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Steuerverwaltung
StP 29 Nr. 7
Übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten
1. Allgemeines
Für allgemeine Berufsauslagen wie Aufwendungen für Berufswerkzeuge, Fachlitera- tur, Kleider- und Schuhverschleiss (vgl. aber StP 29 Nr. 9 bei Geltendmachung effek- tiver Kosten), Mehrauslagen für Schwerarbeit, Beiträge an Berufsverbände und Ge- werkschaften legt der Regierungsrat gemäss § 29 Absatz 3 StG einen Pauschalan- satz fest. Anstelle der Pauschale können die notwendigen tatsächlichen Aufwendungen gel- tend gemacht werden.
2. Pauschalabzug
Der Pauschalabzug beträgt sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer 3 % des Nettolohnes, mindestens Fr. 2 000 und höchstens Fr. 4 000. Bei unterjähriger Erwerbsdauer wird der Abzug verhältnismässig gekürzt. Bei steuer- pflichtigen Personen, welche nach Ermessen eingeschätzt werden, richtet sich die Höhe des Pauschalabzugs nach der Höhe des ermessensweise festgesetzten un- selbständigen Erwerbseinkommens (vgl. StP 162 Nr. 1).
3. Abzüge für einzelne Berufsgruppen
Gemäss § 4a Absatz 2 der Berufsauslagenverordnung kann die Steuerverwaltung Thurgau einheitliche Abzüge für die übrigen zur Ausübung des Berufes erforder- lichen kosten für einzelne Berufsgruppen und für behördliche Tätigkeit festlegen. Derzeit bestehen für folgende Berufsgruppen besondere Regelungen:
Cockpitpersonal (vgl. Weisung StP 29 Nr. 15)
Expatriates (vgl. Weisung StP 29 Nr. 16)
Behördeentschädigung (vgl. Weisung StP 29 Nr. 19)
Aussendienstmitarbeiter/innen von Versicherungen (vgl. Weisung StP 29 Nr. 20)
Feuerwehrentschädigungen (vgl. Weisung StP 29 Nr. 2)
Pflege- und Tageseltern (vgl. Weisung StP 29 Nr. 22)
Die detaillierten Ausführungen finden Sie in den entsprechenden Weisungen.
4. Abzug der effektiven Berufskosten
Anstelle der Pauschale können die notwendigen tatsächlichen Aufwendungen nach- gewiesen werden. Diese sind in einer separaten Aufstellung aufzulisten. Ein Abzug der effektiven Kosten kann grundsätzlich nicht zusammen mit dem Pau- schalabzug beansprucht werden.
01.01.2016 - 1/2 - ersetzt 01.07.2014
Steuerverwaltung
StP 29 Nr. 7
Folgende effektive Berufskosten sind in der Steuerpraxis ausführlich beschrieben:
EDV-Hard- und Software, StP 29 Nr. 7 (Ziff. 5 dieser Weisung)
Arbeitszimmer in der Privatwohnung, StP 29 Nr. 8
Kleider- und Wäscheauslagen, StP 29 Nr. 9
Gewerkschaftsbeiträge, StP 29 Nr. 10
Kosten der Stellensuche, StP 29 Nr. 11
Abzugsfähigkeit von Prozesskosten, StP 29 Nr. 12
Mitarbeiteranlässe, StP 29 Nr. 13
5. EDV-Hard- und Software
Anschaffungskosten für EDV-Hard- und Software sind nur als übrige Berufsauslagen abzugsfähig, sofern sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf stehen. Die private Anschaffung von Desktop-PCs, Notebooks, Drucker und üblicher Soft- ware (z.B. Microsoft Office, Virenprogramme u.ä.) stehen nach allgemeiner Lebens- auffassung überwiegend im Zusammenhang mit der privaten Lebensführung. Dies gilt etwa auch für Betriebskosten, wie monatliche Internetanschlussgebühren oder Verbindungsgebühren, Informatikerkosten zur Einrichtung eines Netzwerks, Server, Router, Tablet-PC und Smartphones. Die Aufwendungen dafür stellen daher in der Regel keine abzugsfähigen Berufsauslagen dar und gelten auch nicht als abzugsfä- hige Aus- und Weiterbildungskosten (vgl. StP 34 Nr. 28). Solche Kosten können nur abgezogen werden, sofern sie berufsnotwendig und nicht vom Arbeitgeber übernommen worden sind. Dazu sind ein entsprechender Nachweis und eine Begründung erforderlich. Von den nachgewiesenen Kosten ist ein ange- messener Privatanteil in Abzug zu bringen (in der Regel 50 %).
ersetzt 01.07.2014 - 2/2 - 01.01.2016