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StP 39 Nr. 3
Fälligkeit der Rentenansprüche und Kapitalleistungen aus Vorsorge
1. Allgemeines
Die genaue Bestimmung der Fälligkeit von Rentenansprüchen und Kapitalleistungen aus Vorsorge ist aus folgenden Gründen von Bedeutung:
Für die Abgrenzung der interkantonalen und internationalen Zuständigkeit bei der Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge ist die Fälligkeit der Vorsorge- leistung massgebend (vgl. StP 39 Nr. 1);
die Fälligkeit ist ebenfalls massgebend bei der Abgrenzung, ob eine Rente oder Kapitalleistung aus beruflicher Vorsorge gemäss den Übergangsbestimmungen noch zu 80 % oder zu 100 % zu versteuern ist (vgl. StP 24 Nr. 2, StP 39 Nr. 1);
der Steuertarif und die Steuerfüsse können von Jahr zu Jahr unterschiedlich sein. Die Fälligkeit in einer bestimmten Steuerperiode bestimmt deshalb auch, welcher Steuertarif und Gemeindesteuerfuss für die Besteuerung einer Kapitalleistung an- gewandt werden muss.
Für die Feststellung des Zeitpunktes, ab dem ein Wertzufluss versteuert werden muss, ist massgebend, wann der Steuerpflichtige den Rechtsanspruch erworben hat bzw. wann er über diesen wirtschaftlich tatsächlich verfügen kann.
2. Fälligkeit der Leistungen aus beruflicher Vorsorge (Säule 2)
2.1. Altersleistungen aus Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers
Der Anspruch des Steuerpflichtigen auf Leistungen aus der beruflichen Vorsorge entsteht nicht bereits am letzten Arbeitstag. Vielmehr dauert der Versicherungsschutz aus beruflicher Vorsorge bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses unverändert an. Daraus folgt, dass der Steuerpflichtige, wenn er am letzten Arbeitstag verstirbt, kei- nen Anspruch auf Altersleistungen erworben hat. An dessen Stelle tritt allenfalls eine Witwen- bzw. Waisenrente für Hinterbliebene. Bei vorzeitiger Pensionierung sind Al- tersleistungen nur geschuldet, wenn das Arbeitsverhältnis und das damit verbundene (obligatorische) Versicherungsverhältnis vollständig beendet ist, ohne dass ein (an- deres) versichertes Ereignis (Tod oder Invalidität) eingetreten ist. Die Altersleistun- gen werden mithin frühestens am ersten Tag fällig, an dem kein Versicherungsschutz mehr besteht.
2.2. Altersleistung aus Freizügigkeitskonto oder Freizügigkeitspolice
Nach Art. 16 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung (FZV) dürfen Altersleistungen von Freizügigkeitskonten oder Freizügigkeitspolicen frühestens 5 Jahre vor und bis spä- testens 5 Jahre nach Erreichen des Rentenalters (Männer 65, Frauen 64) gemäss Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden. Gemäss Freizügigkeitsgesetz besteht kein Zwang auf eine vorzeitige Auszahlung der Altersleistung. Dies steht im Einklang mit dem BVG, wonach jemand, der die regle- mentarischen Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung erreicht, seine Al- tersleistungen abrufen kann, hierzu aber nicht verpflichtet ist.
01.01.2006 - 1/2 - ersetzt 31.05.2005
StP 39 Nr. 3
Es ist gemäss BVG nicht zulässig, die bei Pensionierung fällig gewordenen Alterska- pitalien (als private verzinsliche Vermögensanlage) bei der Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers stehen zu lassen. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb für Freizügig- keitsformen andere Regelungen als jene für die berufliche Vorsorge gelten sollen. Das BVG und ausdehnend dazu auch das Freizügigkeitsgesetz sind an eine aktive Erwerbstätigkeit gebunden. Übt der Steuerpflichtige mit Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG keine aktive Erwerbstätigkeit mehr aus, werden allfällige Guthaben auf Freizügigkeitskonten oder Freizügigkeitspolicen im steuerlichen Sinn zu diesem Zeitpunkt fällig und sind daher zu versteuern. Dies gilt auch dann, wenn der Pflichtige die Auszahlung der Altersleistung noch nicht beantragt hat. Erhält die Steuerbehörde Kenntnis über ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügig- keitspolice, welches trotz Aufgabe der Erwerbstätigkeit auch über das Erreichen des Rentenalters hinaus besteht, wird ein Nachsteuerverfahren eingeleitet. Dabei werden rückwirkend bis zum ordentlichen Rentenalter die ab diesem Zeitpunkt auf dem Frei- zügigkeitsguthaben erzielten Erträge als Einkommen und das entsprechende Gutha- ben als Vermögen besteuert. Nur wer über die Altersgrenze gemäss Art. 13 Abs. 1 BVG hinaus eine aktive Er- werbstätigkeit ausübt, kann seine Guthaben ohne steuerliche Folgen auf einem Frei- zügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice bis 5 Jahre nach Erreichen des Ren- tenalters stehen lassen.
3. Fälligkeit von Guthaben aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)
Gemäss Art. 3 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3, SR-Nr. 831.461.3) dürfen Altersleistungen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV ausge- richtet werden. Sobald das Auszahlungsbegehren des Vorsorgenehmers bei der Bankstiftung ein- geht, wird die Leistung aus dem Vorsorgekonto fällig und kann besteuert werden. In Versicherungsvereinbarungen wird immer ein Endalter festgelegt. Die Fälligkeit der Leistung tritt in diesem Fall am Tag des Erreichens des Endalters ein. Die Altersleistung wird gemäss Art. 3 BVV3 spätestens mit Erreichen des ordent- lichen Rentenalters der AHV (65 Jahre bei Männern bzw. 64 Jahre bei Frauen) fällig, was die Steuerbarkeit der Leistung bewirkt. Unerheblich ist, ob die Auszahlung zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist. Massgebend ist vielmehr, dass der Steuerpflich- tige gemäss den gesetzlichen Bestimmungen darüber wirtschaftlich tatsächlich ver- fügen kann. Der anwartschaftliche Charakter des Vorsorgeguthabens fällt dahin. Dies gilt für alle Guthaben aus der Säule 3a, mithin auch für fondsgebundene. Hat ein Steuerpflichtiger trotz Fälligkeit über ein Fondsguthaben aus der Säule 3a noch nicht verfügt, erfolgt die Besteuerung dieses Guthabens zum Marktwert am Fällig- keitsdatum. Mit der Fälligkeit gehören Vorsorgeguthaben zur freien Vorsorge (Säule 3b), weshalb sie ab diesem Zeitpunkt der Vermögenssteuer und die Zinsen daraus der Einkom- menssteuer unterliegen.
ersetzt 31.05.2005 - 2/2 - 01.01.2006