132-02-V2002-01.01 CIneu.pdf
Steuerverwaltung
StP 132 Nr. 2
Nutzniessung oder Wohnrecht als Teil des Erwerbserlöses
1. Allgemeines
Gemäss § 132 StG gilt als Veräusserungserlös der Veräusserungspreis mit Ein- schluss aller weiteren Leistungen. Bei Tausch ist der Verkehrswert der eingetausch- ten Vermögensobjekte im Realisationszeitpunkt als Verkaufspreis massgebend. Zu den weiteren Leistungen des Erwerbers gehören beispielsweise
die Übernahme der vom Veräusserer geschuldeten Grundstückgewinnsteuer durch den Erwerber;
Einräumung einer Verpfründung, eines Nutzniessungs- oder eines Wohnrechtes zu Gunsten des Veräusserers.
2. Berechnung Wert der Nutzniessung oder des Wohnrechtes
Die Einräumung einer Verpfründung, eines Nutzniessungs- oder eines Wohnrechtes zu Gunsten des Veräusserers eines Grundstückes sind Bestandteile des Veräusse- rungserlöses. Für die Berechnung des Wertes der Nutzniessung oder des Wohnrech- tes wird vom jährlichen effektiven Marktwert ausgegangen und nicht etwa vom redu- zierten Eigenmietwert. Berechnung: + Wert der Nutzniessung / Wohnrecht pro Jahr
Auslagen für Unterhalt und für Liegenschaftensteuer
Hypothekarzinsen (nur bei Nutzniessung)
= Nettobetrag (Wert) Nutzniessung / Wohnrecht Werden die Unterhaltskosten, die Liegenschaftensteuer und/oder die Hypothekarzin- sen vom Käufer der Liegenschaft übernommen, können diese Beträge nicht abgezo- gen werden. Der ermittelte jährliche Nettobetrag (Wert) der Nutzniessung oder des Wohnrechtes wird mit der (unter Umständen mutmasslichen) Dauer kapitalisiert. Der so ermittelte Betrag wird als weitere Leistung dem Veräusserungserlös bei der Ermittlung der Grundstückgewinnsteuer aufgerechnet.
01.01.2002 - 1/1 - neu