Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

002-10-V2024-01.01.pdf

TG guidance c1a821984b368409d4ab

https://lexipedia.io/de/docs/ch-tg/tax-guidance/tg-guidance-c1a821984b368409d4ab/de/002-10-v2024-01-01-pdf

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Thurgau
Quelle

002-10-V2024-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 2 Nr. 10

Steuerausscheidung: Schulden und Schuldzinsen

1. Allgemeines

Schulden und Schuldzinsen werden nach der Praxis des Bundesgerichts im interkan- tonalen Verhältnis grundsätzlich nach dem Verhältnis der Aktiven auf die beteiligten Kantone aufgeteilt. Dies gilt sowohl für die privaten als auch für die geschäftlichen Schulden und Schuldzinsen. Von diesem Grundsatz ausgenommen sind die Ge- schäftsschulden einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft. Diese Praxis wird grundsätzlich auch im interkommunalen Verhältnis (zwischen zwei Thurgauer Gemeinden) und im internationalen Verhältnis angewandt.

2. Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften

Der Anteil an einer kaufmännischen Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ist ein Sondervermögen und wird nicht in die proportionale Verlegung der Schulden- und Schuldzinsen einbezogen. Der Anteil des Gesellschafters an den Geschäftsschulden wird zusammen mit sei- nem Anteil am Geschäftsvermögen, vorbehältlich von Betriebsstätten, objektmässig gesamthaft dem Geschäftsort zugeteilt. Der Geschäftsort übernimmt dagegen keinen Anteil an den persönlichen Schulden des Gesellschafters. Die gesamten privaten Schulden werden, vorbehältlich weiterer Nebensteuerdomizile, gesamthaft dem Hauptsteuerdomizil zugeteilt.

3. Schuldzinsenüberschuss im interkantonalen Verhältnis

Die proportionale Verlegung der Schuldzinsen im Verhältnis der Aktiven kann dazu führen, dass der von einem Kanton zu übernehmende Schuldzinsenanteil grösser ist als der nach Abzug der Gewinnungskosten verbleibende Nettoertrag (Schuldzinsen- überschuss). In einem solchen Fall müssen die nicht gedeckten Schuldzinsen von jenen Kantonen übernommen werden, in denen noch Vermögenserträge vorhanden sind. Die Vertei- lung erfolgt wiederum proportional nach Lage der Aktiven in den betreffenden Kanto- nen (in: Zweifel/Beusch/De Vries Reilingh [Hrsg.], Interkantonales Steuerrecht,

2. Aufl., Basel 2021, 24 N 32.).

4. Schuldzinsenüberschuss im internationalen Verhältnis

Im internationalen Verhältnis kommt die interkantonale Regelung nicht analog zur Anwendung. Gemäss kantonaler Praxis und Rechtssprechung werden ausländische Schuldzinsenüberschüsse grundsätzlich nicht übernommen, sondern ausschliesslich satzbestimmend berücksichtigt.

01.01.2007 - 1/2 - ersetzt 01.01.2024

Steuerverwaltung

StP 2 Nr. 10

Bei der direkten Bundessteuer ist dies in Artikel 6 und Artikel 52 Absatz 3 DBG gere- gelt. Im kantonalen Steuergesetz ist die Frage nicht ausdrücklich geregelt. Im Hin- blick auf eine einheitliche Veranlagung der kantonalen Steuern und der direkten Bundesteuer wird die Regelung im DBG gemäss ständiger kantonaler Rechtspre- chung auch auf das kantonale Recht angewendet. Diese Praxis hat die Steuerrekurskommission in einem Entscheid bestätigt, worin die Verrechnung eines Schuldzinsenüberschusses aus in Deutschland gelegenem Grundbesitz mit schweizerischem Einkommen abgelehnt wurde. Danach seien die für das interkantonale Steuerrecht massgeblichen Richtlinien über die Verlegung der Schuldzinsen international nicht unbesehen anwendbar. Die Steuerrekurskommissi- on hat ihren Entscheid wie folgt begründet: Artikel 127 Absatz 3 BV finde auf internationale Verhältnisse keine direkte Anwen- dung. Dies gelte auch für die aus Artikel 8 BV abgeleiteten Grundsätze. Das deut- sche Steuersystem sehe für Schuldzinsen eine objektmässige Verlegung vor. Im in- terkantonalen Verhältnis würden die Schuldzinsen hingegen proportional verlegt. Würde nun die Verrechnung des Schuldzinsenüberschusses aus der in Deutschland gelegenen Liegenschaft mit dem inländischen Einkommen erlaubt, käme dies einer im Doppelbesteuerungsabkommen nicht vorgesehenen Verschiebung der Steuerbe- lastung gleich. Es bestehe kein Grund, von der bei der direkten Bundessteuer ge- troffenen Regelung bei der kantonalen Steuer abzuweichen. Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht bestätigt.

ersetzt 01.01.2007 - 2/2 - 01.01.2024