163-02-V2024-07.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 163 Nr. 2
Inhalt der Veranlagungsverfügung
1. Rechtsverbindliche Mitteilung der jährlichen Steuerlast
Gemäss § 163 Absatz 1 StG wird den steuerpflichtigen Person mit der Veranla- gungsverfügung das steuerbare Einkommen, das steuerbare Vermögen oder der steuerbare Gewinn und das steuerbare Kapital (sog. Steuerfaktoren) rechtsverbind- lich mitgeteilt. Rein informativ wird auch die einfache Steuer angeführt, bei natürli- chen Personen auch der anzuwendende Tarif. Bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt ein zweistufiges Verfahren: die Steuerfak- toren werden mit der Veranlagungsverfügung eröffnet; der Tarif, die einfache Steuer sowie der Steuerfuss sowie die Steuerberechnung werden mit der Schlussrechnung, welche im Anschluss an die Rechtskraft der Steuerveranlagung eröffnet wird (§ 188a Abs. 1 StG), mitgeteilt.
2. Rechtsmittelbelehrung
Auf der Veranlagungsverfügung ist auch das einschlägige Rechtsmittel (Einsprache, Rekurs) anzuführen (§ 163 Abs. 1 StG)
3. Unterzeichnung der Veranlagungsverfügung
Gemäss § 18 Abs. 1 VRG hat ein Entscheid u.a. auch die "erforderlichen Unterschrif- ten" zu enthalten. Davon kann allerdings Abstand genommen werden, wenn es sich gemäss § 18 Abs. 3 VRG nicht um eine Verwaltungsstreitsache handelt. Diesfalls kann "bei einer Vielzahl gleichartiger Entscheide in Form von Computerausdrucken" auf die Unterzeichnung verzichtet werden. Gemäss Fedi/Meyer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Basel 2014, § 8 N 28 sind sogennante Massenverfügungen gestützt auf § 18 Abs. 3 VRG nicht zu unterzeichnen. Veranlagungsverfügungen sind daher ohne Unterschrift rechtlich wirksam (siehe zum Einspracheentscheid StP 164 Nr. 1 Einspracheverfahren).
01.07.2024 - 1/1 - ersetzt 01.01.2024