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020b-01-V2014-01.01.pdf

TG guidance 758bdc9b23fec5eda1cd

https://lexipedia.io/de/docs/ch-tg/tax-guidance/tg-guidance-758bdc9b23fec5eda1cd/de/020b-01-v2014-01-01-pdf

Abgerufen am 12. Sept. 2026

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  2. Thurgau
Quelle

020b-01-V2014-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 20b Nr. 1

Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen im Geschäftsvermögen

1. Allgemeines

Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen im Geschäftsvermögen gehören zum Ein- kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und unterstehen der AHV-Pflicht. Für Einkünfte aus solchen Beteiligungen (vgl. Ziff. 2) gilt sowohl bei den Staats- und Ge- meindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer das Teilbesteuerungsverfah- ren (§ 20b StG, Art. 18b DBG). Beim Teilbesteuerungsverfahren werden Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen im Geschäftsvermögen nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes (vgl. Ziff. 4.) nur zu 50 % besteuert. Dabei gelten die Ausführungen im Kreisschreiben Nr. 23 der EStV „Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Geschäftsvermögen und zum Geschäftsvermögen erklärte Beteiligungen“ vom 17.12.2008. Auf Erträgen aus qualifizierten Beteiligungen im Privatvermögen gelten dagegen die Bestimmungen des Teilbesteuerungsverfahrens nach § 22 Absatz 2 StG bzw. nach Artikel 20 Absatz 1bis DBG (vgl. StP 22 Nr. 6).

2. Voraussetzungen

2.1. Subjektive Voraussetzungen

Anspruch auf Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungsrechten im Geschäftsvermögen haben natürliche Personen, welche in der Schweiz auf Grund persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind. Die steuerpflichtige Person (Inhaberin einer Einzelunternehmung oder Teilhaberin an einer Personengesellschaft oder Personen mit Beteiligungsrechten im gewillkürten Geschäftsvermögen) hat für die ihr zurechenbaren Werte die in Ziffer 2.2 nachfol- gend aufgeführten objektiven Voraussetzungen zu erfüllen.

2.2. Objektive Voraussetzungen

Um eine dem Teilbesteuerungsverfahren unterstehende (qualifizierte) Beteiligung handelt es sich, wenn diese mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beträgt (Eigentum oder Nutzniessung). Die sich im Besitz von gemeinsam besteuerten Ehegatten bzw. eingetragenen Part- nerinnen oder Partnern sowie von Kindern unter elterlicher Sorge befindenden Betei- ligungsrechte werden zur Ermittlung der erforderlichen Quote zusammengerechnet. Die erforderliche Quote muss im Zeitpunkt der Realisation der Einkünfte aus den Be- teiligungsrechten erfüllt sein. Bei Dividenden gilt der Zeitpunkt der Fälligkeit, beim Veräusserungserlös ist dies in der Regel der Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts. Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die ver- äusserten Beteiligungsrechte zum Veräusserungszeitpunkt mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.

01.01.2014 - 1/8 - ersetzt 01.01.2011

Steuerverwaltung

StP 20b Nr. 1

Die Qualifikation von ausländischen Beteiligungsrechten erfolgt in sinngemässer An- wendung von § 67 Absatz 4 StG bzw. Artikel 49 Absatz 3 DBG. Als Beteiligungsrechte gelten insbesondere:

  • Aktien;

  • Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

  • Genossenschaftsanteile;

  • Partizipationsscheine;

  • Anteile am Kapital einer SICAF (Investmentgesellschaft mit festem Kapital).

Nicht als Beteiligungsrechte gelten insbesondere:

  • Genussscheine und Bezugsrechte;

  • Obligationen;

  • Darlehen und Vorschüsse;

  • hybride Finanzierungsinstrumente;

  • andere Guthaben eines an einer Kapitalgesellschaft Beteiligten oder eines Genos- senschafters;

  • Anteile an kollektiven Kapitalanlagen und gleichzustellenden Körperschaften (z.B. Anteile am Kapital einer SICAV [Investmentgesellschaft mit variablem Kapital]).

