039-01-V2014-01.07.pdf
Steuerverwaltung
StP 39 Nr. 1
Kapitalleistungen aus Vorsorge
1. Allgemeines
Als Kapitalleistungen aus Vorsorge gelten die aus Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge geleisteten Kapitalabfindungen sowie Zah- lungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile. Es fallen insbesondere folgende Kapitalabfindungen in Betracht:
Kapitalleistungen aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge, aus Freizügig- keitspolice oder Freizügigkeitskonto;
Kapitalauszahlungen aus gebundener Selbstvorsorge;
Kapitalabfindungen aus UVG, soweit diese einen Rentenauskauf darstellen.
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.
2. Besteuerungsgrundsatz
Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sind gemäss § 24 Absatz 1 StG und Artikel 22 DBG steuerbar. Kapitalleistungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile sind gemäss § 25 Ziffer 6 StG und Artikel 23 Bst. b DBG steuerbar. Grundsätzlich sind Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen gemäss § 24 StG sowie Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nach- teile zu 100 % steuerbar (vgl. StP 25 Nr. 3).
3. Einbringung der Kapitalleistung in eine andere Vorsorgeform
3.1. Übertragung von Leistungen aus einer Säule 3a in eine 2. Säule
Die Übertragung ist als Barauszahlungsgrund in Artikel 3 Absatz 2 lit. b BVV3 vorge- sehen und zulässig.
3.2. Übertragung von Leistungen aus einer Säule 3a in eine andere Säule 3a
Die Übertragung ist in Artikel 3 Absatz 2 Bst. b BVV3 ausdrücklich vorgesehen. Da- bei lösen Übertragungen, welche mehr als fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters erfolgen (Frauen 59 Jahre / Männer 60 Jahre), keine Besteuerung aus. Dies weil es sich um einen Wechsel innerhalb der gleichen Säule handelt und der anwartschaftliche Charakter der Leistung gewahrt bleibt. Nach Erreichen dieser Altersgrenze (Frauen 59 Jahre / Männer 60 Jahre) ist keine steuerneutrale Übertragung oder Umschichtung des Vorsorgeguthabens mehr zuläs- sig. Ab diesem Zeitpunkt sind die Vorsorgeguthaben nicht mehr gebunden und kön- nen jederzeit und voraussetzungslos bezogen werden. Teilrückzüge sind ausge- schlossen, weil bei einem Bezug die Fälligkeit aufgrund Erreichens des Endalters eintritt. Daher hat ab dieser Altersgrenze die Auflösung eines Vorsorgeverhältnisses immer die Besteuerung der entsprechenden Leistung als Ganzes zur Folge.
01.07.2014 - 1/2 - ersetzt 01.01.2008
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StP 39 Nr. 1
4. Steuerfolgen bei unrechtmässig bezogenen Leistungen
4.1. Grundsatz
Die Barauszahlungsgründe von gebundenen Vorsorgeleistungen sind in Artikel 5 Ab- satz 1 Bst. b FZG geregelt und unterliegen einer streng normierten Zweckbindung. Bei einem missbräuchlichen Bezug dient die rechtswidrig bezogene Kapitalleistung nicht der Vorsorge. Grundsätzlich hat diesfalls eine Rückabwicklung der Kapitalleis- tung nach Artikel 35a BVG zu erfolgen. Ist die Rückabwicklung nicht möglich, ist die Kapitalleistung nicht gesondert, sondern mit dem ordentlichen übrigen Einkommen zu besteuern (BGE 2C_156/2010 vom 07.06.2011).
4.2. Beispiele
Ein missbräuchlicher Bezug liegt vor, wenn
trotz Angabe als Auszahlungsgrund gegenüber der Vorsorgeeinrichtung keine Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgt (Gemäss BSV-Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 86 vom 31.10.05 ist die Barauszahlung der Aus- trittsleistung innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstä- tigkeit zu verlangen.);
keine Mittelverwendung für Betriebsinvestitionen während der laufenden Selb- ständigkeit erfolgt.
5. Zuständigkeit für die Veranlagung
Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebun- denen Selbstvorsorge sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden vom Wohnsitzkanton des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Fälligkeit (vgl. StP 39 Nr. 3) besteuert. Die Veranlagung der direkten Bundessteuer wird ebenfalls durch diesen Kanton vor- genommen. Auch für die Abgrenzung der internationalen Zuständigkeit bei der Besteuerung von Kapitalleistungen aus der 2. Säule und der Säule 3a ist auf die Fälligkeit (vgl. StP 39 Nr. 3) der Vorsorgeleistungen abzustellen. Hatte der Steuerpflichtige bei Fälligkeit der Leistungen noch Wohnsitz in der Schweiz, sind sie am Hauptsteuerdomizil steu- erbar. Hatte der Steuerpflichtige bereits im Ausland Wohnsitz, wird die Quellensteuer am Sitz der Vorsorgeeinrichtung erhoben.
6. Steuerberechnung
In der Steuerpraxis unter StP 39 Nr. 2 ist die Berechnung der Staats- und Gemeinde- steuern und der direkten Bundessteuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge ausführ- lich beschrieben.
ersetzt 01.01.2008 - 2/2 - 01.07.2014