112-03-V2014-01.07_entfallen_01.01.2021.pdf
Weisung entfallen per 01.01.2021 | ||||
Steuerverwaltung | ||||
StP 112 Nr. 3
Quellensteuerabzug
1. Erwerbseinkommen
1.1. Steuerbare Leistungen
Für die Berechnung des Steuerabzuges ist bei hauptberuflicher Tätigkeit der monat-
liche Bruttolohn massgebend. | Sämtliche Leistungen (Lohn, Zulagen | und Nebenbe- | ||
züge, Kranken- und Unfallgelder) sind in dem Monat zu | berücksichtigen, in welchem | |||
die Auszahlung, Überweisung oder Verrechnung erfolgt. | ||||
1.2. 13. Monatslohn, Gratifikationen | ||||
Auch der 13. Monatslohn bzw. | die Gratifikation oder Feriengelder | sind im Monat der | ||
Auszahlung abzurechnen. | ||||
Steuerberechnung | Mann | Frau | ||
Dezemberlohn 2014 | 3 522 | 2 555 | ||
Gratifikation | 4 000 | 1 400 | ||
Bruttolohn | 7 522 | 3 955 | ||
verheiratet, 3 Kinder | ||||
Tarif | C3 | C3 | ||
Tarifstufe | ||||
Mann 7 501 - 7 550 | 670.00 | |||
Frau 3 951 - 4 000 | 98.00 | |||
1.3. Ferien, Krankheit, Unfall
Ist eine Lohnabrechnungsperiode wegen Ferienbezug, Krankheit oder Unfall unvoll- ständig, so ist für die Besteuerung der (allenfalls reduzierte) Bruttolohn nicht umzu-
rechnen. Hingegen sind allfällige, vom Arbeitgeber im | gleichen Monat ausgerichtete | |||
Ferien-, Kranken- sowie Unfallgelder zum Bruttolohn hinzuzurechnen.
1.4. Stundenlohn
Die monatlich unterschiedlich geleisteten Arbeitsstunden sind nicht massgebend. Satzbestimmend ist der effektiv ausgerichtete Monatslohn, d.h. es ist für die Satzbe- stimmung keine Umrechnung auf 180 Stunden vorzunehmen. Werden zusätzliche
Leistungen wie Feriengelder, | Feiertagsentschädigungen | und der Anteil des 13. Mo- | ||
natsgehaltes ausbezahlt oder | lediglich gutgeschrieben, werden diese Beträge eben- | |||
falls für die Satzbestimmung | herangezogen. | |||
1.5. Zweiwochenlohn
Bei Zweiwochenlohn ist die gesamte pro Monat ausgerichtete Leistung für die Satz-
bestimmung massgebend - allenfalls auch Leistungen gemäss Ziffer | 1.4. Eine Um- | |||
rechnung auf ein Monatseinkommen ist nicht vorzunehmen. Dies kann unter Um-
ständen dazu führen, dass in | einem Monat drei Lohnzahlungen erfolgen, auch in die- | |||
sen Fällen ist der gesamte monatliche Lohn massgebend | (auch bei Stundenlöhnen). | |||
01.07.2014 | - 1/4 - | ersetzt 31.05.2011 | ||
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StP 112 Nr. 3
Es empfiehlt sich, entweder bei der ersten Lohnzahlung einen provisorischen Abzug und bei der zweiten den definitiven Steuerabzug, oder den gesamten Steuerabzug
bei der zweiten Lohnzahlung vorzunehmen.