3. Einkünfte aus Beteiligungsrechten

3.1. Ausschüttungen

Als Einkünfte aus Beteiligungsrechten gelten insbesondere:

  • ordentliche Gewinnausschüttungen (Dividenden, Gewinnanteile auf Stammeinla- gen, Zinsen auf Genossenschaftsanteilen);

  • ausserordentliche Gewinnausschüttungen wie z.B. Anteile am Ergebnis einer Teil- oder Totalliquidation;

  • Ausschüttungen auf Partizipationsscheinen;

  • Ausschüttungen auf Genusscheinen, sofern die Beteiligungsquote mit Beteili- gungsrechten der gleichen Gesellschaft erreicht wird;

  • Zuteilung von Gratisaktien im Rahmen einer Aktienkapitalerhöhung durch Um- wandlung von offenen Reserven, sofern die erforderliche Beteiligungsquote be- reits vor der Zuteilung erreicht wurde;

  • alle übrigen offenen Gewinnausschüttungen;

  • verdeckte Gewinnausschüttungen, sofern diese bei der leistenden Kapitalgesell- schaft oder Genossenschaft aufgerechnet und somit besteuert wurden.

Werden Gratisaktien nur an einzelne beteiligte Mitarbeiter der Unternehmung zuge- teilt, handelt es sich um eine Entschädigung aus dem Arbeitsverhältnis. In diesem Fall kommt das Teilbesteuerungsverfahren nicht zur Anwendung. In den Artikeln 660 und 661 OR ist die Gleichbehandlung aller Aktionäre innerhalb der gleichen (statutarisch festgelegten) Aktienkategorie bezüglich der Festlegung der Hö- he der Gewinnanteile gesetzlich vorgeschrieben. Bei der Festlegung der Dividen- denhöhe pro Aktionär und nicht pro Aktie der gleichen Aktienkategorie handelt es sich

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Steuerverwaltung

StP 20b Nr. 1

um eine handelsrechtlich unzulässige gezielte Begünstigung eines Aktionärs. Das Teilbesteuerungsverfahren kommt in einem solchen Fall nur auf dem handelsrecht- lichen Dividendenanspruch des begünstigten Aktionärs zur Anwendung. Keine Einkünfte aus Beteiligungsrechten sind insbesondere:

  • Tantiemen (dabei handelt es sich nicht um Beteiligungserträge, sondern um Ein- kommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nach § 19 StG und Artikel 17 DBG);

  • Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ge- schäftsmässig begründeten Aufwand darstellen;

  • Kompensations- oder Ersatzzahlungen aus dem „Securities Lending“.

3.2. Veräusserungsgewinne

Dem Teilbesteuerungsverfahren können auch Veräusserungsgewinne auf Beteili- gungsrechten unterstehen, sofern diese mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren. Als Veräusserungsgewinne gelten:

  • Gewinne aus der Veräusserung (Differenz zwischen Veräusserungserlös und dem tieferen Einkommenssteuerwert) von Beteiligungsrechten von mindestens 10 % (mehrere Verkäufe im gleichen Geschäftsjahr werden zusammengerechnet);

  • Überführungsgewinne (Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem tieferen Einkommenssteuerwert einer Beteiligung) bei der Überführung von Beteiligungs- gungsrechten von mindestens 10 % vom Geschäfts- ins Privatvermögen;

  • buchmässige Aufwertungen (inkl. Verbuchung von Gratisaktien);

  • Auflösung von Rückstellungen (Wertberichtigungen) auf Beteiligungen.

Der Einkommenssteuerwert kann pro Beteiligungsrecht durchschnittlich oder für je- den Zu- oder Abgang einzeln ermittelt werden. Wird der Bestand für jeden Zu- oder Abgang einzeln nachgeführt, steht es der steuerpflichtigen Person frei, nach welcher Umschlagsmethode sich im Veräusserungsfall der Einkommenssteuerwert bemisst (FIFO, LIFO, HIFO). Die einmal gewählte Methode muss aber beibehalten werden. Bei Beteiligungen an einer Immobiliengesellschaft ist bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern zu beachten, dass Gewinne aus der Veräusserung einer:

  • Mehrheitsbeteiligung (mehr als 50 %) gemäss § 20b Absatz 2 StG von der Teilbe- steuerung ausgenommen und vollumfänglich steuerbar sind (wirtschaftliche Handänderung, StP 127 Nr. 1);

  • Minderheitsbeteiligung im Umfang von 10 % bis 50 % dem Teilbesteuerungsver- fahren unterliegen, sofern die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind;

  • Minderheitsbeteiligung im Umfang von weniger als 10 % mangels Erfüllung der Voraussetzungen vom Teilbesteuerungsverfahren ausgenommen sind.

