112-04-V2016-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 112 Nr. 4
Tarifkorrekturen und Rückerstattungen Quellensteuer
1. Tarifkorrekturen
1.1. Grundsatz
Macht der Steuerpflichtige für sich oder die von ihm unterhaltenen Personen
Schuldzinsen,
die Kosten für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulung,
ausserordentliche Beiträge in die berufliche Vorsorge (BVG),
Beträge an anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a),
freiwillige Zuwendungen,
periodische Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder dauernd getrennt le- benden Ehegatten sowie für die tatsächlich an einen Elternteil bezahlten Unter- haltsbeiträge (Alimenten) für minderjährige Kinder,
Renten und dauernde Lasten,
Kinderbetreuungskosten,
Unterstützungsabzüge,
Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte Kosten,
Abzüge für „Kinder in Ausbildung“,
geltend, kann er unter Beilage der entsprechenden Unterlagen (Zinsbescheinigun- gen, Scheidungsurteil usw.) bis Ende März des Folgejahres vom Gemeindesteuer- amt eine Tarifkorrektur verlangen. Alle übrigen Abzüge sind im Tarif berücksichtigt. Tarifkorrekturen können ausländische Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton beantragen (Aufenthaltsbewilligung B, F, L, N). Zuständig für die Tarifkorrekturen ist das Gemeindesteueramt des Wohnortes bzw. Aufenthalt- sortes. Diesem ist der Antrag mittels (Formular Tarifkorrektur) zusammen mit den entsprechenden Belegen einzureichen. Die Tarifkorrektur erfolgt in der Weise, dass der Betrag im Verhältnis zu 360 Tage prozentual auf die gearbeiteten Monate aufgeteilt und abgezogen wird. Die daraus entstandene Differenz wird zurückerstattet. Keine Tarifkorrektur, mangels Wohnsitz oder steuerrechtlichem Aufenthalt, steht den Grenzgängern, Künstlern, Sportlern, Artisten, Verwaltungsräten, Grundstückvermitt- lern, Hypothekargläubigern, Ersatz- und Nebenerwerbseinkommen (Tarif D) zu.
1.2. Schuldzinsen (Konsumkredite)
Es sind nur Zinsen zu berücksichtigen, soweit sie Privatschulden betreffen (StP 34 Nr. 7). Lediglich Schuldzinsen für Kredite zur Deckung von Aufwendungen, die in der Schweiz anfallen, können geltend gemacht werden. Nicht abzugsfähig sind Leistungen, die Rückzahlungen geschuldeter Kapitalien dar- stellen sowie Leistungen aufgrund von Leasingverträgen.
01.01.2016 - 1/6 - ersetzt 01.07.2014
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Die Tarifkorrektur ist bei demjenigen Quellensteuerpflichtigen vorzunehmen, auf den der Kreditvertrag lautet. Lautet der Vertrag auf beide Ehegatten wird die Tarifkorrek- tur beim Ehemann vorgenommen.
