Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

058-06-V2004-31.03.pdf

TG guidance fb748bf0c93b2c07e758

https://lexipedia.io/de/docs/ch-tg/tax-guidance/tg-guidance-fb748bf0c93b2c07e758/de/058-06-v2004-31-03-pdf

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Thurgau
Quelle

058-06-V2004-31.03.pdf

StP 58 Nr. 6

Bemessung Einkommens- und Vermögenssteuer: Scheidung, rechtliche oder tatsächliche Trennung

1. Allgemeines

Massgebend für die Festsetzung des Steuertarifs und der Sozialabzüge sind die per- sönlichen Verhältnisse am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht. Sind die Ehegatten am Ende der Steuerperiode geschieden, rechtlich oder tatsächlich ge- trennt, erfolgt eine getrennte Veranlagung. Von einer tatsächlichen Trennung wird ausgegangen: — wenn der gemeinsame Haushalt dauernd aufgehoben ist; — zwischen den Ehegatten keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr besteht; — eine allfällige Unterstützung des einen Ehegatten durch den andern nur noch in bestimmten Unterhaltsbeiträgen geleistet wird. Bei Scheidung, rechtlicher oder tatsächlicher Trennung während der Steuerperiode erfolgt gemäss § 58 Abs. 2 StG rückwirkend per 1. Januar für die ganze Steuerperio- de eine getrennte Veranlagung (vgl. Beispiel StP 58 Nr. 7). Zuständig für die Veranlagungen sind die steuerrechtlichen Wohnsitze am Ende der Steuerperiode bzw. am Ende der Steuerpflicht. Das gesamte während der Steuerperiode erzielte Reineinkommen und das Reinver- mögen von geschiedenen, rechtlich oder tatsächlich getrennten Ehegatten wird ge- trennt besteuert. Das Einkommen und Vermögen der minderjährigen Kinder wird dem Elternteil zuge- rechnet, unter dessen elterlichen Obhut oder Sorge die Kinder sich befinden.

2. Wegzug des Ehepartners in einen anderen Kanton

Zieht ein Steuerpflichtiger nach seiner rechtlichen oder tatsächlichen Trennung von seinem im Kanton Thurgau ansässigen Ehepartner in einen anderen Kanton, so ist er dort rückwirkend per 1. Januar der Steuerperiode für sein gesamtes Reineinkom- men und Reinvermögen steuerpflichtig. Für die vor der Trennung in der betreffenden Steuerperiode erzielten Einkünfte und für sein Vermögen ist er am steuerrechtlichen Wohnsitz am Ende der Steuerperiode steuerpflichtig. Im Kanton Thurgau erfolgt keine Veranlagung mehr. Der weiterhin im Kanton Thurgau ansässige Ehepartner wird rückwirkend per 1. Ja- nuar der Steuerperiode für sein gesamtes Reineinkommen und sein Reinvermögen getrennt zum Tarif für Alleinstehende besteuert.

3. Wegzug in einen Pränumerandokanton

In den Kantonen Tessin, Waadt und Wallis galt bis und mit Steuerperiode 2002 noch die Pränumerandobesteuerung. Bei Wegzug eines Ehepartners infolge Trennung in einen Pränumerandokanton galten bis zur Steuerperiode 2002 sinngemäss die sel- ben Ausführungen wie bei einem Wegzug ins Ausland (vgl. Ziff. 4. nachfolgend).

31.03.2004 - 1/2 - ersetzt 31.03.2004

StP 58 Nr. 6

4. Wegzug Ehepartner ins Ausland

Zieht ein Steuerpflichtiger aufgrund einer rechtlichen oder tatsächlichen Trennung von seinem Ehepartner ins Ausland, so wird er rückwirkend auf den 1.1. bis zum Wegzugsdatum getrennt und zum Tarif für Alleinstehende besteuert. Für die Bemes- sung der Steuer wird das bis zum Wegzugsdatum erzielte Reineinkommen herange- zogen und für die Satzbestimmung aufgrund der Dauer der Steuerpflicht hochge- rechnet. Das Vermögen per Wegzugsdatum wird pro rata temporis besteuert. Der weiterhin im Kanton Thurgau wohnhafte Ehepartner wird rückwirkend auf den 1.1. für die gesamte Steuerperiode für sein Einkommen und Vermögen per Ende der Steuerperiode getrennt und zum Tarif für Alleinstehende besteuert. Der weggezogene Ehepartner ist für die ab dem Trennungsdatum erzielten Einkünfte im Ausland steuerpflichtig. Für seinen Anteil am Vermögen ist er ab Trennungsdatum ebenfalls im Ausland steuerpflichtig (vgl. Beispiel StP 58 Nr. 8).

ersetzt 31.03.2004 - 2/2 - 31.03.2004