034-13-V2015-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 34 Nr. 13
Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV (Säule 1) sowie an die berufliche Vorsorge (Säule 2)
1. Allgemeines
Die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Bei- träge zum Erwerb von Ansprüchen aus Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge werden von den Einkünf- ten abgezogen (Art. 33 Abs. 1 Bst. d; § 34 Abs. 1 Ziff. 6 StG). Die Abzugsfähigkeit gilt für die periodischen Beiträge genauso wie für einmalige Einkaufsbeiträge (Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Artikel 33 N 55). Sie gilt zudem gleichermassen für Beiträge an den obligatorischen oder überobligatorischen Bereich (Zigerlig/Jud, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Basel 2000, Art. 33 DBG N 23). Gemäss § 34 Ziffer 8 StG werden die Prämien und Beiträge für die Arbeitslosenver- sicherung (ALV) und für die obligatorische Unfallversicherung (BU/NBU) sowie ge- mäss der Erwerbsersatzordnung (EO) ebenfalls von den Einkünften abgezogen. Die Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV (Säule 1) und an die berufliche Vorsorgeeinrich- tung (Säule 2) sind in der Regel im Nettolohn gemäss Lohnausweis bereits berück- sichtigt und können daher nicht nochmals zum Abzug geltend gemacht werden. Die Beiträge an die AHV/IV/EO von nicht erwerbstätigen Steuerpflichtigen können dage- gen in der Steuererklärung unter der Position „Weitere Abzüge“ zum Abzug gebracht werden. BVG-konforme Beiträge des Versicherten für den Einkauf von Beitragsjahren in die berufliche Vorsorge (Säule 2) können grundsätzlich von den Einkünften abgezogen werden. Der Einkauf zur Rentenverbesserung ist dem Einkauf von Beitragsjahren gleichzusetzen. Diese Beiträge können in der Steuererklärung unter „Weitere Abzü- ge“ aufgeführt werden, soweit sie nicht bereits im Nettolohn berücksichtigt sind.
2. Begriff der Vorsorgeeinrichtung
Als Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 Bst. d bzw. § 34 Absatz 1 Ziffer 6 StG sind ausschliesslich Rechtsträger anzusehen, die der kollektiven beruflichen Vorsorge dienen. In Abgrenzung zur privaten Vorsorge (3. Säule) sind für den gesamten Bereich der 2. Säule, sowohl für die obligatorische berufliche Vorsorge (Säule 2a) als auch für die so genannte weitergehende Vorsorge (Säule 2b) die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit sowie des Versiche- rungsprinzips zu beachten (Artikel 1 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 1ff. BVV2). Keine berufliche Vorsorge in diesem Sinn stellt das blosse Ansammeln eines den Vorsorgenehmern individuell zugeteilten Sparkapitals dar, das im Vorsorgefall aus- bezahlt wird (ASA 71 384 ff.). Das in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ent- wickelte sogenannte Versicherungsprinzip, d.h. eine angemessene Absicherung der Risiken Tod und Invalidität, wurde in Artikel 1h BVV2 aufgenommen.
01.01.2015 - 1/4 - ersetzt 01.07.2014
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3. Einkauf von Beitragsjahren
3.1. Grundsätze
Der Einkauf ist auf die Leistung beschränkt, die eine versicherte Person erhalten würde, wenn sie während sämtlicher Jahre (vollständige Anzahl von Beitragsjahren) Beiträge auf der Grundlage des letzten massgebenden Lohnes geleistet hätte. Der massgebende Lohn darf nach den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität, Gleichbehandlung und Planmässigkeit nicht missbräuchlich festgesetzt werden. Der Einkauf zur Rentenverbesserung wird dem Einkauf von Beitragsjahren gleichge- setzt. Auch eine Änderung (Erhöhung) des Beschäftigungsgrades berechtigt zum Einkauf bis zur Höhe der reglementarischen Leistung. Die aus einem getätigten Einkauf von Beitragsjahren resultierenden Leistungen kön- nen gemäss Artikel 79b Absatz 3 BVG innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Ka- pitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden (vgl. StP 34 Nr. 14). Die Frist von drei Jahren beginnt vom Tag des Einkaufs an zu laufen.
