189-01-V2002-28.11.pdf
StP 189 Nr. 1
Ausgleichszinsen
1. Allgemeines
Ausgleichszinsen sind keine Verzugszinsen. Den Ausgleichszinsen kommt eine wich- tige Funktion im Hinblick auf eine Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen bei Fest- setzung und Bezug der Steuern zu. Damit wird die Rechtsgleichheit aller Steuer- pflichtigen auch bei Verzögerungen der Steuerfestsetzung und des Steuerbezugs sichergestellt. Die Frage der Rechtsgleichheit stellt sich nicht nur bei den Einkom- mens- und Vermögenssteuern, sondern auch bei den Sondersteuern. Daher ist die generelle Zinsausgleichspflicht bei sämtlichen veranlagten Steuern vorgeschrieben.
2. Gesetzliche Grundlagen
Gemäss § 189 StG werden mit der Schlussrechnung Ausgleichszinsen berechnet: — zu Gunsten der Steuerpflichtigen auf allen Zahlungen die er aufgrund einer provi- sorischen Steuerrechnung bis zur Schlussrechnung geleistet hat. — zu Lasten des Steuerpflichtigen auf dem veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfall- tag der Steuerperiode bis zum Datum der Schlussrechnung. Die Höhe des Ausgleichszinses wird durch die Regierung festgesetzt. Er beträgt für die Steuerperioden 2001 und 2002 zu Gunsten und zu Lasten des Steuerpflichtigen 2 %.
3. Verfalltag
3.1. Einkommens- und Vermögenssteuern
Das Gesetz sieht einen allgemeinen Verfalltag mit ausgleichender Zinsfolge vor. Bei ganzjähriger Steuerpflicht gilt der 31. August der Steuerperiode als Verfalltag. Bei unterjähriger Steuerpflicht infolge Zu- oder Wegzug aus einem Kanton mit Vergan- genheitsbesteuerung und dem Ausland sowie bei Tod gelten spezielle Regelungen, die in der Steuerverordnung aufgeführt sind.
3.2. Kapitalleistungen und andere nichtperiodische Steuern
Vorbehältlich der besonderen Bestimmungen für die Grundsteuern gilt bei nicht peri- odischen Steuern der 90. Tag nach Entstehen des Steueranspruches als Verfalltag. Bei einer Kapitalleistung entsteht der Steueranspruch in der Regel mit deren Fällig- keit.
4. Steuerliche Berücksichtigung der Ausgleichszinsen
Ausgleichszinsen zu Gunsten des Steuerpflichtigen sind steuerbare Erträge aus Gut- haben. Demgegenüber sind Ausgleichszinsen zu Lasten des Steuerpflichtigen Fremdkapitalzinsen und können daher von den Einkünften abgezogen werden. Die Deklaration der Ausgleichszinsen als Ertrag oder als Schuldzinsen erfolgt in der Steuererklärung der Steuerperiode, in der die Ausgleichszinsen fällig geworden sind. Die Ausgleichszinsen werden mit der Schlussrechnung fällig.
28.11.2002 - 1/4 - ersetzt 28.11.2002
StP 189 Nr. 1
5. Anwendung
Die Berechnung der Ausgleichszinsen erfolgt erstmals für die Steuerperiode 2001. Für die Steuern der Steuerperiode 2000 und früher werden keine Ausgleichszin- sen berechnet. Die Ausgleichszinsen werden mit der Schlussrechnung gutgeschrieben oder belastet. Die Zahlungsfrist für die Begleichung der Schlussrechnung beträgt 30 Tage. Nach Ablauf dieser Frist werden 4 % Verzugszinsen auf dem noch offenen Betrag belastet. Steuerbeträge einschliesslich Ausgleichszinsen aufgrund einer Schlussrechnung werden nicht bezogen, wenn sie nicht mehr als Fr. 30.— betragen. Vorausgesetzt, dass die provisorische Steuerrechnung und die Schlussrechnung in etwa gleich hoch sind, ergeben Einzahlungen der Steuerraten vor oder zu den übli- chen Terminen (31.5., 31.8., 31.10. der Steuerperiode) Ausgleichszinsensaldi zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Verspätete Einzahlungen der Steuerraten führen demgegenüber zu Ausgleichszinsensaldi zu Lasten des Steuerpflichtigen. Wenn die Schlussrechnung tiefer als die provisorische Rechnung ausfällt, ergeben sich für die Steuerpflichtigen positive Ausgleichszinsensaldi. Demgegenüber ergeben sich negative Ausgleichszinsensaldi, wenn die Schlussrechnung höher als die provi- sorische Rechnung ausfällt. Erwarten Sie für das aktuelle Jahr aufgrund von Veränderungen beim Einkommen oder beim Vermögen eine höhere definitive Steuerrechnung, melden Sie sich daher bitte auf dem Steueramt Ihrer Wohngemeinde. Beantragen Sie eine Anpassung der provisorischen Steuerrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Damit können Sie Zinsbelastungen aufgrund höherer Schlussrechnungen vermeiden.
