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StP 190 Nr. 2
Steuerrückerstattung an Ehegatten
1. Allgemeines
Die Rückerstattung von aufgrund provisorischer Steuerrechnungen oder Schluss- rechnungen zuviel geleisteter Steuern an Ehegatten war während langer Zeit nicht geregelt und führte in der Praxis immer wieder zu Problemen. Da es unklar war, an wen die Rückerstattung erfolgen sollte, wurden die zuviel geleisteten Steuern oft je zur Hälfte an die Ehegatten zurück erstattet, ohne dass eine entsprechende gesetz- liche Grundlage bestanden hätte. Aus praktischen Gründen kann es der zur Rückerstattung verpflichteten Bezugsbe- hörde nicht zugemutet werden, detaillierte Abklärungen darüber zu treffen, welcher der beiden Ehegatten seinerzeit die Steuern bezahlt hat, ob allenfalls einer der Ehe- gatten dem anderen dafür ein Darlehen gewährt hat und ob bei der Rückerstattung güterrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind. Deshalb musste eine schematische Lösung getroffen werden.
2. Rückerstattung an ungetrennt lebende Ehegatten
2.1. Rückerstattung
Bei Steuerrückerstattungen an Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrenn- ter Ehe leben, gilt jeder Ehegatte als berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen (§ 190b Abs. 1 StG). Leben die Ehegatten in ungetrennter Ehe gilt demnach die unwiderlegbare Vermu- tung (Fiktion), dass beide Ehegatten berechtigt sind, den gesamten Rückerstattungs- betrag entgegen zu nehmen.
2.2. Verrechnung
Steuerrückerstattungen müssen nicht ausbezahlt werden, sondern können mit offe- nen Steuerforderungen verrechnet werden (§ 190 Abs. 2 StG). Dabei erfolgt die Ver- rechnung zuerst mit den ältesten noch offenen Rechnungen (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 179 N 5).
3. Rückerstattung an geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten
3.1. Hälftige Rückerstattung als Regel
Weil sich geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten häufig nicht darüber einigen können, an wen eine Steuerrückerstattung zu erfolgen hat, wird dieser Sachverhalt nun in § 190c Abs. 1 StG wie folgt geregelt: Wurden die Ehegatten geschieden oder haben sie sich rechtlich oder tatsächlich ge- trennt und sind in der Folge Steuerbeträge zurückzuerstatten, die aufgrund von pro- visorischen Steuerrechnungen oder Schlussrechnungen für beide Ehegatten geleis- tet wurden, erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten.
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Es gilt demnach die Vermutung, dass die Steuerrechnungen, welche zuhanden bei- der Ehegatten versandt wurden, von beiden Ehegatten je zur Hälfte bezahlt wurden. Es bleibt den Ehegatten dabei vorbehalten, diese Vermutung von sich aus durch Be- kanntgabe einer anderweitigen Vereinbarung umzustossen (vgl. unten Ziff. 3.3). Die Rückerstattung von aufgrund provisorischer Steuerrechnungen oder Schluss- rechnungen zuviel bezahlter Steuern hat in jedem Fall je zur Hälfte an jeden der bei- den Ehegatten zu erfolgen, auch wenn diese Regelung in Einzelfällen zu unbefriedi- genden Ergebnissen führen mag. Ein Ehegatte kann sich allerdings gegenüber dem anderen auf zivilrechtlichem Weg Befreiung verschaffen, wenn er aufgrund der hälftigen Rückerstattung oder Anrech- nung der zuviel bezahlten Steuern mehr an die Steuerschuld bezahlt hat, als er im Innenverhältnis tatsächlich schuldete (vgl. BGE 2A.379/2002 vom 18. Februar 2003).
3.2. Verrechnung
Steuerrückerstattungen müssen nicht ausbezahlt werden, sondern können mit offe- nen Steuerforderungen für beide Ehegatten oder je zur Hälfte mit offenen Steuerfor- derungen für jeden Ehegatten verrechnet werden (§ 190c Abs. 2 StG). Dabei wird differenziert, indem Steuerrückerstattungen entweder mit Rechnungen verrechnet werden, die sich noch an beide Ehegatten gemeinsam gerichtet haben, oder dann mit Rechnungen, die nur einen Ehegatten betreffen. Im letzteren Fall wird aber nur die Hälfte des Rückerstattungsbetrages mit den offenen Rechnungen eines einzelnen Ehegatten verrechnet. Die Verrechnung erfolgt zuerst mit den ältesten noch offenen Rechnungen, somit – soweit vorhanden – in erster Linie mit offenen Rechnungen, die sich noch an beide Ehegatten gemeinsam richteten. Erst wenn kei- ne Rechnungen zuhanden beider Ehegatten mehr offen sind, erfolgt die (hälftige) Verrechnung mit den offenen Rechnungen zuhanden der einzelnen Ehegatten. Anderweitige Vereinbarungen der Ehegatten bleiben vorbehalten (Richner/Frei/Kauf- mann, a.a.O., § 180 N 4; vgl. unten Ziff. 3.3).
3.3. Rückerstattung oder Verrechnung gemäss Vereinbarung
Vorbehalten bleibt eine anderweitige Vereinbarung der Ehegatten, sofern diese der zuständigen Bezugsbehörde vor der Rückerstattung mitgeteilt wird (§ 190c Abs. 3 StG). Erfolgt die Bekanntgabe erst nach der Rückerstattung, hat die Vereinbarung nur auf künftige Rückerstattungen Auswirkungen. Die bereits erfolgte Steuerrücker- stattung wird von der verspätet eingereichten Vereinbarung nicht berührt (Richner/ Frei/Kaufmann, a.a.O., § 180 N 3). Eine solche (privatrechtliche) Vereinbarung kann sich insbesondere aus einer Schei- dungskonvention ergeben. Die Rückerstattung von zuviel bezahlten Steuern an diejenige Person, welche ur- sprünglich die Steuerschuld beglichen hat, ist somit nur aufgrund einer solchen Ver- einbarung möglich.
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