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StP 76 Nr. 2
Verdeckte Gewinnausschüttung
1. Allgemeines
Gemäss § 76 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG gehören offene und verdeckte Gewinnausschüt- tungen sowie geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte zum Rein- gewinn. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nach allgemeiner Auffassung vor, wenn: — eine Leistung ausgerichtet wird, der keine angemessene Gegenleistung gegenü- bersteht. Die Leistung, als eine Entnahme von Geschäftsmitteln, wirkt sich in einer Verminderung der durch die Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Ge- schäftsergebnisse; — mit der Leistung ein Mitglied der Gesellschaft (Aktionär) begünstigt wurde, die Leistung ihm direkt oder indirekt (zum Beispiel über eine ihm nahestehende Per- son oder Unternehmung) zugehalten wurde. Dabei ist anzunehmen, dass diese Leistung unterblieben oder wesentlich geringer gewesen wäre, wenn der Begüns- tigte eine der Gesellschaft fernstehende Person gewesen wäre. Diese Leistung ist also insofern ungewöhnlich und lässt sich mit sachgemässem Geschäftsgebaren nicht vereinbaren; — das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung für die handelnden Gesell- schaftsorgane erkennbar gewesen sein muss, so dass angenommen werden kann, es sei eine Begünstigung beabsichtigt gewesen. Eine verdeckte Gewinnausschüttungen liegt somit beispielsweise vor, wenn die Ge- sellschaft — übersetzte Löhne und andere Arbeitsentgelte an die Anteilsinhaber oder ihnen nahestehende Personen ausbezahlt (vgl. StP 76 Nr. 3); — übersetzte Spesenvergütungen an die Anteilsinhaber ausbezahlt; — die Deckung von Privataufwand des Anteilsinhabers übernimmt (Steuerbetrug); — übersetzte Leistungen für Vorsorge und Versicherungen des Anteilsinhaber er- bringt (vgl. dazu StP 30 Nr. 13, StP 30 Nr. 14 und StP 30 Nr. 15); — übersetzte Zinszahlungen an die Anteilsinhaber leistet (StP 76 Nr. 4). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Die verdeckten Gewinnausschüttungen unterliegen der Gewinnsteuer bei der Kapi- talgesellschaft und der Einkommenssteuer beim Anteilsinhaber.
2. Steuerliche Behandlung
Verdeckte Gewinnausschüttungen gelten bei der Kapitalgesellschaft als geschäfts- mässig nicht begründete Aufwände. Sie werden deshalb zum steuerbaren Gewinn der Gesellschaft hinzugerechnet.
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StP 76 Nr. 2
Beim begünstigten Anteilsinhaber gelten verdeckte Gewinnausschüttungen als Er- träge aus Beteiligung. Diese Erträge sind steuerbar und werden somit zu den steuer- baren Einkünften hinzugerechnet.
3. Unzulässigkeit nachträglicher Buchungskorrekturen
Die steuerpflichtige Gesellschaft wird grundsätzlich bei den von ihr verbuchten Wer- ten behaftet. Nachträgliche Buchungskorrekturen dürfen nur vorgenommen werden bei eindeutigen Fehlbuchungen, welche aus entschuldbarem Irrtum erfolgten. Nachträgliche Buchungskorrekturen im Sinne der Umqualifizierung verdeckter Ge- winnausschüttungen sind unzulässig. So können zum Beispiel geschäftsmässig unbegründete Pauschalspesenentschädi- gungen einer Gesellschaft an ihren Hauptaktionär und Direktor nicht nachträglich in verdeckten Lohn umgewandelt werden, wenn der Gesellschaft der Nachweis miss- lingt, dass die Vergütung effektiv Spesenersatz darstellen.
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