011-05-V2002-01.01_entfallen_01.01.2005.pdf
Weisung entfallen per 01.01.2005
StP 11 Nr. 5
Wechsel Post- / Postnumerandokanton: Selbständiges Erwerbseinkommen
1. Sachverhalt
Klara und Fritz Müller verlegen ihren Wohnsitz sowie das Geschäft des Ehemannes am 30. September 2001 vom Kanton Thurgau in den Kanton St. Gallen. Die Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse zeigen folgendes Bild:
2. Staats- und Gemeindesteuern: Veranlagung 1.1. - 31.12.2001
01.01.2002 - 1/2 - neu
StP 11 Nr. 5
Gemäss Art. 68 StHG ist das Ehepaar Müller grundsätzlich für das ganze Jahr im Zuzugskanton St. Gallen steuerpflichtig. Da Herr Müller bis zum 30. September 2001 eine selbständige Erwerbstätigkeit im Kanton Thurgau ausgeübt hat, besteht im Kanton Thurgau aufgrund einer wirtschaft- lichen Zugehörigkeit eine Steuerpflicht. Die Steuerpflicht im Kanton Thurgau dauert vom 1.1. - 31.12.2001 (Einheit der Steuerperiode). Das selbständige Erwerbseinkommen und das Geschäftsvermögen wird zwischen den Kantonen aufgeteilt (vgl. StP 2 Nr. 13 ff.).
3. Kanton St. Gallen: Veranlagung direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2001
Für die Veranlagung der direkten Bundessteuer ist gemäss Art. 10 VO über die zeitli- che Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen (SR 642.117.1) der Kanton St. Gallen zuständig (Wohnsitz am Ende der Steuerperiode).
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