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Steuerverwaltung
StP 2 Nr. 9
Steuerausscheidung: Übrige Einkünfte
1. Allgemeines
Alle übrigen Einkünfte und allfällig dazugehörige Gewinnungskosten werden grund- sätzlich dem Hauptsteuerdomizil zugeteilt. Zu den übrigen Einkünften gehören namentlich:
Renten und Kapitalabfindungen aus Sozialversicherungen;
Kapitalabfindungen aus Arbeitsverhältnis;
Leibrenten und Kapitalabfindungen für Leibrenten;
Veräusserungsrenten, die als Entgelt für die Veräusserung von Vermögen durch den Rentenberechtigten bezogen werden (auch bei Veräusserung von unbeweg- lichem Vermögen);
Unterhaltsleistungen (Alimente);
Lotteriegewinne;
Reuegelder, die für den Rücktritt von einem Kaufvertrag bezahlt werden.
2. Bei mehreren steuerrechtlich relevanten Aufenthaltsorten
Ausnahmen bestehen bei alternierendem Wohnsitz, Familienniederlassung bei dau- ernd getrennt lebenden Ehegatten, wenn der Arbeitsort das Hauptsteuerdomizil ist und bei einem steuerrechtlich massgebender Saisonaufenthalt (vgl. StP 2 Nr. 2). In diesen Fällen erfolgt mit bestimmten Vorbehalten zwischen den beteiligten Steuer- domizilen eine hälftige Teilung der übrigen Einkünfte und der allfällig dazugehörigen Gewinnungskosten. Bei einem steuerrechtlich massgebenden Saisonaufenthalt (vgl. StP 2 Nr. 2 und StP 7 Nr. 4) wird das bewegliche Vermögen, sein Ertrag und die dazugehörigen Gewin- nungskosten nach Massgabe der Aufenthaltsdauer (pro rata temporis) auf die betei- ligten Steuerdomizile aufgeteilt.
3. Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen deutscher Bezüger in der Schweiz
Gemäss Art. 18 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland können Ruhe- gehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in der Schweiz ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit in Deutschland bezahlt werden, hier besteuert werden. Der schweizerischen Steuer nicht unterworfen (und daher nur für die Festsetzung des Steuersatzes heranzuziehen) sind:
Ruhegehälter für Tätigkeiten im öffentlichen Dienst;
Bezüge aus öffentlichen Mitteln für frühere Erfüllung der Wehrpflicht;
staatliche Leistungen für Schaden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politi- scher Verfolgung entstanden ist.
Wurde die Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Grenzgebiet geleistet, sind auch Ruhe- gehälter aus dieser Tätigkeit in der Schweiz steuerbar. (Anrechnung der deutschen Grenzgängersteuer, daher in der Regel nur 80 %).
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Steuerverwaltung
StP 2 Nr. 9
Für die Ausscheidung in ausschliesslich der schweizerischen Besteuerung unterlie- gende und lediglich zur Satzbestimmung heranzuziehende Bezüge sind der Steuer- erklärung bei der erstmaligen Deklaration die entsprechenden Rentenverfügungen oder andere amtliche Unterlagen beizulegen. Sozialversicherungsrenten sind ausschliesslich am Wohnsitz des Empfängers steuerbar.
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