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058-04-V2005-01.01.pdf

TG guidance f9050e1859fabcb04f59

https://lexipedia.io/de/docs/ch-tg/tax-guidance/tg-guidance-f9050e1859fabcb04f59/de/058-04-v2005-01-01-pdf

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Thurgau
Quelle

058-04-V2005-01.01.pdf

StP 58 Nr. 4

Bemessung Einkommens- und Vermögenssteuer:

Heirat - Wegzug Ehepartner ins Ausland

1. Sachverhalt

Ein im Kanton Thurgau ansässiger Steuerpflichtiger heiratet per 15.2.2005. Am 30.6.2005 zieht er nach Deutschland zu seiner bereits dort ansässigen Ehegattin.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zeigen folgendes Bild:

2005

Einkommensverhältnisse

Bemerkungen

bis 30.6.

ab 1.7.

Total

Ehemann

Lohn inkl. 13. Gehalt 1)

32 500

35 750

68 250

Wertschriftenertrag

3 600

7 400

11 000

Berufsauslagen Ehemann

-975

-1 073

-2 048

Schuldzinsen

-4 000

-4 000

-8 000

Säule 3a

Zahlung 5.6.05 -5 000

0

-5 000

Reineinkommen Ehemann 2005 2)

26 125

38 077

64 202

Ehefrau

Lohn

31 800

31 800

63 600

13. Gehalt

5 300

5 300

Wertschriftenertrag Ehefrau

4 500

8 000

12 500

Berufsauslagen Ehefrau

-954

-1 113

-2 067

Reineinkommen Ehefrau 2005 2)

35 346

43 987

79 333

1)

Per 1. Juli 2005 tritt der Ehemann eine neue Stelle in Deutschland an. Der bisheri- ge Arbeitgeber zahlt daher per Junilohn das 13. Monatsgehalt anteilmässig aus.

2)

Vor Berücksichtigung Versicherungsabzug.

Vermögensverhältnisse

2005

per 30.6. per 31.12.

Ehemann

Wertschriften

355 000 360 000

Schulden

-100 000 -100 000

Reinvermögen Ehemann 2005

255 000 260 000

Ehefrau

Wertschriften

410 000 415 000

Auto

25 000 25 000

Reinvermögen Ehefrau 2005

435 000 440 000

01.01.2005

- 1/3 -

ersetzt 31.03.2004

StP 58 Nr. 4

2. Gemeinsame Veranlagung

Der Wegzug des Ehepartners ins Ausland erfolgt nach dem Heiratsdatum. Die

Ehe-

gatten werden im Kanton Thurgau gemeinsam veranlagt und zum Tarif für Verheira- tete besteuert. Da die Ehefrau im Ausland steuerpflichtig ist, erfolgt eine Steueraus-

scheidung.

Für die Bemessung der Steuer wird das gesamte vom 1.1. bis 30.6.2005 erzielte

Reineinkommen und Reinvermögen des bereits im Kanton Thurgau wohnhaften

Ehepartners sowie das Vermögen per Wegzugsdatum herangezogen.

Das Reinein-

kommen wird für die Satzbestimmung auf ein Jahr hochgerechnet

(vgl. StP 55 Nr. 2).

Das bis zum Wegzugsdatum erzielte Reineinkommen der Ehefrau und deren Rein- vermögen per Wegzugsdatum des Ehemannes wird gemäss den Zuteilungsregeln im internationalen Verhältnis berücksichtigt und für die Satzbestimmung auf 1 Jahr

hochgerechnet.

