111-01-V2023-01.07.pdf
Steuerverwaltung
StP 111 Nr. 1
Grundsätze zur Tarifanwendung bei der Quellensteuer
1. Allgemeines
Der Kanton Thurgau wendet das sogenannten Monatsmodell an (vgl. Kreisschreiben Nr. 45 "Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern", Ziff. 6.2). Die folgenden Ausführungen entsprechenden denjenigen im Kreisschreiben. Die Berechnung der geschuldeten Quellensteuer erfolgt zum anwendbaren Quellen- steuertarif (vgl. Art. 1 Abs. 1 QStV DBSt oder Steuerpraxis Thurgau StP 112 Nr. 1). Der anwendbare Tarifcode richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen der quel- lensteuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Fälligkeit der steuerbaren Leistung (vgl. Art. 2 Abs. 1 QStV). Dies gilt auch für nach dem Austritt der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers fällige Leistungen (bspw. Bonus, Abgangsentschädigung). Änderungen, die eine neue Tarifeinstufung bedingen (bspw. Heirat, Eintragung Part- nerschaft, Scheidung, Auflösung Partnerschaft, Trennung, Geburt von Kindern, Auf- nahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, Ein- oder Austritt in bzw. aus einer Lan- deskirche), werden bei der Quellenbesteuerung ab Beginn des auf die Änderung fol- genden Monats entsprechend berücksichtigt. Bei der Festlegung des anwendbaren Tarifcodes ist es unerheblich, ob die Einkünfte in der Schweiz oder im Ausland erzielt werden. Fehlt eine Tarifeinstufung zum Zeit- punkt der Lohnzahlung, bestimmt die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerba- ren Leistung den anwendbaren Tarifcode aufgrund der ihr/ihm zur Verfügung ste- henden Angaben der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers. Weist sich die quellensteuerpflichtige Person über die persönlichen Verhältnisse nicht zuverlässig aus, wendet die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung nachstehende Tarife an:
Für ledige quellensteuerpflichtige Personen sowie für quellensteuerpflichtige Per- sonen mit unbestimmtem Zivilstand den Tarifcode A, ohne Kinder und mit Kir- chensteuer (A0Y);
Für verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende quellensteuerpflich- tige Personen den Tarifcode C, ohne Kinder und mit Kirchensteuer (C0Y).
Geht eine Person mehreren Erwerbstätigkeiten nach, sind sämtliche einzelnen Ein- künfte mit dem ordentlichen Quellensteuertarif zu besteuern (Umrechnung für das satzbestimmende Einkommen: vgl. Kreisschreiben Nr. 45 der Eidg. Steuerverwal- tung, Ziffer 6.4 oder Ziffer 6.5 für die Berechnung nach dem Monatsmodell). Vorbehalten bleibt die Anwendung des Tarifcodes E (vereinfachtes Abrechnungsver- fahren) und des Tarifcodes G (Ersatzeinkünfte, die direkt von Versicherer an die quel- lensteuerpflichtige Person ausbezahlt werden) bzw. des Tarifcodes Q (Grenzgänger nach dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbe- steuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [DBA- D; SR 0.672.913.62], welche die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen).
01.07.2023 - 1/3 - ersetzt 01.01.2021
Steuerverwaltung
StP 111 Nr. 1
2. Gewährung von Kinderabzügen
Der Kinderabzug ergibt sich aus der Anzahl nicht selbständig besteuerter, in Ausbil- dung stehender oder erwerbsunfähiger Kinder, für deren Unterhalt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zur Hauptsache aufkommt (vgl. §36 StG; Art. 35 Abs. 1 DBG). Bei minderjährigen Kindern ist die Anzahl der Kinderabzüge gemäss den nachgewie- senen Kindesverhältnissen (leibliches Kind, Stief- oder Adoptivkind) festzulegen. Als geeignete Beweismittel gelten insbesondere Geburtsurkunden, Adoptivurkunden und Familienausweise. Bei volljährigen Kindern ist zusätzlich ein Nachweis über die Erstausbildung zu er- bringen (bspw. Immatrikulationsbestätigung, Lehrvertrag, Zulagenentscheide). Bei alleinstehenden Personen mit Kindern muss ergänzend nachgewiesen werden, dass das Kind im gleichen Haushalt lebt. Als geeignete Beweismittel gelten insbe- sondere Ansässigkeitsbescheinigungen, Niederlassungsausweise, Bescheinigungen der Wohnsitzgemeinde. In diesen Fällen wird im Grundsatz davon ausgegangen, dass derjenige Elternteil, bei welchem das volljährige Kind lebt, zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Für diesen Elternteil wird der Tarifcode H (bzw. P) angewandt. Im Konkubinatsverhältnis mit minderjährigen Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge oder volljährigen Kindern in Erstausbildung, für deren Unterhalt die Eltern ge- meinsam aufkommen, wird der Tarifcode H (bzw. P) mit Kinderabzug demjenigen Elternteil gewährt, der das höhere Bruttoeinkommen erzielt (vgl. Ziffer 13.4.2 des Kreisschreibens Nr. 30 der ESTV vom 21. Dezember 2010 über die Ehepaar- und Familienbesteuerung). Es kann nur ein Elternteil den Tarifcode H (bzw. P) geltend machen. Im Zweifelsfall (bspw. bei unklaren Einkommens- oder Konkubinatsverhält- nissen) hat vorab eine Quellenbesteuerung zum Tarifcode A0 zu erfolgen. Es bleibt der steuerpflichtigen Person vorbehalten, bis Ende März des auf die Leis- tung folgenden Steuerjahres eine Neuberechnung der Quellensteuer oder eine nach- trägliche ordentliche Veranlagung zu beantragen. Für weitere Ausführungen zu den Kinderabzügen wird auf das Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV verwiesen.
