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030-06-V2011-01.01.pdf

TG guidance a982501f2d622bc2a7fa

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Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Thurgau
Quelle

030-06-V2011-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 30 Nr. 6

Abschreibungen

1. Allgemeines

Von den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit und von den Erträgen juris- tischer Personen sind gemäss § 30 Absatz 2 Ziffer 2 StG und § 77 Absatz 1 Ziffer 1 StG die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen abziehbar. Abschreibungen können nur auf Bestandteilen des Geschäftsvermögens vorgenommen werden (§ 6 StV). Dabei muss mindestens eine Abschreibungstabelle geführt werden. Geschäftsmässig begründet sind Abschreibungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der massgeblichen Bemessungsperiode eingetretenen endgültigen Wertverminderung entsprechen. Das Ausmass der Abschreibungen richtet sich nach dem Anschaffungs- oder Buchwert und der voraussichtlichen Gebrauchsdauer. Es kann bis maximal zum Endwert (Liquidationswert) abgeschrieben werden. Die Abschreibungsrichtlinien des Kantons Thurgau entsprechen grundsätzlich denje- nigen der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Die ESTV hat folgende Merk- blätter über die Normalsätze für Abschreibungen herausgegeben:

  • Merkblatt A 2001 - Geschäftliche Betriebe

  • Merkblatt A 2001 - Landwirtschaft

  • Merkblatt A 2001 - Elektrizitätswerke

  • Merkblatt A 2001 - Luftseilbahnen

  • Merkblatt A 2001 - Schifffahrt

2. Normalsätze für Abschreibungen geschäftliche Betriebe

2.1. Auf den Buchwerten von Immobilien

Wohnhäuser von Immobiliengesellschaften und Personalwohnhäuser – auf Gebäuden allein1 2% 2 – auf Gebäude und Land zusammen 1.5 % Geschäftshäuser, Büro- und Bankgebäude, Warenhäuser, Kinogebäude – auf Gebäuden allein1 4% 2 – auf Gebäude und Land zusammen 3% Gebäude des Gastwirtschaftsgewerbes und der Hotellerie – auf Gebäuden allein1 6% – auf Gebäude und Land zusammen2 4% Fabrikgebäude, Lagergebäude und gewerbliche Bauten (speziell Werkstatt- und Silogebäude) – auf Gebäuden allein1 8% 2 – auf Gebäude und Land zusammen 7% 1 Der höhere Abschreibungssatz für Gebäude allein kann nur angewendet werden, wenn der restliche Buchwert bzw. die Gestehungskosten der Gebäude separat akti- viert sind. Auf dem Landwert werden grundsätzlich keine Abschreibungen gewährt. 2 Dieser Satz ist anzuwenden, wenn Gebäude und Land zusammen in einer einzi- gen Bilanzposition erscheinen. Abschreibungen sind nur bis auf den Wert des Landes zulässig.

01.01.2011 - 1/5 - ersetzt 01.01.2008

Steuerverwaltung

StP 30 Nr. 6

2.2. Steuerlicher Endwert von Liegenschaften

Auf Liegenschaften sind Abschreibungen nur bis zu den folgenden Endwerten (in % des Liegenschaftensteuerwertes) zulässig: Steuerlicher Endwert

  • Wohnhäuser von Immobiliengesellschaften und Personalwohnhäuser1 75 %

  • Geschäftshäuser, Büro-, Bankgebäude, Warenhäuser, Kinos und dergleichen 50 %

– Gebäude des Gastwirtschaftsgewerbes und der Hotellerie 50 % – Fabrik- und Lagergebäude, gewerbliche Liegenschaften 25 % 1 Werden Wohnhäuser als Bürohäuser genutzt, wird trotzdem der steuerliche End- wert von 75 % angewendet.