1.3. Schuldzinsen (Hypothekardarlehen), Unterhaltskosten Liegenschaften
Abzugsfähig sind Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten für Liegenschaften in der Schweiz. Abgezogen werden kann jedoch nur der Saldo der Liegenschaftenrech- nung, d.h. nach Verrechnung der Aufwendungen mit dem Eigenmietwert, den Mieteinnahmen und allfälligem übrigen nicht quellenbesteuerten Einkommen. Beispiel 1 Von Familie Hauenstein-Möller, wohnhaft in einem Eigenheim in Kreuzlingen, sind für die Steuerperiode 2015 folgende Einkommensfaktoren bekannt: Eigenmietwert 19 500 ./. Hypothekarzinsen 23 000 ./. Unterhalt Liegenschaft 1 950 Ausgabenüberschuss 5 450 Lösung: Für das Steuerjahr 2015 ist eine Tarifkorrektur mit dem Ausgabenüber- schuss 2015 von Fr. 5 450 vorzunehmen. Beispiel 2 Von Familie Hauenstein-Möller, wohnhaft in einem Eigenheim in Kreuzlingen, sind für die Steuerperiode 2015 folgende Einkommensfaktoren bekannt: Eigenmietwert 19 500 ./. Hypothekarzinsen 23 000 ./. Unterhalt Liegenschaft 1 950 + Wertschriftenertrag 1 450 Ausgabenüberschuss 4 000 Lösung: Für das Steuerjahr 2015 ist eine Tarifkorrektur mit dem Ausgabenüber- schuss 2015 von Fr. 4 000 vorzunehmen. Der Wertschriftenertrag ist mit dem negativen Liegenschaftenertrag zu verrechnen. Beispiel 3 Von Familie Hauenstein-Möller, wohnhaft in einem Eigenheim in Kreuzlingen, sind für die Steuerperiode 2015 folgende Einkommensfaktoren bekannt: Eigenmietwert 19 500 ./. Hypothekarzinsen 11 000 ./. Unterhalt Liegenschaft 5 000 + Wertschriftenertrag 500 Einnahmenüberschuss 4 000 Lösung: Eine Tarifkorrektur 2015 ist nicht vorzunehmen, da insgesamt ein Einnah- menüberschuss resultiert. Der Einnahmenüberschuss 2015 ist mit einer ergänzenden Veranlagung zu besteuern.
ersetzt 01.07.2014 - 2/6 - 01.01.2016
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1.4. Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten, einschliesslich
Umschulungskosten Gemäss § 34 Absatz 1 Ziffer 16 StG können ab der Steuerperiode 2016 die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskos- ten, bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 12 000 abgezogen werden, sofern:
ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
Bezüglich detaillierter Ausführungen zu den abzugsfähigen Aus- und Weiterbildungs- kosten wird auf die Steuerpraxis StP 34 Nr. 28 verwiesen. Bis und mit der Steuerperiode 2015 gelten bezüglich der Qualifikation von abzugsfä- higen Weiterbildungs- und Umschulungskosten sowie der Abgrenzung zu den nicht abzugsfähigen Ausbildungskosten noch die Ausführungen in den Weisungen StP 29 Nr. 5 und StP 29 Nr. 6 der Steuerpraxis.
1.5. Ausserordentliche Beiträge in die berufliche Vorsorge (BVG)
Der Einkauf von Beitragsjahren ist zulässig, sofern er reglementarisch vorgesehen ist und die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Weitere Ausführungen da- zu unter StP 34 Nr. 13 und StP 34 Nr. 14. Die Zulässigkeit kann vor dem Einkauf beim Gemeindesteueramt zur Prüfung vorge- legt werden. Dazu ist der aktuelle Versicherungsausweis, das aktuelle Vorsorgereg- lement, die detaillierte Einkaufsberechnung der Vorsorgeeinrichtung und das voll- ständig ausgefüllte Formular Checkliste Pensionskasseneinkauf einzureichen.
1.6. Beiträge Säule 3a
Erwerbstätige können längstens bis fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Ren- tenalters der AHV Beiträge an die Säule 3a in anerkannte Vorsorgeformen leisten und diese in Abzug bringen (vgl. StP 34 Nr. 15). Sind beide Ehegatten erwerbstätig und leisten sie Beiträge an eine anerkannte Vorsorgeform, so können beide die be- treffenden Abzüge für sich beanspruchen. Es ist in jedem Fall die Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung (Versicherung oder der Bankstiftung) beizulegen.
1.7. Freiwillige Zuwendungen
Als freiwillige Zuwendungen gelten Leistungen in Geld oder übrigen Vermögenswer- ten an Institutionen, die ausschliesslich öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (vgl. StP 34 Nr. 23). Abzugsfähig ist kantonal der Betrag, um den die jährlichen Zahlungen Fr. 200 (Selbstbehalt) übersteigen. Der Maximalabzug beträgt Fr. 8 000 oder 20 % des Nettoeinkommens.
