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StP 2 Nr. 5
Steuerausscheidung bei natürlichen Personen: bewegliches Privatvermögen und sein Ertrag
1. Bewegliches Privatvermögen und sein Ertrag
Das bewegliche Privatvermögen und die daraus fliessenden Erträge werden grund- sätzlich dem Hauptsteuerdomizil zugeteilt. Dies gilt namentlich für: — Sachvermögen (sofern nicht Geschäftsvermögen); — Kapitalvermögen aus Guthaben und Beteiligungen (sofern nicht Geschäftsvermö- gen); — Lizenzrechte und Lizenzgebühren (sofern nicht Geschäftsvermögen); — private Beteiligungen an Immobiliengesellschaften und die Erträge daraus; — bewegliches Nutzniessungsvermögen und die Erträge daraus (am Hauptsteuerdomizil des Nutzniessers steuerbar).
2. Gewinnungskosten für Einkünfte aus beweglichem Privatvermögen
Die Gewinnungskosten für Einkünfte aus beweglichem Privatvermögen werden mit Ausnahme der Schuldzinsen (vgl. StP 2 Nr. 10) grundsätzlich dem Hauptsteuerdomi- zil zugeteilt.
3. Ausnahmen
Ausnahmen bestehen bei alternierendem Wohnsitz, Familienniederlassung bei dau- ernd getrennt lebenden Ehegatten, wenn der Arbeitsort das Hauptsteuerdomizil ist und bei einem steuerrechtlich massgebenden Saisonaufenthalt (vgl. StP 2 Nr. 2). In diesen Fällen erfolgt mit bestimmten Vorbehalten zwischen den beteiligten Steuer- domizilen eine hälftige Teilung des beweglichen Vermögens, seines Ertrages und der dazugehörigen Gewinnungskosten. Bei einem steuerrechtlich massgebenden Saisonaufenthalt (vgl. StP 2 Nr. 2 und StP 7 Nr. 4) werden die übrigen Einkünfte und die allfällig dazugehörigen Gewinnungs- kosten nach Massgabe der Aufenthaltsdauer (pro rata temporis) auf die beteiligten Steuerdomizile aufgeteilt.
01.01.2002 - 1/1 - neu