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StP 34 Nr. 12
Abzug der Unterhaltsbeiträge
1. Allgemeines
Gemäss § 34 Abs. 1 Ziff. 5 StG können die periodischen Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennten Ehegatten sowie die periodi- schen Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die Kinder unter seiner elterlichen Sorge von den Einkünften abgezogen werden. Unterhaltsbeiträge können auch in Form von Naturalleistungen oder durch an Dritte zu Gunsten des Unterhaltsempfän- gers geleistete Zahlungen erbracht werden. Unter dauernden periodischen Unterhaltsbeiträgen sind solche Leistungen zu ver- stehen, die wie Renten während einer gewissen Dauer periodisch entrichtet werden (vgl. StP 25 Nr. 2) Nicht abgezogen werden können hingegen Kapitalabfindungen anstelle von perio- dischen Unterhaltsbeiträgen und Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten. Mit der Steuererklärung sind Belege über die erfolgten Zahlungen einzureichen. Zu- dem sind Name und Adresse des Empfängers oder der Empfängerin anzugeben. Bei erstmaligem Abzug ist eine Kopie der entsprechenden Passagen des Scheidungs-, Trennungsurteils oder der Trennungsvereinbarung beizulegen.
2. Ehegattenalimente
Die tatsächlich bezahlten periodischen Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich dauernd getrennt lebenden Ehegatten können von den Einkünften abgezogen werden. Nicht von den Einkünften abgezogen werden können hingegen einmalige Abfindungen für Unterhaltsbeiträge. Auch periodische Zahlungen über den im Scheidungsurteil, dem gerichtlichen Tren- nungsurteil oder der Trennungsvereinbarung festgelegten Beiträgen gelten als Un- terhaltsbeiträge nach § 34 Abs. 1 Ziff. 5 StG. Auch der überschiessende Teil kann somit vom Leistenden von seinen Einkünften abgezogen werden.
2.1. Überlassung Liegenschaftsanteil / Übernahme Hypothekarzinsen
Überlässt ein getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte seine Liegenschaft bzw. seinen Liegenschaftsanteil dem andern Ehegatten zur unentgeltlichen Nutzung, stellt dies steuerrechtlich weiterhin eine Eigennutzung durch den überlassenden Ehegat- ten dar (vgl. StP 23 Nr. 3, Punkt 3). Er muss daher den Mietwert des von ihm über- lassenen Liegenschaftsanteils voll versteuern. Da es sich nicht um Selbstnutzung am Wohnort handelt, ist ein Abzug von 40 % nicht zulässig. Die unentgeltliche Überlassung der Liegenschaft gilt steuerrechtlich als Unterhalts- beitrag. Der überlassende Ehegatte kann daher den versteuerten Mietwert als perio- dischen Unterhaltsbeitrag in Abzug bringen. Ebenfalls steuerrechtlich als Unterhaltsbeitrag gilt es, wenn ein getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte die Zahlung der Hypothekarzinsen auf dem Hypothe- karschuldanteil des anderen Ehegatten übernimmt.
26.07.2004 - 1/3 - ersetzt 28.11.2002
StP 34 Nr. 12
In der Steuerpraxis unter StP 25 Nr. 5 sind verschiedene Beispiele betreffend steuer- licher Behandlung der unentgeltlichen Überlassung eines Liegenschaftsanteils bzw. der Übernahme von Hypothekarzinsen dargestellt.
3. Kinderalimente
3.1. Alimente für minderjährige Kinder
Die dem anderen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehen- den Kinder bezahlten periodischen Kinderunterhaltsbeiträge (inklusive Kinderzula- gen) können von den Einkünften abgezogen werden. Nicht von den Einkünften ab- gezogen werden können hingegen einmalige Abfindungen für Unterhaltsbeiträge. Die Abzugsfähigkeit ist längstens bis zur Volljährigkeit des Kindes gegeben. Auch periodische Zahlungen über den im Scheidungsurteil, dem gerichtlichen Tren- nungsurteil oder der Trennungsvereinbarung festgelegten Beiträgen gelten als Un- terhaltsbeiträge nach § 34 Abs. 1 Ziff. 5 StG. Auch der überschiessende Teil kann somit vom Leistenden von seinen Einkünften abgezogen werden. Der Alimentenschuldner oder die Alimentenschuldnerin, welche Unterhaltsbeiträge vom Einkommen in Abzug bringen, haben keinen Anspruch auf den Kinderabzug für die betreffenden Kinder. Die steuerliche Behandlung bei gemeinsamen Sorgerecht für ein Kind von nicht gemeinsam besteuerten Eltern ist in der Steuerpraxis unter StP 36 Nr. 6 beschrieben.
3.2. Alimente für volljährige Kinder
Unterhaltsbeiträge welche nach der Volljährigkeit des Kindes erbracht werden, sind Renten gleichzusetzen, die in Erfüllung einer anderen familienrechtlichen Unterhalts- pflicht geleistet werden. Daher können die Kinderunterhaltsbeiträge nicht mehr von den Einkünften abgezogen werden, sobald die elterliche Sorge wegen Mündigkeit endet. Geleistete Unterhaltsbeiträge für den Monat, in welchem das Kind mündig wird, kön- nen noch vollständig in Abzug gebracht werden. Der Kinderabzug steht grundsätzlich dem Elternteil zu, der zur Hauptsache für den Unterhalt des mündigen Kindes aufkommt. Daher kann der Alimentenschuldner oder die Alimentenschuldnerin, welche die Unterhaltsbeiträge leistet, ab Mündigkeit des Kindes in der Regel den Kinderabzug geltend machen (vgl. StP 36 Nr. 6).
4. Definition dauernde periodische Beiträge
Unter dauernden periodischen Beiträgen sind solche Leistungen zu verstehen, die wie Renten während einer gewissen Dauer periodisch zu entrichten sind. Im Gegensatz zu den dauernden periodischen Beiträgen stehen Leistungen, die mit- tels einer einmaligen Kapitalabfindung ausgerichtet werden.
ersetzt 28.11.2002 - 2/3 - 26.07.2004
StP 34 Nr. 12
Die Rente ist unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass sie eine auf das Leben einer Person gestellte - allerdings nicht notwendigerweise lebenslängliche - perio- disch wiederkehrende, gleichbleibende Leistung bildet. Fehlt es am Erfordernis der Verknüpfung mit dem Leben einer Person, so ist für die Annahme einer Rente kein Platz. Die Auszahlung eines Kapitals in Teilbeträgen stellt keine Rente dar. Auf die Art der Berechnung der Kapitalleistung kommt es dabei nicht an. So kann vorerst eine monatliche Rente bestimmt und nachher an deren Stelle auf dieser Grundlage ein Kapital festgelegt werden. Dessen ratenweise Auszahlung kann nicht wieder als Umwandlung des Kapitals in Renten betrachtet werden.
5. Kapitalabfindungen anstelle von Renten im Scheidungsfalle
Nur die dauernden periodischen Unterhaltsbeiträge (Ehegatten- und Kinderalimente) an den geschiedenen oder gerichtlich getrennten Ehegatten sind vom Empfänger als Einkommen zu versteuern und können andererseits vom zahlenden Ehegatten zum Abzug gebracht werden. Einmalige Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen an den geschiedenen oder gerichtlich getrennten Ehegatten sind vom Empfänger nicht als Einkommen zu ver- steuern und können vom zahlenden Ehegatten beim Einkommen nicht abgezogen werden.
26.07.2004 - 3/3 - ersetzt 28.11.2002