072-02-V2002-01.01 CIneu.pdf
Steuerverwaltung
StP 72 Nr. 2
Liquidation, Konkurs, Nachlassvertrag, Fusion
1. Liquidation durch Beschluss der juristischen Person
Die juristische Person bleibt bis zum Tage der Beendigung der Liquidation steuer- pflichtig. Um diesen Zeitpunkt zu bestimmen, wird angenommen, die Liquidation sei mit dem Ablauf des Sperrjahres nach Erscheinen des dritten Schuldenrufes im Han- delsamtsblatt beendet.
2. Die Löschung von Amtes wegen
Erhält der Registerführer davon Kenntnis, dass eine Gesellschaft keine verwertbaren Aktiven mehr hat, fordert er gemäss Art. 89 der Handelsregisterverordnung durch eine einmalige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt Dritte auf, ihm in- nert 30 Tagen ihr begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der Gesellschaft schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig ergeht eine entsprechende Aufforde- rung durch eingeschriebenen Brief an die Mitglieder des Verwaltungsrates. Bei feh- lender Wohnadresse genügt die öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Wenn innerhalb der angesetzten Frist kein begründetes Interesse an der Aufrechter- haltung der Eintragung schriftlich geltend gemacht wird, löscht der Registerführer die Gesellschaft von Amtes wegen. Andernfalls überweist er die Angelegenheit der kan- tonalen Aufsichtsbehörde zum Entscheid. Die Steuerverwaltung klärt in einem solchen Fall ab, ob noch offene Steuerforderun- gen an die betreffende Firma bestehen. Bestehen keine offenen Steuerforderungen mehr, hat die Steuerverwaltung in der Regel keine Einwände gegen die Löschung der Firma.
3. Konkurs/Nachlassvertrag
Eine juristische Person, die sich in Konkurs respektive in einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung befindet, bleibt bis zur Beendigung der Liquidation als Rechts- und Steuersubjekt bestehen. Steuerforderungen vor und nach der Konkurseröffnung werden als 3. Klass- Forderungen kolloziert. Steuerforderungen vor der Gewährung der Nachlassstun- dung fallen unter den Nachlassvertrag.
4. Fusion/Vermögens- und Geschäftsübernahme nach Art. 181/182 OR
Sowohl bei der direkten Bundessteuer (Art. 54 Abs. 3 DBG) als auch kantonal (§ 73 Abs. 1 StG) hat die übernehmende juristische Person die für die laufende Steuerpe- riode geschuldeten Steuern der übernommenen juristischen Person zu entrichten. Da die juristischen Personen am Ende der betreffenden Steuerperiode fusioniert sind, erfolgt eine „gemeinsame„ Veranlagung.
01.01.2002 - 1/1 - neu