2.1. Kanton Thurgau: Veranlagung Einkommenssteuer

01.01-30.06.2005

Einkommen

steuerbar steuerbar Total

satzbe-

TG Ausland

stimmend

Lohn Ehemann 1)

32 500

32 500

65 000

Lohn Ehefrau 1)

31 800

31 800

63 600

Wertschriftenertrag Ehemann 2)

3 600

3 600

3 600

Wertschriftenertrag Ehefrau 2)

4 500

4 500

4 500

Berufsauslagen Ehemann 3)

-975

-975

-1 950

Berufsauslagen Ehefrau 3)

-954

-954

-1 908

Schuldzinsen Ehemann 4)

-1 798

-2 202

-4 000

-4 000

Säule 3a Ehemann 5)

-5 000

-5 000

-5 000

Versicherungsabzug 6)

-1 428

-1 672

-3 100

-6 200

Steuerbares Einkommen

26 900

31 400

58 300

117 600

1)

Der bis zum Wegzugsdatum erzielte Lohn des Ehemannes wird

dem Kanton Thur-

gau zugeteilt, der Lohn der Ehefrau dem Ausland (vgl. StP

2 Nr. 4). Für die Satzbe-

stimmung werden die Löhne auf 1

Jahr umgerechnet.

2)

Der bis zum Wegzugsdatum erzielte Wertschriftenertrag des

Ehemannes wird dem

Kanton Thurgau zugeteilt, der Ertrag der Ehefrau dem Ausland (vgl. StP 2 Nr. 5). Da es sich um unregelmässige Einkünfte handelt, erfolgt keine Hochrechnung auf 1

Jahr.

3)

Die Berufsauslagen des Ehemanns

werden dem Kanton Thurgau

zugeteilt, die Be-

rufsauslagen der Ehefrau dem Ausland. Die regelmässigen Berufsauslagen werden

für die Satzbestimmung auf 1 Jahr umgerechnet.

ersetzt 31.03.2004

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01.01.2005

StP 58 Nr. 4

4)

Die Schuldzinsen des Ehemannes werden nach Lage der Aktiven per 30.6.2005 anteilmässig auf die beteiligten Steuerdomizile aufgeteilt (vgl. StP 2 Nr. 10). Da es

sich um unregelmässige Aufwände handelt, erfolgt

keine Hochrechnung auf 1 Jahr

(vgl. StP 55 Nr. 3).

5)

Da die Einzahlung für die Säule 3a des Ehemanns vor dem Wegzugsdatum erfolgt ist, wird diese für die Steuerveranlagung im Kanton Thurgau berücksichtigt. Die

Einzahlung wird dem Kanton Thurgau zugeteilt (vgl. StP 2

Nr. 11). Beiträge in die

Säule 3a gehören zu den unregelmässig abfliessenden Abzügen und werden für

die Satzbestimmung nicht hochgerechnet.

6)

Der Versicherungsabzug wird aufgrund der Dauer der Steuerpflicht gewährt. Er wird im Verhältnis des Reineinkommens auf die beteiligten Steuerdomizile zugeteilt

(vgl. StP 2 Nr. 12).

2.2. Kanton Thurgau: Veranlagung Vermögenssteuer

Das Vermögen des Ehemanns beträgt

per 30. Juni 2005 Fr. 255 000, dasjenige der

Ehefrau Fr. 435 000. Die Besteuerung des Vermögens erfolgt pro rata temporis. Für das Vermögen der Ehefrau erfolgt eine Steuerausscheidung mit dem Ausland.

Vermögen per 30.06.2005

TG

in %

Ausland

in %

Total

Wertschriften Ehemann

355 000

355 000

Wertschriften Ehefrau

410 000

410 000

Auto Ehefrau

25 000

25 000

Total Aktiven per 30.06.2005

355 000

44.94

435 000

55.06

790 000

Passiven (in % der Aktiven)

-44 940

44.94

-55 060

55.06

-100 000

Reinvermögen

310 060

44.94

379 940

55.06

690 000

Steuerfreibetrag

-44 940

44.94

-55 060

55.06

-100 000

Steuerbares Vermögen

265 100

324 900

590 000

Der Kanton Thurgau besteuert das ihm zugeteilte Vermögen von Fr. 265 100 auf-

grund der Dauer der Steuerpflicht

(1.1.-30.6.2005) pro rata temporis zum Vermö-

genssteuersatz von Fr. 590 000.

01.01.2005

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ersetzt 31.03.2004