Bei der direkten Bundessteuer werden Beteiligungen an einer Immobiliengesellschaft steuerlich hingegen gleich wie die übrigen Beteiligungen behandelt. Gewinne aus der Veräusserung von Beteiligungsrechten ab 10 % unterliegen dem Teilbesteuerungs- verfahren, sofern die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

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StP 20b Nr. 1

3.3. Steuersystematische Realisationstatbestände

Wenn bisher latent steuerbelastete Kapitalgewinne ganz oder teilweise steuerfrei werden, liegt eine steuersystematische Realisation vor. In Bezug auf die Teilbesteue- rung fällt dabei die Übertragung von einzelnen Vermögenswerten auf eine Kapitalge- sellschaft oder Genossenschaft, an denen Teilhaber der übertragenden Personen- unternehmung qualifizierte Beteiligungsrechte halten. Die Übertragung einzelner Aktiven aus dem Geschäftsvermögen auf eine Kapital- gesellschaft oder Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte sich im Geschäftsver- mögen befinden, zieht folgende Steuerfolgen nach sich:

  • Die übertragenen stillen Reserven werden zu 50 % besteuert.

  • Die Kapitaleinlage führt zur Erhöhung des Einkommenssteuerwerts der Beteiligung (Erhöhung entspricht dem Einkommenssteuerwert des übertragenen Aktivums).

  • Die übernehmende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft kann eine versteuer - te stille Reserve in der entsprechenden Höhe geltend machen.

Die Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person, deren Beteiligungsrechte sich im Geschäftsvermögen der übertragenden natürlichen Person oder Personenunternehmen befinden, führt grundsätzlich ebenfalls zu einer steuersystematischen Realisation. Sind die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Umstrukturierung erfüllt und wird die 5-jährige Sperrfrist eingehalten, werden die übertragenen stillen Reserven aber nicht besteuert (vgl. StP 21 Nr. 1).

4. Zurechenbare Aufwendungen

4.1. Grundsatz

Das Netto-Ergebnis aus qualifizierten Beteiligungsrechten im Geschäftsvermögen ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu ermitteln. Dazu ist eine Spartenrechnung aller qualifizierten Beteiligungsrechte, d.h. auch ertragsloser, zu führen. In die Spartenrechnung fallen sämtliche Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungsrech- ten (vgl. Ziff. 3.). Davon sind sämtliche den qualifizierten Beteiligungsrechten zure- chenbaren Aufwendungen in Abzug zu bringen. Als solche Aufwendungen gelten:

  • der direkte Beteiligungsaufwand (vgl. Ziffer 4.2.);

  • der Finanzierungsaufwand (vgl. Ziff. 4.3.);

  • der Verwaltungsaufwand (vgl. 4.4.).

4.2. Direkter Beteiligungsaufwand

Als direkter Beteiligungsaufwand gelten:

  • Abschreibungen;

  • Bildung von Rückstellungen (Wertberichtigungen);

  • Veräusserungsverluste (Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und dem höheren Einkommenssteuerwert);

  • Verluste aus der Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen (Differenz zwischen dem Verkehrs- und dem höheren Einkommenssteuerwert).

ersetzt 01.01.2011 - 4/8 - 01.01.2014

Steuerverwaltung

StP 20b Nr. 1

Es sind alle geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Bildungen von Rückstellungen (Wertberichtigungen) sämtlicher qualifizierender Beteiligungsrechte zu berücksichtigen.