3.2. Selbständigerwerbende
Den Selbständigerwerbenden wird der Abzug von Vorsorgebeiträgen nur gewährt, wenn sie sich der gleichen Vorsorgeeinrichtung wie ihr Personal oder allenfalls einer Vorsorgeeinrichtung des Berufsverbandes oder subsidiär bei der Auffangeinrichtung (Artikel 44 BVG) angeschlossen haben. Andere als an diese Einrichtung bezahlte Prämien (z.B. für die individuelle Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsvorsorge) können nicht als Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zum Abzug geltend gemacht werden. Ein solcher Anschluss beruht auf dem Prinzip der Solidarität, das der kollektiven Be- rufsvorsorge zugrunde liegt, während dieser Gedanke beim individuellen Anschluss an eine Sammelstiftung nicht zum Tragen kommt. Schliessen sich Selbständigerwer- bende einer solchen Sammelstiftung an (z.B. weil ihnen das „Leistungspaket“ der vorgenannten Einrichtungen nicht zusagt), so können sie die bezahlten Prämien nicht als 2. Säule-Beiträge abziehen.
3.3. Begrenzung der Einkaufsbeiträge
Die Vorsorgeeinrichtung darf gemäss Artikel 79b BVG den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen. Gemäss Artikel 79c BVG ist der versicherbare Lohn auf höchstens den zehnfachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG beschränkt (oberer Grenzbetrag ab 2012 Fr. 83 520). Die Begrenzung des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens gilt gemäss Artikel 60c BVV2 für die Gesamtheit aller Vorsorgeverhältnisse, die ein Versicherter bei einer oder mehreren Vorsorgeeinrichtungen hat. Selbständig Erwerbenden, die bisher ihre Altersvorsorge im Rahmen der Säule 3a aufgebaut haben, wird das über den kumulierten "kleinen" Abzug hinausgehende Kapital der Säule 3a gemäss Artikel 60a Absatz 2 BVV2 als bereits vorhandenes Al- terskapital bei der Bedarfsrechnung für einen Einkauf in die Säule 2 angerechnet.
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Entsprechend reduziert sich der (zulässige) Höchstbetrag der Einkaufssumme. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat eine „Tabelle zur Berechnung des grösst- möglichen Säule 3a-Guthabens (Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV3) nach Jahrgang“ erstellt. Auch allfällig vorhandene Freizügigkeitsguthaben der Säule 2 reduzieren gemäss Artikel 60a Absatz 3 BVV 2 den Höchstbetrag der Einkaufssumme entsprechend (vgl. Ziffer 3.5 nachfolgend). Die Begrenzung der Einkaufsmöglichkeiten gilt sowohl für die Säule 2a als auch die Säule 2b. Von der Begrenzung ausgenommen sind gemäss Artikel 79b Absatz 4 BVG Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder der Auflösung einer eingetra- genen Partnerschaft nach Artikel 22c FZG. Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und die noch nie einer Vorsorgeein- richtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Einkaufssumme 20 % des reglementarisch versicherten Lohnes nicht überschreiten (Art. 60b BVV 2). Diese Limite gilt auch für Einkäufe gemäss den Artikeln 6 und 12 FZG. Nach Ablauf der 5 Jahre muss die Vorsorgeeinrichtung dem Versicherten ermöglichen, sich in die vollen reglementarischen Leistungen einzukaufen.
3.4. Einkauf bei bestehenden Freizügigkeitskonti/-policen
Die versicherte Person ist gemäss Artikel 4 Absatz 2bis FZG dafür verantwortlich, dass bestehende Freizügigkeitsguthaben auf die neue Vorsorgeeinrichtung bei Eintritt überwiesen werden. Wird nachträglich festgestellt, dass bei einem Einkauf Freizügigkeitsguthaben in der Berechnung der Einkaufssumme unberücksichtigt geblieben sind, erfolgt für die Jah- re der BVG-Einkäufe ein Nachsteuerverfahren im Ausmass der Überfinanzierung.