6. Berechnung Ausgleichszinsen
6.1. Berechnungsmodell Ausgleichszinsen Staats- und Gemeindesteuern
ersetzt 28.11.2002 - 2/4 - 28.11.2002
StP 189 Nr. 1
6.1.1 Beispiel 1
Ein Steuerpflichtiger muss gemäss provisorischer Steuerrechnung 2002 für die Staats- und Gemeindesteuern einen Betrag von Fr. 15'000 in 3 Raten à Fr. 5'000 einzahlen. Da er ausreichend Geld auf dem Bankkonto hat, bezahlt er die 1. Rate bereits per 15. Mai 2002. Jeweils nach Eingang des Monatslohnes vergütet er die 2. Rate bereits per 31. Mai 2002 und die 3. Rate per 30. Juni 2002. Ende März 2003 reicht er die Steuererklärung für das Jahr 2002 ein und wird Mitte Mai definitiv veranlagt. Nach Rechtskraft der Veranlagung wird per 15. Juni 2003 die Schlussrechnung für das Jahr 2002 gestellt. Die geschuldeten Staats- und Ge- meindesteuern betragen Fr. 12’000.
6.1.2. Beispiel 2
Ein Steuerpflichtiger muss gemäss provisorischer Steuerrechnung 2002 für die Staats- und Gemeindesteuern einen Betrag von Fr. 15'000 in 3 Raten à Fr. 5'000 einzahlen. Die 1. Rate bezahlt er erst per 5. Juli 2002. Auch die 2. Rate zahlt er verspätet auf den 15. Oktober 2002 ein. Die 3. Rate bezahlt er per 29. Dezember 2002. Ende März 2003 reicht er die Steuererklärung für das Jahr 2002 ein und wird Mitte Mai definitiv veranlagt. Nach Rechtskraft der Veranlagung wird per 15. Juni 2003 die Schlussrechnung 2002 gestellt. Die geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern betragen Fr. 18’000.
28.11.2002 - 3/4 - ersetzt 28.11.2002
StP 189 Nr. 1
6.2. Berechnungsbeispiel Ausgleichszinsen nichtperiodische Steuern
Ein verheirateter Steuerpflichtiger bezieht per 31. Januar 2002 für Wohneigentums- förderung den Betrag von Fr. 200'000 aus seinem Pensionskassenguthaben (Säule 2). Die entsprechende Mitteilung erhält das Steueramt Mitte April 2002 und erstellt eine Steuerveranlagung. Nach Ablauf der Einsprachefrist wird die Schlussrechnung per 1. Juni 2002 erstellt. Die Zahlung durch den Steuerpflichtigen erfolgt fristgerecht per 30. Juni 2002. Der Steueranspruch beginnt mit der Fälligkeit der Kapitalleistung am 31. Januar
2002. Der 90. Tag nach Beginn des Steueranspruches und somit der Verfalltag ist
der 1. Mai 2002. Die Ausgleichszinsen werden somit vom 1. Mai bis 1. Juni 2002 be- rechnet. Berechnung Ausgleichszinsen Staats- und Gemeindesteuern Fr. 12'800.00 Zu Lasten des Steuerpflichtigen auf Steuerbetrag von Fr. 12’800 Ausgleichszinsen 2 % vom 1.5.-1.6.2002 (30 Zinstage) Fr. 21.35 Schlussrechnung (Steuerbetrag zuzüglich Ausgleichszinsen) Fr. 12'821.35 ========== Zur Vermeidung von negativen Ausgleichszinsen melden Sie bitte den Kapitalbezug jeweils umgehend dem Gemeindesteueramt.
ersetzt 28.11.2002 - 4/4 - 28.11.2002