2.3. Auf den Buchwerten des übrigen Anlagevermögens

Auf den Buchwerten des übrigen Anlagevermögens werden in der Regel folgende Abschreibungssätze steuerlich anerkannt: Hochregallager und ähnliche Einrichtungen 15 % Fahrnisbauten auf fremdem Grund und Boden 20 % Geleiseanschlüsse 20 % Wasserleitungen zu industriellen Zwecken 20 % Tanks (inkl. Zisternenwaggons), Container 20 % Geschäftsmobiliar, Werkstatt- und Lagereinrichtungen mit Mobiliarcharakter 25 % Transportmittel aller Art ohne Motorfahrzeuge, insbesondere Anhänger 30 % Apparate und Maschinen zu Produktionszwecken 30 % Motorfahrzeuge aller Art 40 % Maschinen, die vorwiegend im Schichtbetrieb eingesetzt sind, oder die unter besonderen Bedingungen arbeiten, wie z.B. schwere Steinbear- beitungsmaschinen, Strassenbaumaschinen 40 % Maschinen, die in erhöhtem Masse schädigenden chemischen Einflüssen ausgesetzt sind 40 % Büromaschinen 40 % Datenverarbeitungsanlagen (Hardware und Software) 40 % Immaterielle Werte, die der Erwerbstätigkeit dienen, wie Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions-, Lizenz- und andere Nutzungsrechte, Goodwill 40 % Automatische Steuerungssysteme 40 % Sicherheitseinrichtungen, elektronische Mess- und Prüfgeräte 40 % Werkzeuge, Werkgeschirr, Maschinenwerkzeuge, Geräte, Gebinde, Gerüstmaterial, Paletten usw. 45 % Hotel- und Gastwirtschaftsgeschirr sowie Hotel- und Gastwirtschaftswäsche 45 %

ersetzt 01.01.2008 - 2/5 - 01.01.2011

Steuerverwaltung

StP 30 Nr. 6

2.4. Abschreibungen auf dem Anschaffungswert

Die unter Punkt 2.1. und 2.3. aufgeführten Abschreibungssätze beziehen sich auf Abschreibungen vom Buchwert (degressive Abschreibungsmethode). Für Abschrei- bungen auf dem Anschaffungswert (lineare Abschreibungsmethode) sind diese An- sätze um die Hälfte zu reduzieren.

3. Spezialfälle

3.1. Investitionen für energiesparende Einrichtungen

Wärmeisolierungen, Anlagen zur Umstellung des Heizsystems, zur Nutzbarmachung der Sonnenenergie und dergleichen können im ersten Jahr zu 50 % vom Buchwert und in den darauffolgenden Jahren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätzen abgeschrieben werden.

3.2. Umweltschutzanlagen

Gewässer- und Lärmschutzanlagen sowie Abluftreinigungsanlagen können im ers- ten Jahr zu 50 % vom Buchwert und in den darauffolgenden Jahren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätzen abgeschrieben werden.

3.3. Abschreibungen auf Kunstgegenständen

Kunstgegenstände (Bilder, Skulpturen, etc.) sind nur in Ausnahmefällen dem Ge- schäftsvermögen zuzuordnen. Stellen sie aber Geschäftsvermögen dar (z.B. Warte- zimmer Arztpraxis), sind sie gesondert in der Bilanz aufzuführen. Bei mehreren Ge- genständen ist eine entsprechende Inventarliste zu führen. Abschreibungen sind dazu bestimmt, nach der Bewertung von aktiven Wirtschaftsgü- tern die dabei festgestellte Entwertung auszugleichen. Kunstgegenstände unterlie- gen in der Regel keinem jährlichen Wertverlust. Entsprechend können auch keine jährlich wiederkehrenden Abschreibungen darauf vorgenommen werden. Dagegen zulässig sind Abschreibungen für nachgewiesene tatsächlich eingetretene Wertverluste auf Kunstgegenständen, beispielsweise bei einer Veräusserung unter dem Buchwert. Bei einem Wertverlust infolge Überführung ins Privatvermögen unter dem Buchwert ist der tatsächliche Wert des Kunstgegenstandes nachzuweisen.

3.4. Liegenschaften im Umlaufsvermögen

Nach Lehre und Rechtsprechung wird zwischen drei Arten von Immobilien unter- schieden, nämlich:

  • solche, die für den Verkauf bestimmt sind und damit Handelsware (Umlaufsvermö- gen) bilden;

  • Betriebsliegenschaften (unmittelbar dem Betriebe dienendes Anlagevermögen);

  • sowie Kapitalanlageliegenschaften.

Gehört eine Liegenschaft zum Umlaufsvermögen, können keine pauschalen Ab- schreibungen gewährt werden. Dies steht mit dem Wortlaut des Merkblattes A 2001 in Einklang, wonach die dort vorgesehenen Pauschalansätze nur für Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe vorgesehen sind.

01.01.2011 - 3/5 - ersetzt 01.01.2008

Steuerverwaltung

StP 30 Nr. 6

Mit Ausnahme einer allfällig vorhandenen Betriebsliegenschaft gehören die geschäft- lichen Liegenschaften eines gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers in der Regel zum Umlaufsvermögen. Auf solchen Liegenschaften können keine ordentlichen Ab- schreibungen, sondern höchstens ausserordentliche Abschreibungen infolge einer erlittenen Werteinbusse vorgenommen werden. Auf Liegenschaften des Umlaufs- vermögens kann auch kein Warenlagerdrittel gebildet werden.

