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034-07-V2008-01.01.pdf

TG guidance b530ab3009f0b018abb3

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Abgerufen am 12. Sept. 2026

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Quelle

034-07-V2008-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 34 Nr. 7

Schuldzinsen

1. Allgemeines

Gemäss § 34 Absatz 1 Ziffer 3 StG können die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach den §§ 22, 22a sowie 23 StG steuerbaren Vermögensertrages und weiterer Fr. 50 000 abgezogen werden, soweit die Schuldzinsen nicht zu den Anlagekosten gehören.

2. Definition Schuldzinsen

Im schweizerischen Steuerrecht können Schuldzinsen unabhängig davon, ob sie Gewinnungskostencharakter haben, grundsätzlich vom steuerbaren Einkommen ab- gezogen haben. Der Begriff der Schuldzinsen wird jedoch eng gefasst. Als abzugsfähige Schuldzinsen gelten nur Zahlungen, die nicht der Tilgung der Kapi- talschuld dienen (REICH: in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 9 StHG N 32f.). Schuldzinsen sind nur diejenigen Vergütungen, welche für die Gewäh- rung oder Vorenthaltung einer Geldsumme oder eines Kapitals zu entrichten sind, sofern dieses Entgelt nach der Zeit und als Quote des Kapitals in Prozenten berech- net wird. Rechtlich ist somit das Vorhandensein einer Kapitalschuld - i.S. einer Geld- schuld - Voraussetzung für das Vorliegen einer steuerlich relevanten Zinsschuld. Es muss somit eine Abhängigkeit zwischen Kapitalschuld und Zinsen gegeben sein. Demnach liegt kein Schuldzins vor in Fällen, wo dem gewöhnlichen Sprachgebrauch nach zwar von Zins die Rede ist, die geschilderte Abhängigkeit aber nicht besteht (z.B. Mietzins, Leasingzins etc.). Kreditkommissionen deren Festsetzung von der Schuldenhöhe abhängen, sind wirt- schaftlich betrachtet als Schuldzinsen und daher als abzugsfähig zu würdigen. Eine analoge Anwendung findet bei Baukredit-Kommissionen statt, welche nach Fertig- stellung des Gebäudes aber noch vor Konsolidierung des Baukredits anfallen. Kei- nesfalls abzugsfähig sind jedoch Grundbuchgebühren zur Errichtung oder Erhöhung eines Grundpfandrechts, jährliche Kreditkartengebühren inkl. Bearbeitungsgebühren sowie Kreditrückzahlungen.

3. Fälligkeitsprinzip

Bei der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen gilt grundsätzlich das Fälligkeitsprinzip. Gemäss ständiger kantonaler Praxis werden deshalb in der Regel die in den Bemes- sungsjahren fällig gewordenen Schuldzinsen zum Abzug vom Roheinkommen zuge- lassen (vgl. StP 34 Nr. 11). Dementsprechend können etwa Hypothekarzinsen nur nach Massgabe der Fälligkeit in der massgebenden Bemessungsperiode vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Der Zeitpunkt, in dem die Zinsen bezahlt werden, ist in der Regel unbeacht- lich. Die Steuerbehörde kann vom Fälligkeitsprinzip abweichen in jenen Fällen, in denen die Schuldzinsen durch den Schuldner infolge Zahlungsschwierigkeiten (Ü- berschuldung) nicht mehr bezahlt werden (können) und vom Gläubiger daher zur Kapitalschuld hinzugeschlagen werden. Diesfalls kann die Steuerbehörde aus- nahmsweise auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung abstellen.

01.01.2008 - 1/2 - ersetzt 10.10.2005

Steuerverwaltung

StP 34 Nr. 7

4. Leasingzinsen

Die steuerliche Behandlung von Leasingzinsen ist in der Steuerpraxis unter StP 34 Nr. 8 beschrieben.

5. Verzugszinsen, negative Ausgleichszinsen

Nachgewiesene Verzugszinsen sowie negative Ausgleichszinsen werden als Schuld- zinsen vollumfänglich anerkannt.

6. Schuldzinsen als Teil der Anlagekosten

Private Schuldzinsen sind nicht abziehbar, wenn sie zu den Anlagekosten gehören. Als Anlagekosten gelten die Kosten für Anschaffung, Herstellung oder Wertvermeh- rung von Vermögensgegenständen. Gemäss § 11 StV gelten Bau- und Landkreditzinsen als Anlagekosten und sind des- halb nicht abzugsfähig. In zeitlicher Hinsicht ist die Nichtabzugsfähigkeit dieser Zin- sen auf die Zeit der Bauphase beschränkt. Solche Bau- und Landkreditzinsen können jedoch im Rahmen der Veranlagung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer gemäss § 131 Absatz 1 StG vom Erlös abgezo- gen werden.

7. Beschränkter Abzug privater Schuldzinsen

Der Abzug von privaten Schuldzinsen ist beschränkt auf den steuerbaren Vermö- gensertrag aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen und weiteren Fr. 50 000. Die Beschränkung des Abzuges privater Schuldzinsen gilt bei teilweiser (sekundärer) Steuerpflicht sowohl bei der Festsetzung des steuerbaren wie des satzbestimmen- den Einkommens. Dabei fallen für die Festsetzung des satzbestimmenden (weltwei- ten) Einkommens auch die Erträge aus Grundstücken im Ausland in die Berechnung des weltweit zulässigen Schuldzinsenabzuges. Der Abzug der privaten Schuldzinsen wird verweigert, falls sie auf einem Rechtsge- schäft beruhen, das als Steuerumgehung zu würdigen ist (vgl. StP 5 Nr. 1). Schuld- zinsen, die im Verhältnis zwischen Aktionär und Aktiengesellschaft oder zwischen Eltern und Kinder zu bezahlen sind, unterliegen deshalb einer Prüfung. Solche Zin- sen können unter Umständen nicht abgezogen werden. Geschäftliche Schuldzinsen sind dagegen voll abziehbar.

8. Schuldzinsen bei Konkurs

Aus Artikel 149 Absatz 4 SchKG ergibt sich, dass eine Schuld ab dem Zeitpunkt des Konkurses nicht mehr zu verzinsen ist. Nach Konkurseröffnung geleistete Zahlungen können daher steuerlich nicht mehr als abzugsfähige Schuldzinsenzahlungen aner- kannt werden. Es handelt sich um Zahlungen zur Tilgung der bestehenden Schuld.

ersetzt 10.10.2005 - 2/2 - 01.01.2008