155-02-V2015-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 155 Nr. 2
Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung
1. Fristerstreckungsgesuche Natürliche Personen
Gesuche um Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung natürlicher Per- sonen sind dem Gemeindesteueramt einzureichen, das darüber zu entscheiden hat. Erstmals eingereichte Fristerstreckungsgesuche werden grundsätzlich, jedoch längs- tens bis am 30. September des Deklarationsjahres, gutgeheissen. Zusätzliche Fris- terstreckungsgesuche werden längstens bis zum 30. November des Deklarations- jahres gewährt. Weitere Fristerstreckungsgesuche über den 30. November des Deklarationsjahres hinaus werden in der Regel abgewiesen, ausser es können ausserordentliche Grün- de glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung setzt in der Regel eine sub- stanziierte Sachdarstellung voraus; allgemeine Hinweise wie starke berufliche Inan- spruchnahme des Vertreters oder fehlende Unterlagen reichen nicht aus.
2. Fristerstreckungsgesuche Juristische Personen
Für Gesuche um Fristverlängerung zur Einreichung der Steuererklärung juristischer Personen ist die Steuerverwaltung Thurgau zuständig. Fristverlängerungen bis zum 31. Oktober des Deklarationsjahres sind gebührenfrei. Gesuche um weitergehende Fristverlängerungen sind mit schriftlicher Begründung der Steuerverwaltung Thurgau einzureichen. Gemäss § 39b Absatz 2 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern wird für Fristverlängerungen über den 31. Oktober hinaus eine Gebühr von Fr. 30 pro Monat erhoben. Fristverlängerungen bis 31. Oktober können über die Homepage der Steuerverwal- tung (www.steuerverwaltung.tg.ch) in elektronischer Form erfolgen. Für Fristverlänge- rungen über den 31. Oktober hinaus steht auf der Homepage ein entsprechendes Formular als Download zur Verfügung.
3. Entscheid
Die Bewilligung oder Ablehnung der Fristerstreckung wird den Gesuchstellern schrift- lich bekanntgegeben. Ist das Gesuch vom Vertreter der Steuerpflichtigen gestellt worden, so wird der Entscheid diesem zugestellt. Beim Entscheid über eine verweigerte Fristverlängerung handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Zwischenentscheide sind gemäss Rechtsprechung und aner- kannter Lehre im allgemeinen nicht anfechtbar; jedenfalls solche nicht, die auch noch mit der in der Sache ergehenden Endverfügung angefochten werden können und deren Wirkung sich durch die Aufhebung der Endverfügung wieder voll beseitigen lassen. Da dies bei einer verweigerten Fristverlängerung in jedem Fall so ist - auch bei einer nachträglichen Ermessensveranlagung -, kann somit eine verweigerte Frist- verlängerung keinesfalls selbständig angefochten werden.
01.01.2015 - 1/1 - ersetzt 01.01.2014