4.3. Finanzierungsaufwand

Von den Einkünften aus Beteiligungsrechten ist der darauf entfallende Finanzie- rungsaufwand der entsprechenden Steuerperiode abzuziehen. Als solcher gelten Schuldzinsen, deren unmittelbare Ursache im steuerlich relevanten Fremdkapital oder auch in faktischen mittel- oder langfristigen Verbindlichkeiten anderer Art liegt. Im Mietaufwand oder in Leasingraten enthaltener Finanzierungsaufwand bleibt dabei aber unberücksichtigt. Die Abgrenzung zwischen privaten und geschäftlichen Schuldzinsen erfolgt aufgrund der vom Steuerpflichtigen nachgewiesenen Verwendung der fremden Mittel. Bei selb- ständiger Erwerbstätigkeit wird grundsätzlich auf den Geschäftsabschluss abgestellt. Bei fehlendem Nachweis über die Mittelverwendung erfolgt die Abgrenzung zwischen privaten und geschäftlichen Schuldzinsen nach dem Verhältnis der Gesamtaktiven (Privat- und Geschäftsaktiven zu Verkehrswerten). Der auf die qualifizierten Beteiligungsrechte entfallende Finanzierungsaufwand (An- teil an geschäftlichen Schuldzinsen) wird im Verhältnis der Einkommenssteuerwerte dieser Beteiligungsrechte zu den Gesamtaktiven der Unternehmung ermittelt. Die Einkommenssteuerwerte bemessen sich in der Regel nach dem Stand am Ende der Steuerperiode. Für während dem Geschäftsjahr veräusserte Beteiligungsrechte wird der anteilige Finanzierungsaufwand bezogen auf den Einkommenssteuerwert im Zeitpunkt der Veräusserung berücksichtigt.

4.4. Verwaltungsaufwand

Der Verwaltungsaufwand beträgt grundsätzlich pauschal 5 % des Spartenergebnis- ses vor Abzug der Schuldzinsen und des Verwaltungsaufwandes (Einkünfte aus Be- teiligungen abzüglich direkter Beteiligungsaufwand). Der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwands bleibt vorbehalten.

5. Berechnung Teilbesteuerungsabzug

5.1. Spartengewinn

Verbleibt nach Abzug aller zurechenbaren Aufwendungen auf den qualifizierten Be- teiligungen ein Spartengewinn (Nettogewinn), so wird dieser zu 50 % besteuert (vgl. Beispiel in Ziffer 7.1).

5.2. Spartenverlust

Soweit der Spartenverlust auf den qualifizierten Beteiligungen nur auf den Abzug des Finanzierungs- und Verwaltungsaufwandes zurückzuführen ist, verbleibt er vollum- fänglich steuerlich abzugsfähig (vgl. Beispiel in Ziffer 7.2.). Dagegen ist der auf Ab- schreibungen, Rückstellungen (Wertberichtigungen) oder auf realisierte Kursverluste zurückzuführende Spartenverlust auf den qualifizierten Beteiligungsrechten steuer- lich nur zur Hälfte abzugsfähig (vgl. Beispiel in Ziffer 7.3.).

01.01.2014 - 5/8 - ersetzt 01.01.2011

Steuerverwaltung

StP 20b Nr. 1

Bei der Aufteilung des Spartenverlustes werden von den Bruttoeinkünften

zuerst die

Abschreibungen, Rückstellungen oder Kapitalverluste auf den

qualifizierten Beteili-

gungsrechten abgezogen.

Diese Regelung gilt auch für noch nicht verrechnete Vorjahresverluste (§ 82 StG, Art.

211 DBG).

6. Beteiligungsrechte im gewillkürten Geschäftsvermögen

Gemäss § 20 Absatz 3 StG bzw. Artikel 18 Absatz 2 DBG können natürliche

Perso-

nen Beteiligungsrechte von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäfts-

vermögen erklären.

Die Einkünfte auf solchen Beteiligungsrechten im gewillkürten Geschäftsvermögen

zählen steuerlich zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

Die Teilbe-

steuerung richtet sich somit danach, ob die Voraussetzungen

von Artikel

18b DBG

erfüllt sind.

7. Beispiele

7.1. Beispiel 1 Spartengewinn

Bilanz Einzelunternehmung X (in 1 000 Fr.)

Betriebliche Aktiven Fr. 3 000 Fremdkapital

Fr. 2 500

Beteiligung X AG (100 %) Fr. 1 000 Kapital

Fr. 1 500

Total Aktiven Fr. 4 000 Total Passiven

Fr. 4 000

Erfolgsrechnung Einzelunternehmung X

Aufwand Ertrag Sparte

Beteiligung

Betrieblicher Ertrag

2 100

Beteiligungsertrag Dividenden

110

110

Betrieblicher Aufwand

1 650

Finanzierungsaufwand

100

Direkter Beteiligungsaufwand:

Abschreibung auf Beteiligung X AG

10

-10

übriger Aufwand

200

Erfolg (Gewinn)

