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Steuerverwaltung
StP 25 Nr. 6
Gewinne aus Glücksspielen und Gratiswettbewerben
1. Allgemeines
Alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte unterliegen gemäss der General- klausel von § 18 Absatz 1 StG bzw. von Artikel 16 Absatz 1 DBG grundsätzlich der Einkommenssteuer. Zu den steuerbaren Einkünften gehören somit auch Gewinne aus Glücksspielen, soweit sie in § 26 StG bzw. Artikel 24 DBG nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen sind, sowie Gewinne aus Gratiswettbewerben.
2. Gewinne aus Glücksspielen
Glücksspiele sind Spiele, bei welchen insgesamt oder in wesentlichen Spielelemen- ten gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer vermögens- rechtlicher Vorteil in Aussicht gestellt wird, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (§ 2c Abs.1 StV). Dazu zählen etwa Spiele in Spielbanken oder Lotterien und lotterieähnliche Veranstaltungen. Gewinne aus Glücksspielen sind steuerbar, soweit sie in § 26 des Steuergesetzes nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen sind (StP 26 Nr. 1). Daher sind beispielsweise Gewinne aus Glücksspielen in ausländischen Spielbanken un- eingeschränkt steuerbar (§ 2c Abs. 2 StV). Ein pauschaler Abzug von Einsatzkosten ist für Gewinne aus Glückspielen nicht zu- lässig (§ 2c Abs. 3 StV). Für Gewinne aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen wird auf die spe- ziellen Ausführungen in StP 25 Nr. 7 verwiesen.
3. Gewinne aus Gratiswettbewerben
Als Gratiswettbewerbe gelten Veranstaltung, an denen ohne finanzielle Leistung ei- nes Einsatzes an der Verlosung der ausgesetzten Gewinne teilgenommen werden kann (§ 2b Abs. 2 StV). Dazu zählen etwa Wettbewerbe sowie Rätsel-, Frage- und Antwortspiele, zu denen durch Streubriefe, Inserate, in Radio, Fernsehen oder Inter- net sowie über SMS und dergleichen eingeladen wird, und die Teilnahme durch blosses Einsenden an der Verlosung der ausgesetzten Gewinne erfolgt. Gewinne aus Gratiswettbewerben gelten nicht als lotterieähnliche Veranstaltungen im Sinne von § 25 Ziffer 4 StG bzw. § 26 Ziffer 13 StG und sind daher uneinge- schränkt steuerbar (§ 2b Abs. 1 StV). Ein pauschaler Abzug von Einsatzkosten im Sinne von § 34 Absatz 1 Ziffer 15 StG ist für Gewinne aus Gratiswettbewerben nicht zulässig (§ 2b Abs. 3 StV).
4. Bewertung von Naturalpreisen
Auch Naturalgewinne unterliegen der Einkommenssteuer. Kann ein Naturaltreffer nach den Spielbestimmungen auch in Geld bezogen werden, so ist der Geldbetrag steuerbar. Wird der Gewinn in Natura bezogen und anschliessend weiterveräussert, so ist der effektiv erzielte Erlös steuerbar.
01.01.2014 - 1/2 - ersetzt 31.07.2008
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StP 25 Nr. 6
Wenn nur der Bezug des Naturaltreffers möglich ist und dieser vom Gewinner nicht durch Weiterveräusserung in Geld umgewandelt wird, muss der Naturalgewinn nach Massgabe eines realistischen Wiederveräusserungswerts bewertet werden. Als Richtwerte für die Bewertung von Naturalgewinnen gelten folgende Ansätze: – Autos: 80 % des Katalogpreises – Reisen: 50 % des Katalogpreises (Ferientaschengeld: 100 %)
Übrige Preise: im Einzelverfahren zu bestimmen
ersetzt 31.07.2008 - 2/2 - 01.01.2014