137-01-V2005-01.01.pdf
StP 137 Nr. 1
Handänderungssteuer
1. Allgemeines
Der Handänderungssteuer unterliegen Eigentumsübertragungen von Grundstücken von natürlichen und juristischen Personen. Der Veräusserung von Grundstücken ist die Veräusserung von Anteilen an solchen gleichgestellt.
2. Steuerbefreiung
Gemäss § 138 Abs. 1 StG sind die folgenden, in § 129 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 StG aufge- führten Eigentumswechsel von der Handänderungssteuer befreit:
Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis, Erbvorbezug oder Schenkung;
Handänderung unter Ehegatten, zwischen Eltern und Kindern, Stief- oder Schwie- gerkindern und zwischen Geschwistern;
Umstrukturierungen von Personenunternehmungen nach § 21 StG;
Umstrukturierungen von juristischen Personen nach § 79 StG;
Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereini- gung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie Landumlegungen im Ent- eignungsverfahren oder bei drohender Enteigung;
Ersatzbeschaffung von selbstgenutzten Wohnliegenschaften oder von betriebs- notwendigem Anlagevermögen von Geschäfts- oder Landwirtschaftsbetrieben.
2.1. Direkte Ausgleichszahlungen bei Umstrukturierung nach § 21 StG
Bei Umstrukturierungen nach § 21 StG unterstehen direkte Ausgleichszahlungen für stille Reserven auf den übertragenen Liegenschaften der Handänderungssteuer.
2.2. Aufzahlungen und freihändiger Verkauf bei Landumlegungen
Von der Steuerbefreiung ausgenommen bleiben allfällige Aufzahlungen und der frei- händige Verkauf bei Landumlegungen.
2.3. Absolute Methode bei Ersatzbeschaffung
Bei der Ersatzbeschaffung gilt die Steuerbefreiung nur soweit, als der in die Ersatz- liegenschaft reinvestierte Betrag die Anlagekosten der veräusserten Liegenschaft übersteigt (absolute Methode).
3. Verletzung von Veräusserungssperrfristen
In folgenden Fällen erfolgt gemäss § 138 Abs. 1 StG eine Nachbesteuerung bei Ver- letzung der fünfjährigen Veräusserungssperrfrist:
Veräusserung von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person nach § 21 StG;
Veräusserung des Ersatzgrundstücks bei Ersatzbeschaffung von selbstgenutzten Wohnliegenschaften oder von betriebsnotwendigem Anlagevermögen von Ge- schäfts- oder Landwirtschaftsbetrieben.
01.01.2005 - 1/2 - ersetzt 01.01.2002
StP 137 Nr. 1
Gemäss § 31a StV erfolgt in folgenden Fällen eine Nachbesteuerung bei Verletzung der fünfjährigen Veräusserungssperrfrist:
Veräusserung von übertragenen Vermögenswerten oder Beteiligungs- oder Mit- gliedschaftsrechten an der Tochtergesellschaft bei der Übertragung auf eine Toch- tergesellschaft (Tochterausgliederung) nach § 79 Abs. 2 StG;
Veräusserung von Vermögenswerten oder Aufgabe der einheitlichen Leitung bei der Übertragung zwischen inländischen Konzerngesellschaften (Konzernübertra- gung) nach § 79 Abs. 4 StG.
4. Steuersubjekt
Die Handänderungssteuer ist gemäss § 141 Abs. 1 StG vom Erwerber zu entrichten. Gemäss § 141 Abs. 2 StG haftet der Veräusserer für die Steuer solidarisch.
5. Steuerobjekt
Die Steuer wird gemäss § 139 StG von der Gesamtsumme der Leistungen erhoben, die dem Veräusserer zufliessen oder die der Erwerber zu dessen Gunsten gegen- über Dritten übernimmt (vgl. StP 139 Nr. 1).
6. Steuersatz
Gemäss § 140 StG beträgt der Steuersatz einheitlich 1 %.
ersetzt 01.01.2002 - 2/2 - 01.01.2005