250

Total vor Umlage

2 210

2 210

100

Umlage

Finanzierungsaufwand (100*(1 000/4 000))

-25

Verwaltungsaufwand (5 % von 100)

-5

Spartenerfolg (Gewinn)

70

ersetzt 01.01.2011 - 6/8 -

01.01.2014

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StP 20b Nr. 1

Spartenerfolg (Gewinn) 70 Erfolgsaufteilung Gesamterfolg 250 ./. Beteiligungserfolg -70 Betriebserfolg (Gewinn) 180 + Beteiligungserfolg 50 % (Gewinn) 1) 35 Steuerbarer Erfolg 215 1) Der Nettobeteiligungserfolg wird zu 50 % besteuert.

7.2. Beispiel 2 Spartenverlust

Nach Umlage des Finanzierungs- und Verwaltungsaufwandes resultiert ein Verlust in

der Sparte Beteiligung.

Bilanz Einzelunternehmung X (in 1 000 Fr.)

Betriebliche Aktiven

Fr. 3 000 Fremdkapital

Fr. 2 500

Beteiligung X AG (100 %)

Fr. 1 000 Kapital

Fr. 1 500

Total Aktiven

Fr. 4 000 Total Passiven

Fr. 4 000

Erfolgsrechnung Einzelunternehmung X

Aufwand

Ertrag Sparte

Beteiligung

Betrieblicher Ertrag

2 100

Beteiligungsertrag Dividenden

110

110

Betrieblicher Aufwand

1 650

Finanzierungsaufwand

100

Direkter Beteiligungsaufwand:

Abschreibung auf Beteiligung X AG

90

-90

übriger Aufwand

200

Erfolg (Gewinn)

170

Total

2 210

2 210

20

Umlage

Finanzierungsaufwand (100*(1 000/4 000)

-25

Verwaltungsaufwand (5 % von 20)

-1

Spartenerfolg (Verlust)

-6

Erfolgsaufteilung

Gesamterfolg

170

./. Beteiligungserfolg

- (-6)

Betriebserfolg (Gewinn)

176

+ Beteiligungserfolg 100 % 1)

-6

Steuerbarer Erfolg

170

1)

Der auf die Umlage von Finanzierungs- und Verwaltungsaufwand zurückzuführen-

de Spartenverlust ist vollumfänglich abzugsfähig.

01.01.2014 - 7/8 - ersetzt 01.01.2011

Steuerverwaltung

StP 20b Nr. 1

7.3. Beispiel 3 Spartenverlust

Bereits nach Abzug des direkten Beteiligungsaufwandes resultiert ein Verlust in der

Sparte Beteiligung.

Bilanz Einzelunternehmung X (in 1 000 Fr.)

Betriebliche Aktiven Fr. 3 000 Fremdkapital

Fr. 2 500

Beteiligung X AG (100 %) Fr. 1 000 Kapital

Fr. 1 500

Total Aktiven Fr. 4 000 Total Passiven

Fr. 4 000

Erfolgsrechnung Einzelunternehmung X

Aufwand Ertrag Sparte

Beteiligung

Betrieblicher Ertrag

2 100

Beteiligungsertrag Dividenden

0

0

Betrieblicher Aufwand

1 650

Finanzierungsaufwand

100

Direkter Beteiligungsaufwand:

Abschreibung auf Beteiligung X AG

70

-70

übriger Aufwand

200

Erfolg (Gewinn)

80

Total

2 100

2 100

-70

Umlage

Finanzierungsaufwand (100*(1 000/4 000)

-25

Verwaltungsaufwand (5 % von 0)

-0

Spartenerfolg (Verlust)

-95

Erfolgsaufteilung

Gesamterfolg

80

./. Beteiligungserfolg

- (-95)

Betriebserfolg (Gewinn)

175

+ Beteiligungserfolg 100 % 1)

-25

+ Beteiligungserfolg 50 % 2)

-35

Steuerbarer Erfolg

115

1)

Der auf die Umlage von Finanzierungs- und Verwaltungsaufwand zurückzuführen-

de Spartenverlust ist vollumfänglich abzugsfähig.

2)

Der auf die Abschreibung auf der qualifizierten Beteiligung

zurückzuführende

Spartenverlust ist nur zu 50 % abzugsfähig.

ersetzt 01.01.2011 - 8/8 -

01.01.2014