4. Sofortabschreibungen

4.1. Grundsatz

Ab der Steuerperiode 2011 können auf Gütern des Anlagevermögens, die einem er- heblichen Wertverlust unterliegen, im Anschaffungs- oder Erstellungs- bzw. Ferti- gungsjahr sowie im darauf folgenden Jahr Sofortabschreibungen geltend gemacht werden. Im Umfang, in welchem sie die Normalabschreibungssätze übersteigen, stel- len Sofortabschreibungen ausserordentliche Aufwendungen dar. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit sind Anlagegüter, für welche eine Sofortab- schreibung geltend gemacht wird, in einer separaten Aufstellung als Beilage zur Steuererklärung aufzuführen. Für Liegenschaften sind grundsätzlich keine Sofortabschreibungen möglich. Wird eine Sofortabschreibung zeitnah zur Liquidation einer Einzelfirma oder Perso- nenunternehmung vorgenommen, erfolgt aufgrund der privilegierten Besteuerung von Liquidationsgewinnen (vgl. StP 38b Nr. 1) eine Überprüfung auf das Vorliegen einer Steuerumgehung. Liegt eine solche vor, werden Abschreibungen über dem Normalsatz nicht zum Abzug zugelassen. Das bis und mit Steuerperiode 2010 geltende Einmalerledigungsverfahren bei Über- abschreibungen wird ab der Steuerperiode 2011 nicht mehr angewandt. Ab der Steuerperiode 2011 werden Überabschreibungen aufgerechnet, sofern die Voraus- setzungen für eine Sofortabschreibung nicht gegeben sind.

4.2. Sofortabschreibungssätze

Für geschäftliche Betriebe sind folgende Sofortabschreibungen zulässig:

  • Bewegliche Gegenstände wie Fahrzeuge, Mobilien, EDV-Anlagen, Lager- einrichtungen, Produktionsanlagen etc. sowie immaterielle Werte 80 %

Für landwirtschaftliche Betriebe sind folgende Sofortabschreibungen zulässig: – Mechanische Einrichtungen, Maschinen und Geräte 80 % – Pflanzen 60 % – Meliorationen 40 % Die Sofortabschreibungen sind jeweils vom Anlagewert bzw. den Investitionskosten vorzunehmen. In den Folgejahren sind über die Sofortabschreibungen hinaus keine weiteren Abschreibungen mehr zulässig, es sei denn, dass die handelsrechtlichen Höchstbewertungsvorschriften verletzt würden.

ersetzt 01.01.2008 - 4/5 - 01.01.2011

Steuerverwaltung

StP 30 Nr. 6

5. Nachholung unterlassener Abschreibungen

Die Nachholung früher unterlassener Abschreibungen ist nur in Fällen zulässig, in denen das steuerpflichtige Unternehmen in früheren Jahren wegen schlechten Ge- schäftsganges (mangels steuerbarer Einkünfte) keine genügenden Abschreibungen vornehmen konnte. Die Nachholung der Abschreibung kann nur für diejenige Periode vorgenommen werden, in welcher eine Verlustverrechnung möglich ist. Die Steuerpflichtigen müs- sen den Nachweis erbringen, welche Abschreibungen vorgenommen wurden und welche zulässig gewesen wären.

6. Einmalerledigungsverfahren (bis und mit Steuerperiode 2010)

6.1. Allgemeines

Bis und mit Steuerperiode 2010 konnten im Einvernehmen mit der Steuerverwaltung Thurgau übermässige Abschreibungen auf dem Anlagevermögen im Einmalerledi- gungsverfahren berücksichtigt werden. Dabei wurden die Überabschreibungen mit einem reduzierten Betrag dem Gewinn zugerechnet. Die Höhe des Ausgleichszu- schlages richtete sich nach dem Satz der Normalabschreibung und der betragsmäs- sigen Überabschreibung gemäss nachfolgender Tabelle: Abschreibungssatz Ausgleichszuschlag 1 - 9% 40 % 10 - 15 % 30 % 20 % 24 % 25 % 21 % 30 % 18 % 40 % 12 % 45 % 9%

6.2. Beispiel

Buchwert Büromobiliar vor Abschreibung Fr. 50 000 Abschreibung Fr. 49 999 Buchwert Büromobiliar nach Abschreibung Fr. 1 Abschreibung IST 100 % Fr. 49 999 Abschreibung SOLL 25 % Fr. 12 500 Überabschreibung Fr. 37 499 Zuschlag im Einmalerledigungsverfahren: 21 % von Fr. 37 499 Fr. 7 875 Aufgrund der Überabschreibung wird im Einmalerledigungsverfahren somit ein Zu- schlag von Fr. 7 875 auf den Reingewinn hinzugerechnet.

01.01.2011 - 5/5 - ersetzt 01.01.2008