3.5. Einkauf im Hinblick auf eine vorzeitige Pensionierung
Verschiedene Vorsorgereglemente ermöglichen den Einkauf im Hinblick auf eine vorzeitige Pensionierung. Das Bundesamt für Sozialversicherung toleriert diese Pra- xis. Daher werden die entsprechenden Einkaufsbeiträge auch als Abzüge anerkannt. Lässt sich die versicherte Person in der Folge aber doch nicht vorzeitig pensionieren, muss die Vorsorgeeinrichtung sicher stellen, dass das reglementarische Leistungs- ziel höchstens um fünf Prozent überschritten wird (Art. 1b Abs.s 2 BVV2).
3.6. Einkauf nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters
Grundsätzlich können bis maximal fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Ren- tenalters Einkäufe von Beitragsjahren getätigt werden (Frau 69 / Mann 70). Voraus- setzung ist, dass die bereits bestehende Vorsorge (Pensionskasse) weitergeführt wird und deren Reglement diese Möglichkeit vorsieht. Vorgenommen werden können nur Einkäufe zur Deckung von Vorsorgelücken, welche beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters bereits bestanden haben (Frau 64 / Mann 65).
01.01.2015 - 3/4 - ersetzt 01.07.2014
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3.7. Nicht BVG-konforme Einkäufe
Die Steuerverwaltung Thurgau erachtet Einkäufe von Beitragsjahren in Verbindung mit (vor oder nach Einkauf) zeitnaher Kapitalleistungen in der Regel als nicht BVG- konform. Die Weisung StP 34 Nr. 14 enthält zu diesem Sachverhalt detaillierte Aus- führungen.
4. Vorsorgeentschädigungen an eidgenössische Parlamentarier
Die steuerliche Behandlung der Vorsorgeentschädigungen an eidgenössische Par- lamentarier ist in der Steuerpraxis unter StP 34 Nr. 18 beschrieben.
5. Beiträge für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR)
Am 1. Juli 2003 trat der Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bau- hauptgewerbe in Kraft. Die FAR-Stiftung ist als BVG-Stiftung steuerbefreit. Die Bei- träge bilden daher Vorsorge-Beiträge der zweiten Säule. Sofern diese Beiträge nicht bereits im Nettolohn berücksichtigt sind, können sie zusätzlich abgezogen werden.
6. Beiträge an die Familienausgleichskasse
Die Beiträge an die Familienausgleichskasse (FAK) sind in Artikel 33 Absatz 1 Bst. d bzw. § 34 Absatz 1 Ziffer 6 StG nicht ausdrücklich aufgeführt. Gemäss Praxis der Steuerverwaltung Thurgau werden von der steuerpflichtigen Person selbst getragene Beiträge grundsätzlich trotzdem zum Abzug zugelassen. Bei Unselbständigerwerbenden mit Schweizer Arbeitgeber übernimmt der Arbeitge- ber die FAK-Beiträge, weshalb sich hier ein Abzug erübrigt. Bei Selbständigerwer- benden gelten die FAK-Beiträge als geschäftsmässig begründeter Aufwand und sind somit im Geschäftsergebnis bereits berücksichtigt Angestellte ohne (in der Schweiz) beitragspflichtige Arbeitgeber (ANobag), welche sich freiwillig der AHV unterstellen, haben nebst den AHV/IV/EO-Beiträgen auch FAK-Beiträge zu bezahlen. Der AHV/IV/EO-Beitragspflicht unterstehende nichter- werbstätige Personen haben ebenfalls FAK-Beiträge zu entrichten. Dies betrifft in der Schweiz wohnhafte Personen bis Alter 64 (Frau) bzw. Alter 65 (Mann). Solche selbst getragenen FAK-Beiträge können in der Steuererklärung unter der Position „Weitere Abzüge“ zum Abzug gebracht werden.
ersetzt 01.07.2014 - 4/4 - 01.01.2015