätigkeit besteht);
selbständiger Tätigkeit (vgl. Ziff. 2.5. nachfolgend);
Sozial- und andern Versicherungen (Renten jeglicher Art);
Unterhaltsverpflichtungen, die Steuerpflichtige für sich oder für die unter ihrer el- terlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder vom geschiedenen oder ge- trennt lebenden Ehegatten erhalten;
unbeweglichem Vermögen (Miet- und Pachtzinseinnahmen, Mietwert der selbst- bewohnten Liegenschaft).
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Im Einzelfall muss geprüft werden, ob re- gelmässig fliessende Einkünfte vorliegen.
2.3. Unregelmässig fliessende Einkünfte
Nicht regelmässig sind Einkünfte, die während eines Jahres nur einmal zufliessen oder überhaupt nur einmalig anfallen.
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StP 55 Nr. 3
Als unregelmässig fliessende Einkünfte gelten in der Regel:
ausserordentliche Vergütungen des Arbeitgebers (Dienstaltergeschenke, Ge- schenke bei Firmenjubiläen, ausserordentliche Gewinnbeteiligungen, etc.);
ausserordentliche Erträge aus selbständiger Tätigkeit;
Erträge aus beweglichem Vermögen (Wertschriftenertrag), sofern keine periodi- sche Verzinsung erfolgt;
Wettbewerbsgewinne (Lotterie-, Lotto- und Totogewinne);
Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen (allenfalls aber Satzbestim- mung gemäss StP 38 Nr. 1);
Kapitalabfindungen für Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit oder eines Rechtes.
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Im Einzelfall muss geprüft werden, ob un- regelmässig fliessende Einkünfte vorliegen.
2.4. Regelmässig abfliessende Aufwände
Als regelmässig fliessend werden Aufwände einerseits betrachtet, wenn sie während eines Kalenderjahres mehrmals in gleichmässigen Abständen abfliessen (z.B. mo- natlich, vierteljährlich). Andererseits werden Pauschalabzüge als regelmässig abfliessend betrachtet. Als regelmässig fliessend gelten in der Regel folgende Aufwände:
Pauschalabzug für Liegenschaftenunterhalt;
Abzüge für regelmässige Berufsauslagen, wie z.B. Fahrt zur Arbeit, Mehrkosten für Verpflegung und Pauschalabzug für übrige Berufsauslagen;
Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten und für unter dessen elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder;
Schuldzinsen aus Hypotheken;
Pauschalabzug für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien;
Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten;
Sozialabzüge (für Alleinstehende, für Verheiratete, für Kinder, für unterstützte Per- sonen, für AHV-Altersrentner, für Erwerbsunfähige, für Verwitwete).
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Im Einzelfall muss geprüft werden, ob re- gelmässig abfliessende Abzüge vorliegen.
2.5. Unregelmässig abfliessende Aufwände
Als unregelmässig fliessend werden Aufwände betrachtet, wenn:
sie während eines Jahres nur einmal abfliessen oder nur einmalig anfallen;
effektiv deklarierte Kosten anstelle eines Pauschalabzugs geltend gemacht wer- den;
sie Gewinnungskosten im Zusammenhang mit unregelmässigen Einkünften betref- fen.
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StP 55 Nr. 3
Zu den unregelmässig abfliessenden Aufwänden zählen somit in der Regel:
Kosten für die Verwaltung von Wertschriften und sonstigen Kapitalanlagen;
effektiv deklarierte Kosten für Liegenschaftenunterhalt;
effektiv deklarierte übrige Berufsauslagen und Weiterbildungskosten;
Schuldzinsen aus Krediten (mit Ausnahme der Hypotheken);.
Beiträge für Säule 3a
Beiträge für den Einkauf in die berufliche Vorsorge;
Einsätze für Wettbewerbsgewinne;
Kinderbetreuungskosten;
Abzüge für Lehrlinge oder Lehrtöchter in eidgenössisch anerkannten Berufen die der Steuerpflichtige im privaten Haushalt ausbildet;
effektiv deklarierte Krankheits-, Unfall- oder Invaliditätskosten;
freiwillige Zuwendungen.
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Im Einzelfall muss geprüft werden, ob un- regelmässig abfliessende Abzüge vorliegen.
2.6. Selbständige Erwerbstätigkeit
Gemäss § 16 Abs. 3 StV werden bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt in der Regel aufgrund der Dauer der Steuer- pflicht. Übersteigt die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres jene der unterjährigen Steu- erpflicht, können die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung jedoch nur auf- grund der Dauer des Geschäftsjahres auf zwölf Monate umgerechnet werden (vgl. Beispiel StP 55 Nr. 5). Die ordentlichen Gewinne eines Geschäftsjahres, das zwölf oder mehr Monate um- fasst, werden gemäss § 16 Abs. 4 StV für die Satzbestimmung nicht umgerechnet.
3. Vermögen
Die für ein Jahr berechnete Vermögenssteuer wird mit der Dauer der Steuerpflicht gewichtet (Besteuerung pro rata temporis).
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