1.6. Zulagen und Nebenbezüge | ||
Zulagen und Nebenbezüge sind in dem Monat zu berücksichtigen, in | welchem die | |
Auszahlung, Überweisung oder Verrechnung erfolgt. Nachzahlungen (z.B. Kinderzu-
lagen) sind im Monat der Auszahlung quellensteuerpflichtig. | ||
Zur Ermittlung der steuerbaren Leistung ist der Bruttolohn sowie | die Zulagen und | |
Nebenbezüge zu addieren. | ||
1.7. Nettobarlohn
Übernimmt der Arbeitgeber (aufgrund mündlicher oder schriftlicher Vereinbarung) Leistungen, die bei Vereinbarung eines Bruttolohnes vom Arbeitnehmer zu zahlen sind oder ihm vom Lohn abgezogen werden, so sind diese Leistungen für die Ermitt- lung der Bruttoeinkünfte zum übrigen, bar ausbezahlten Lohn hinzuzurechnen. Als zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers, deren Bezahlung zusätzlich zum Netto-
barlohn erfolgt, fallen namentlich in Betracht:
die Arbeitnehmerbeiträge für AHV/IV/EO, ALV und NBUV;
Versicherungsprämien (z.B. BVG);
Naturalleistungen;
die Quellensteuer.
Beispiel
Nebst Naturalleistungen (Kost und Logis) zahlt ein Landwirt einem ausländischen Arbeitnehmer mit zwei zulageberechtigten Kindern einen monatlichen Nettolohn von
Fr. 2 760 aus.
Zudem kommt der Landwirt auch für die Arbeitnehmerbeiträge für AHV/IV/EO, ALV und NBUV, für die Versicherungsbeträge der quellenbesteuerten Personen sowie
deren Steuern auf. | ||
Nettolohn | Fr. 2 | 760.00 |
Naturalleistungen (Kost und Logis)* | Fr. 990.00 | |
monatlicher Arbeitnehmerbeitrag für AHV/IV/EO | Fr. 193.15 | |
(5.15 % von Fr. 3 750) | ||
monatlicher Arbeitnehmerbeitrag für ALV | Fr. | 41.25 |
(1.10 % von Fr. 3 750) | ||
monatlicher Arbeitnehmerbeitrag für NBUV | Fr. | 48.75 |
(1.30 % von Fr. 3 750) | ||
Haushaltszulage | Fr. 150.00 | |
2 Kinderzulagen | Fr. 400.00 | |
Beiträge für die Krankenversicherung* | Fr. 516.85 | |
Total | Fr. 5 | 100.00 |
ersetzt 31.05.2011 - 2/4 - | 01.07.2014 | |
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StP 112 Nr. 3
Steuer auf Fr. 5 100.00 | Fr. | 30.00 |
(Annahme: Steuersatz nach Tarif B2 für 2014) | ||
für die Besteuerung massgebender Bruttolohn | Fr. 5 | 130.00 |
Der Steuerbetrag auf Fr. 5 130.00 beträgt gemäss Tarif B2 | Fr. | 33.00 |
* Erbringt der Arbeitgeber auch Familienmitgliedern der quellenbesteuerten Person Leistungen (etwa Versicherungsbeiträge oder Naturalleistungen), sind diese eben- falls zum steuerbaren Bruttolohn der quellenbesteuerten Person hinzuzurechnen.
1.8. Umrechnung der Bruttoeinkünfte | ||
Zur Bestimmung des Steuerabzuges sind die Bruttoeinkünfte pro Monat | massge- | |
bend. Die Bruttoeinkünfte sind auf einen vollen Monat umzurechnen, wenn die Lohn- periode wegen Stellenantritt oder Stellenaustritt nicht 30 Tage beträgt. Ist die Lohn- abrechnungsperiode, in der zusätzliche Leistungen ausgerichtet werden, aus irgend- einem Grunde unvollständig (etwa wegen Stellenaustritts im laufenden Monat), so ist für die Bestimmung des massgebenden Steuersatzes der Bruttolohn zu ermitteln, der
bei vollständiger Lohnabrechnungsperiode ausgerichtet würde.
