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029-07-V2005-01.01 CIneu.pdf

TG guidance d2170fe37efed15889bc

https://lexipedia.io/de/docs/ch-tg/tax-guidance/tg-guidance-d2170fe37efed15889bc/de/029-07-v2005-01-01-cineu-pdf

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Thurgau
Quelle

029-07-V2005-01.01 CIneu.pdf

Steuerverwaltung

StP 29 Nr. 7

Übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten

1. Allgemeines

Für allgemeine Berufsauslagen wie Aufwendungen für Berufswerkzeuge, Fachlitera- tur, Kleider- und Schuhverschleiss, Mehrauslagen für Schwerarbeit, Beiträge an Be- rufsverbände und Gewerkschaften legt der Regierungsrat gemäss § 29 Abs. 3 StG einen Pauschalansatz fest. Anstelle der Pauschale können die notwendigen tatsäch- lichen Aufwendungen geltend gemacht werden.

2. Pauschalabzug

Ab der Steuerperiode 2002 beträgt der Ansatz analog zur direkten Bundessteuer 3 % des Nettolohnes II, mindestens Fr. 1 900 und höchstens Fr. 3 800. Bei unterjähriger Erwerbsdauer wird der Abzug verhältnismässig gekürzt. Steuerpflichtige, die keinen Lohnausweis einreichen oder nach Ermessen einge- schätzt werden, haben keinen Anspruch auf den Abzug für allgemeine Berufsausla- gen.

2.1. Unkostenpauschale bei Behörde- und Feuerwehrentschädigungen

Für die Entschädigung von Behörden und Mitgliedern der Feuerwehr sind pauschale Ansätze im Sinne eines Unkostenentgelts festgelegt worden. Die entsprechenden Ausführungen finden Sie in der Steuerpraxis unter StP 29 Nr. 19 (Behördeentschädi- gung) und unter StP 29 Nr. 21 (Feuerwehrentschädigung).

2.2. Berufsauslagen Cockpitpersonal, Expatriates und Aussendienstpersonal

von Versicherungen Die Regelung betreffend Berufsauslagen sind beim Cockpitpersonal (StP 29 Nr. 15), bei den Expatriates (StP 29 Nr. 16) und beim Aussendienstpersonal von Versiche- rungen (StP 29 Nr. 20) in der Steuerpraxis separat beschrieben.

3. Abzug der effektiven Berufskosten.

Anstelle der Pauschale können die notwendigen tatsächlichen Aufwendungen nach- gewiesen werden. Diese sind in einer separaten Aufstellung aufzulisten. Ein Abzug der effektiven Kosten kann grundsätzlich nicht zusammen mit dem Pauschalabzug beansprucht werden. Folgende effektive Berufskosten sind in der Steuerpraxis ausführlich beschrieben:

  • Arbeitszimmer in der Privatwohnung StP 29 Nr. 8

  • Kleider- und Wäscheauslagen StP 29 Nr. 9

  • Gewerkschaftsbeiträge StP 29 Nr. 10

  • Kosten der Stellensuche StP 29 Nr. 11

  • Abzugsfähigkeit von Prozesskosten StP 29 Nr. 12

  • Mitarbeiteranlässe StP 29 Nr. 13

01.01.2005 - 1/1 - ersetzt 01.01.2002