01.01.2016 - 3/6 - ersetzt 01.07.2014
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1.8. Ehegattenalimente, Kinderunterhaltsbeiträge
Berücksichtigt werden können die tatsächlich bezahlten periodischen Unterhaltsbei- träge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Ebenfalls in Abzug gebracht werden können die periodischen Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die Kinder unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Altersjahres. Bei Auslandzahlungen ist der Um- rechnungskurs zu Beginn des Steuerjahres massgebend gemäss Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung. Nach Vollendung des 18. Altersjahrs stellt sich die Frage, welcher Elternteil finanziell zur Hauptsache für das Kind aufkommt. Diesem steht entsprechend auch der Kin- derabzug zu. Kommt der Alimentenzahler zur Hauptsache für das Kind auf, steht die- sem der Kinderabzug zu. Betragen die tatsächlich bezahlten Unterhaltsbeiträge (Alimenten) weniger als der Kinderabzug, können keine Abzüge mehr geltend gemacht werden (auch nicht die tatsächlich bezahlten Unterhaltsbeiträge). Dieser Grundsatz gilt auch für den erhöh- ten Sozialabzug für Kinder in Ausbildung gemäss Ziffer 1.13 (Fr. 8 000 bzw. Fr. 10 000).
1.9. Krankheits- und Unfallkosten
Abzugsfähig sind die selbst bezahlten Krankheits- und Unfallkosten (vgl. StP 34 Nr.
20) des Quellensteuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit sie
4 % der Bruttoeinkünfte (steuerbare Leistung) übersteigen. Entgegen dem Steuer- gesetz § 34 Abs. 1 Ziffer 10 werden mangels Ermittlung des Reineinkommens bei der Quellensteuer 4 % der Bruttoeinkünfte als Selbstbehalt berechnet.
1.10. Behinderungsbedingte Kosten
Die selbst bezahlten behinderungsbedingten Kosten des Quellensteuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen sind ohne Selbstbehalt abzugsfähig. Zu den behinderungsbedingten Kosten zählen die erforderlichen Mehrkosten um trotz Behinderung alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. StP 34 Nr. 21). Die in der Steuerpraxis festgelegten Abzugspauschalen für behinderungsbedingte Kosten (z.B. Blinde und stark Sehbehinderte usw.) können beantragt werden. Für diese Abzüge ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen.
1.11. Renten und dauernde Lasten
Zu 40 % abgezogen werden können die tatsächlich bezahlten Renten und dauern- den Lasten.
ersetzt 01.07.2014 - 4/6 - 01.01.2016
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1.12. Drittbetreuungskosten
Für im gleichen Haushalt lebende Kinder, welche das 14. Altersjahr noch nicht voll- endet haben, können die Eltern unter bestimmten Voraussetzungen einen Drittbebe- treuungsabzug geltend machen (vgl. dazu StP 34 Nr. 24, Alleinerziehende, erwerbs- unfähige oder in Ausbildung stehende Elternteile, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind oder wenn der betreuende Elternteil infolge Krankheit oder Unfall in der Familie nicht in der Lage ist, die Betreuung der Kinder wahrzunehmen). Sind die in StP 34 Nr. 24 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, sind in der Regel 75 % der nachgewiesenen angefallenen Drittbetreuungskosten, höchstens aber Fr. 4 000 pro Kind unter 14 Jahre abzugsfähig.
1.13. Unterstützungsabzug
Ein Abzug für unterstützungsbedürftige Verwandte wird zugestanden, wenn der Quellensteuerpflichtige für den Unterhalt eines nachweislich unterstützungsbe- dürftigen und erwerbsunfähigen Verwandten zur Hauptsache aufkommt. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der Pflichtige jährlich mindestens Fr. 12 000 für den Ver- wandten aufwendet (es sind Zahlungsquittungen beizulegen). Der zu berücksichtigende Steuerfreibetrag für Verwandtenunterstützung beträgt Fr. 2 600.