Die Umrechnung erfolgt vom reduzierten Bruttomonatslohn. Werden zusätzliche Leistungen wie Gratifikationen, Feriengelder, Feiertagsentschädigungen usw. ausbe- zahlt, werden diese Beträge für die Satzbestimmung herangezogen. Keine Umrech- nung erfolgt bei längerer ferienbedingter Abwesenheit, sofern das Arbeitsverhältnis
nicht aufgelöst wurde. | ||
Beispiel |
Ein verheirateter, kinderloser Arbeitnehmer verlässt die Stelle am 14.11.2014. Zu- sätzlich zum (wegen Stellenaustritts unvollständigen) Lohn von Fr. 1 680 erhält er eine Gratifikation von Fr. 2 000. Er erhält somit einen Bruttolohn von Fr. 3 680.
Umrechnung des unvollständigen Lohnes auf einen vollen Monat: | ||
Fr. 1 680.00 : 14 x 30 = Fr. 3 600.00 | ||
Massgebender Lohn für die Bestimmung des Steuersatzes: | ||
Fr. 3 600.00 + Fr. 2 000.00 = Fr. 5 600 (Steuersatz gemäss Tarif B0 | = 5.45 %) | |
Steuerberechnung: 5.45 % von Fr. 3 680.00 = Fr. 200.55. | ||
1.9. Umrechnung im Stundenlohn
Bei Personen im Stundenlohn erfolgt die Umrechnung zum Bruttomonatslohn. Wer- den zusätzliche Leistungen wie Feriengelder, Feiertagsentschädigungen und der An-
teil des 13. Monatslohnes ausbezahlt oder lediglich gutgeschrieben, | werden diese | |
Beträge ebenfalls für die Satzbestimmung herangezogen. Zusätzliche Leistungen wie Überstunden, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke und andere einmalige Ver-
gütungen, werden kumulativ zur Satzbestimmung dazugerechnet. | Keine Umrech- | |
nung erfolgt bei längerer ferienbedingter Abwesenheit, sofern das Arbeitsverhältnis
nicht aufgelöst wurde.
01.07.2014 - 3/4 - | ersetzt 31.05.2011 |
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2. Ersatzeinkünfte
Auf Ersatzeinkünften (z.B. Taggelder usw.), welche der Arbeitgeber ausbezahlt, ergibt sich der Quellensteuerabzug, indem man die Ersatzeinkünfte mit einem allfälli-
gen übrigen Erwerbseinkommen zusammenzählt (Gesamtprogression).
Wird eine Ersatzleistung rückwirkend für mehrere Monate ausbezahlt, ist zur Berech- nung des Quellensteuerabzuges dieser Betrag auf die Anzahl Monate anteilsmässig
aufzuteilen. | |||
Beispiel | |||
Eine quellenbesteuerte Person (Annahme: Tarif B0) ist zu 50 % erwerbstätig | und | ||
erzielt daraus ein monatliches | Bruttoeinkommen von Fr. 2 000. Im Juli 2014 | wird | |
über den Arbeitgeber ein Krankentaggeld von insgesamt Fr. 25 000 für die Monate
September 2012 bis Juni 2013 nachbezahlt. | |||
Die anteilmässige Aufteilung des Krankentaggeldes ergibt einen | monatlichen | Betrag | |
von Fr. 2 500. Die Nachzahlung | ist im Monat der Auszahlung zum | übrigen Bruttoein- | |
kommen zu zählen und unterliegen mit dem Gesamtbetrag dem Steuerabzug zum | |||
Satz einer monatlichen Leistung. | |||
Steuersatz | Tarif | B0 | |
Lohn Juli 2014 | Fr. 2 000 | ||
+ monatliches Taggeld | Fr. 2 500 Fr. 4 500 | = | 2.91 % |
Steuerbetrag: | |||
Lohn Juli 2014 | Fr. 2 000 | ||
+ Taggeldzahlung | Fr. 25 000 | ||
(September 2012 bis Juni 2013) | |||
steuerbarer Bruttolohn | Fr. 27 000 Steuersatz 2.91 % | Fr. | 785.70 |
ersetzt 31.05.2011 | - 4/4 - | 01.07.2014 | |