Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

137-01-V2005-01.01.pdf

TG guidance d3e7ab6dc5c948e7a262

https://lexipedia.io/de/docs/ch-tg/tax-guidance/tg-guidance-d3e7ab6dc5c948e7a262/de/137-01-v2005-01-01-pdf

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Thurgau
Quelle

137-01-V2005-01.01.pdf

StP 137 Nr. 1

Handänderungssteuer

1. Allgemeines

Der Handänderungssteuer unterliegen Eigentumsübertragungen von Grundstücken von natürlichen und juristischen Personen. Der Veräusserung von Grundstücken ist die Veräusserung von Anteilen an solchen gleichgestellt.

2. Steuerbefreiung

Gemäss § 138 Abs. 1 StG sind die folgenden, in § 129 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 StG aufge- führten Eigentumswechsel von der Handänderungssteuer befreit:

  • Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis, Erbvorbezug oder Schenkung;

  • Handänderung unter Ehegatten, zwischen Eltern und Kindern, Stief- oder Schwie- gerkindern und zwischen Geschwistern;

  • Umstrukturierungen von Personenunternehmungen nach § 21 StG;

  • Umstrukturierungen von juristischen Personen nach § 79 StG;

  • Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereini- gung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie Landumlegungen im Ent- eignungsverfahren oder bei drohender Enteigung;

  • Ersatzbeschaffung von selbstgenutzten Wohnliegenschaften oder von betriebs- notwendigem Anlagevermögen von Geschäfts- oder Landwirtschaftsbetrieben.

2.1. Direkte Ausgleichszahlungen bei Umstrukturierung nach § 21 StG

Bei Umstrukturierungen nach § 21 StG unterstehen direkte Ausgleichszahlungen für stille Reserven auf den übertragenen Liegenschaften der Handänderungssteuer.

2.2. Aufzahlungen und freihändiger Verkauf bei Landumlegungen

Von der Steuerbefreiung ausgenommen bleiben allfällige Aufzahlungen und der frei- händige Verkauf bei Landumlegungen.

2.3. Absolute Methode bei Ersatzbeschaffung

Bei der Ersatzbeschaffung gilt die Steuerbefreiung nur soweit, als der in die Ersatz- liegenschaft reinvestierte Betrag die Anlagekosten der veräusserten Liegenschaft übersteigt (absolute Methode).

3. Verletzung von Veräusserungssperrfristen

In folgenden Fällen erfolgt gemäss § 138 Abs. 1 StG eine Nachbesteuerung bei Ver- letzung der fünfjährigen Veräusserungssperrfrist:

  • Veräusserung von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person nach § 21 StG;

  • Veräusserung des Ersatzgrundstücks bei Ersatzbeschaffung von selbstgenutzten Wohnliegenschaften oder von betriebsnotwendigem Anlagevermögen von Ge- schäfts- oder Landwirtschaftsbetrieben.

01.01.2005 - 1/2 - ersetzt 01.01.2002

StP 137 Nr. 1

Gemäss § 31a StV erfolgt in folgenden Fällen eine Nachbesteuerung bei Verletzung der fünfjährigen Veräusserungssperrfrist:

  • Veräusserung von übertragenen Vermögenswerten oder Beteiligungs- oder Mit- gliedschaftsrechten an der Tochtergesellschaft bei der Übertragung auf eine Toch- tergesellschaft (Tochterausgliederung) nach § 79 Abs. 2 StG;

  • Veräusserung von Vermögenswerten oder Aufgabe der einheitlichen Leitung bei der Übertragung zwischen inländischen Konzerngesellschaften (Konzernübertra- gung) nach § 79 Abs. 4 StG.

4. Steuersubjekt

Die Handänderungssteuer ist gemäss § 141 Abs. 1 StG vom Erwerber zu entrichten. Gemäss § 141 Abs. 2 StG haftet der Veräusserer für die Steuer solidarisch.

5. Steuerobjekt

Die Steuer wird gemäss § 139 StG von der Gesamtsumme der Leistungen erhoben, die dem Veräusserer zufliessen oder die der Erwerber zu dessen Gunsten gegen- über Dritten übernimmt (vgl. StP 139 Nr. 1).

6. Steuersatz

Gemäss § 140 StG beträgt der Steuersatz einheitlich 1 %.

ersetzt 01.01.2002 - 2/2 - 01.01.2005