3. Kinder ab dem 16. Altersjahr
3.1. Berücksichtigung ab Steuerperiode 2021
Ab der Steuerperiode 2021 sind keine Tarifkorrekturen bei der Quellensteuer mehr möglich. Die erhöhten Kinderabzüge nach Vollendung des 16. bzw. des 18. Alters- jahres können nur noch mittels einer nachträglich ordentlichen Veranlagung berück- sichtigt werden (vgl. StP 113 Nr. 1, 113a Nr. 1 und 120b Nr. 1).
ersetzt 01.01.2021 - 2/3 - 01.07.2023
Steuerverwaltung
StP 111 Nr. 1
3.2. Berücksichtigung bis und mit Steuerperiode 2020
Quellensteuerpflichtige Personen, die einen Abzug für Kinder geltend machen wol- len, welche das 16. bzw. 18. Altersjahr bereits vollendet haben und in der entspre- chenden Steuerperiode eine Schule besuchten oder sich in der Berufslehre befan- den, müssen eine entsprechende Bestätigung der Schule bzw. Ausbildungsstätte einreichen. Wenn sich die Kinder im Ausland in der Ausbildung befinden oder befan- den, ist eine solche Bestätigung zwingend. Bis zum Nachweis, dass sich das Kind in der Schule bzw. Ausbildung befindet, er- folgt keine Berücksichtigung eines erhöhten Kinderabzuges.
4. Härtefallregelung bei Unterhaltspflicht
Muss eine quellenbesteuerte Person Unterhaltsbeiträge (Alimenten) bezahlen, kann dies in gewissen Konstellationen dazu führen, dass der Abzug der Quellensteuer oh- ne Berücksichtigung der Alimente zu einem Härtefall führen kann. Nur auf Antrag einer in der Schweiz ansässigen quellensteuerpflichtigen Person kann die Bezugsbehörde zur Milderung von wirtschaftlichen Härtefällen infolge Ali- mentenzahlungen Kinderabzüge im anwendbaren Tarif gewähren (vgl. Art. 11 Abs. 1 QStV DBSt). Als Grundlage für die Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, kann zum Beispiel das betreibungsrechtliche Existenzminimum dienen. Die quellensteuerpflich- tige Person hat dazu die notwendigen Unterlagen (Scheidungsurteil, Zahlungsnach- weise, etc.) der Bezugsbehörde einzureichen. Der anwendbare Quellensteuertarif kann unter Berücksichtigung der effektiven Un- terhaltszahlungen neu festgelegt werden (bspw. Tarif A2 anstatt A0). Die Bezugsbe- hörde legt die Höhe der zu gewährenden Kinderabzüge fest. Der Schuldnerin bzw. dem Schuldner der steuerbaren Leistung sowie dem Arbeitnehmer wird eine neue Tarifmitteilung zugestellt. Wurden die Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung eines Tarifcodes berücksichtigt, so wird ab dieser Steuerperiode eine nachträgliche ordent- liche Veranlagung von Amtes wegen durchgeführt.
5. Kirchensteuerpflicht
Die Kirchensteuerpflicht richtet sich nach dem kantonalen Recht. Im Kanton Thurgau richtet sich die Besteuerung nach der Zugehörigkeit zu einer Landeskirche.
6. Tarifmitteilung
Die Tarifmitteilung an den Schuldner der Steuerbaren Leistung erfolgt durch das Gemeindesteueramt.
01.07.2023 - 3/3 - ersetzt 01.01.2021