Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

029-04-V2002-31.10.pdf

TG guidance 9becf13639ebb8cef091

https://lexipedia.io/de/docs/ch-tg/tax-guidance/tg-guidance-9becf13639ebb8cef091/de/029-04-v2002-31-10-pdf

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Thurgau
Quelle

029-04-V2002-31.10.pdf

StP 29 Nr. 4

Mehrkosten der Verpflegung

1. Allgemeines

Gemäss § 29 Ziff. 1 StG können die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft ausserhalb der Wohnstätte oder bei Schichtarbeit als Berufskosten abge- zogen werden. Der Regierungsrat legt dafür Pauschalansätze fest.

2. Voraussetzungen für den Abzug bei täglicher Heimkehr

Ein Abzug kommt nur in Betracht, wenn und soweit dem/der Steuerpflichtigen aus der beruflich bedingten auswärtigen Verpflegung Mehrkosten gegenüber der norma- len Verpflegung zu Hause entstehen. Dies ist der Fall, wenn der/die Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort oder bei aus beruflichen Gründen sehr kurz bemessener Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann. Gemäss einem Entscheid der Steuerrekurskommission ist eine Mittagspause („Net- to“: nach Abzug der benötigten Zeit für die Heimkehr und zurück) von 30 Minuten zu kurz bemessen, um zu Hause eine Mahlzeit zuzubereiten und einzunehmen. In die- sen Fällen werden deshalb die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung zum Abzug zugelassen. Wählt der Steuerpflichtige jedoch - vor allem bei gleitender Arbeitszeit - freiwillig nur eine Mittagspause von 30 Minuten, so wird kein Abzug für entstandene Mehrkosten gewährt.

3. Ansätze

Der Pauschalabzug für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung beträgt Fr. 14 für jede auswärtige Hauptmahlzeit (in der Regel nur für Mittagessen), bei ständiger aus- wärtiger Verpflegung Fr. 3 000 im Jahr. Vorbehalten sind folgende Ausnahmen: Nur der halbe Abzug (Fr. 7 im Tag, Fr. 1 500 im Jahr) ist ordentlicherweise zulässig, wenn Hauptmahlzeiten vom Arbeitgeber durch Beiträge in bar oder die Abgabe von Gutscheinen verbilligt werden oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestau- rant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen werden können und dem/der Steuerpflichtigen trotzdem Mehrkosten entstehen. Wer wegen kurzer Essenspausen gezwungen ist, mindestens einmal pro Tag eine Hauptmahlzeit beim Arbeitgeber einzunehmen (wie z.B. im Gastgewerbe), kann pro Tag (allenfalls pro Jahr) einen halben Abzug vornehmen. Die Einnahme weiterer Mahlzeiten beim Arbeitgeber gibt keinen Anspruch auf mehr als diesen halben Ab- zug. Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn die Hauptmahlzeiten auf weniger als Fr. 9 zu stehen kommen bzw. wenn der Arbeitgeber bei der Bewertung allfälliger Naturalbezüge folgende Werte unterschreitet: Mittagessen Fr. 9, Abendessen Fr. 7 oder Fr. 20 pro Tag für Morgen-, Mittag- und Abendessen.

31.10.2002 - 1/2 - ersetzt 31.10.2002

StP 29 Nr. 4

4. Schicht- oder Nachtarbeit

Für jeden ausgewiesenen Tag mit durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht- oder Nachtarbeit wird für die Mehrkosten gegenüber der normalen Verpfle- gung zu Hause ein Abzug von Fr. 14, bei ganzjähriger Schicht- oder Nachtarbeit ein Abzug von Fr. 3 000 im Jahr gewährt. Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, so- fern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können. Der Abzug für Schicht- oder Nachtarbeit kann nicht zusätzlich zum Abzug für auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr oder für auswärtigen Wochenaufent- halt beansprucht werden. Auch wenn Wohn- und Arbeitsort zusammenfallen, ist der Abzug für Schichtarbeit zu gewähren. Dieser Abzug ist nicht an die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Ar- beitsort gebunden (Maute, Kommentar zum Gesetz über die Staats- und Gemeinde- steuern des Kantons Thurgau, N 7c zu § 21 aStG).

5. Bundespersonal/Fahrendes Personal SBB und MthB

Den Mitarbeitern des Bundes werden spezielle Spesenvergütungen ausgerichtet. Es gilt folgender Grundsatz: Bei dienstlichen Einsätzen ausserhalb des Dienst- und Wohnortes werden dem Mit- arbeiter die damit verbundenen Mehrauslagen vergütet. Die Mehrauslagen werden mit den Vergütungen für Frühstück, Hauptmahlzeit (Mittag-/Nachtessen), Übernach- ten und Nebenauslagen abgegolten. Beim fahrenden Personal der SBB und MthB (Lokomotiv- und das Zugspersonal wie Zugführer, Bordmechaniker, Zugreiniger etc.) setzen sich die Spesenvergütungen zusammen aus der Tagesvergütung, mit der die unregelmässige Schichtung der Ar- beitszeit abgegolten wird, und der Abwesenheitsvergütung. Im Veranlagungsverfahren wird diesen Besonderheiten Rechnung getragen. So wer- den insbesondere beim fahrenden Personal keine Berufsauslagen für Schicht oder auswärtige Verpflegung gewährt.

6. Mehrkosten der Verpflegung bei Wochenaufenthalt

Die zulässigen Mehrkosten für auswärtige Verpflegung bei Wochenaufenthalt sind in der Steuerpraxis unter StP 29 Nr. 14 aufgeführt.

ersetzt 31.10.2002 - 2/2 - 31.10.2002