1.14. Erhöhter Sozialabzug bei Kinder in Ausbildung
Vom Reineinkommen werden für nicht selbständig besteuerte, in Ausbildung stehen- de oder erwerbsunfähige Kinder, für deren Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommt Fr. 7 000 über den Tarif in Abzug gebracht. Der Sozialabzug erhöht sich für jedes per 31. Dezember in Ausbildung stehende Kind nach Vollendung des 16. Altersjahres um Fr. 1 000 [Abzug = ordentlicher Kinderabzug + Fr. 1 000 (Fr. 7 000 + Fr. 1 000 = Fr. 8 000)] und nach Vollendung des 20. Altersjahres bis höchstens zum vollendeten 26. Altersjahr um Fr. 3 000 [Abzug = ordentlicher Kinderabzug + Fr. 3 000 (Fr. 7 000 + Fr. 3 000 = Fr. 10 000)]. D.h., es ist im jeweiligen Steuerjahr über den zusätzlichen Kinderabzug (Fr. 1 000 oder Fr. 3 000) pro Kind eine Tarifkorrektur vorzunehmen. Beispiel 1 Ausländer B, steuerpflichtig vom 1.1. - 31.12.2015, hat seinen 18-jährigen Sohn vom 1.1. - 31.12.2015 in Ausbildung. Lösung: Tarifkorrektur mit Fr. 1 000 als erhöhter Sozialabzug Beispiel 2 Ausländer B, steuerpflichtig vom 1.1. - 31.12.2015, hat seinen 23-jährigen Sohn vom 1.1. - 31.12.2015 in Ausbildung. Lösung: Tarifkorrektur mit Fr. 3 000 als erhöhter Sozialabzug
01.01.2016 - 5/6 - ersetzt 01.07.2014
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Beispiel 3 Ausländer B, steuerpflichtig vom 1.1. - 31.12.2015, hat seinen 17-jährigen Sohn vom 1.8. - 31.12.2015 in Ausbildung. Lösung: Steuerperiode und Ausbildungsdauer des Sohnes sind nicht identisch, d.h. die Tarifkorrektur ist pro rata vorzunehmen: erhöhter Sozialabzug x Ausbildungszeit = 1 000 x 5 = Fr. 417 Jahresmonate 12 Tarifkorrektur mit Fr. 417 Beispiel 4 Ausländer B, steuerpflichtig vom 1.3. - 31.12.2015, hat seinen 22-jährigen Sohn vom 17.6. - 31.12.2015 in Ausbildung. Lösung: Die Bezugszeit entspricht nicht dem Steuerjahr, die Ausbildungszeit stimmt nicht mit der Bezugszeit überein, d.h. der Betrag der Tarifkorrektur ist über 2 pro rata Rechnungen zu ermitteln: erhöhter Sozialabzug x Ausbildungszeit = 3 000 x 6 = Fr. 1 500 Jahresmonate 12 Zwischenresultat x Bezugsmonate = 1 500 x 10 = Fr. 1 250 Jahresmonate 12 Tarifkorrektur mit Fr. 1 250
2. Rückerstattungen
2.1. Grundsatz
Steuerpflichtige, die keiner anerkannten Landeskirche angehören oder aufgrund des Feuerschutzreglements von der Feuerwehrpflicht befreit sind, können bis Ende März des Folgejahres beim Gemeindesteueramt einen Antrag auf Rückerstattung ein- reichen (Formular Tarifkorrektur/Rückerstattung).
2.2. Kirchensteuerrückerstattung
Der entsprechende Rückerstattungsbetrag wird vom ganzen Steuerbetrag in Abzug gebracht.
2.3. Feuerwehrrückerstattung
Der entsprechende Rückerstattungsbetrag wird vom ganzen Steuerbetrag in Abzug gebracht. Rückerstattung mindestens Fr. 50, höchstens jedoch Fr. 400.
ersetzt 01.07.2014 - 6/6 - 01.01.2016