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Steuerverwaltung
StP 114 Nr. 1
Grenzgänger: Quellensteuerpflicht
1. Allgemeines
Die Besteuerungsbefugnis der Grenzgänger richtet sich primär nach den Bestim- mungen der Doppelbesteuerungsabkommen. Diese Staatsverträge stellen gegen- über dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer bzw. dem kantonalen Steu- ergesetz übergeordnetes Bundesrecht dar. Die massgebenden Artikel der Doppelbe- steuerungsabkommen mit Deutschland und Österreich werden im Nachfolgenden näher umschrieben.
2. Deutsche Grenzgänger
2.1. Auszug aus dem Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland
Art. 15 Abs. 1: Vorbehältlich der Artikel Artikel 15a bis 19 DBA-D können Gehälter, Löhne und ähn- liche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselb- ständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden. Art. 15 Abs. 4: Vorbehältlich des Artikels 15a DBA-D kann eine natürliche Person, die in einem Ver- tragsstaat ansässig, aber als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Pro- kurist einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft tätig ist, mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit in diesem anderen Staat besteuert werden, so- fern ihre Tätigkeit nicht so abgegrenzt ist, dass sie lediglich Aufgaben ausserhalb dieses anderen Staates umfasst. Besteuert dieser andere Vertragsstaat diese Ein- künfte nicht, so können sie in dem Staat besteuert werden, in dem die natürliche Person ansässig ist. Art. 15a Grenzgänger: 1) Ungeachtet des Artikels 15 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat be- steuert werden, in dem dieser ansässig ist. Zum Ausgleich kann der Vertragsstaat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, von diesen Vergütungen eine Steuer im Abzugs- weg erheben. Diese Steuer darf 4,5 vom Hundert des Bruttobetrages der Vergü- tungen nicht übersteigen, wenn die Ansässigkeit durch eine amtliche Bescheini- gung der zuständigen Finanzbehörde des Vertragsstaates, in dem der Steuer- pflichtige ansässig ist, nachgewiesen wird. Artikel 4 Absatz 4 bleibt vorbehalten. 2) Grenzgänger im Sinne des Absatzes 1 ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regel- mässig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt diese Person nicht jeweils nach Ar- beitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalender- jahres an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt.
31.05.2011 - 1/4 - ersetzt 01.01.2007
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StP 114 Nr. 1
3) Der Vertragsstaat, in dem der Grenzgänger ansässig ist, berücksichtigt die nach Absatz 1 Satz 3 erhobene Steuer ungeachtet des Artikels 24 wie folgt:
a) in der Bundesrepublik Deutschland wird die Steuer entsprechend § 36 Ein- kommenssteuergesetz unter Ausschluss von § 34c Einkommenssteuergesetz auf die deutsche Einkommenssteuer angerechnet; die Steuer wird auch bei der Festsetzung von Einkommenssteuer-Vorauszahlungen berücksichtigt;
b) in der Schweiz wird der Bruttobetrag der Vergütungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage um ein Fünftel herabgesetzt.
4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen sich über die weite- ren Einzelheiten sowie die verfahrensmässigen Voraussetzungen für die Anwen- dung der vorstehenden Absätze. Nach dem von der Schweiz mit Deutschland abgeschlossenen Abkommen (Art. 15a DBA-D; Verhandlungsprotokoll vom 18.12.1991) unterliegen deutsche Grenzgänger im Kanton Thurgau der Besteuerung an der Quelle, wobei folgende Fälle zu unter- scheiden sind: GRENZGÄNGER DBA CH - D Wohnort D Arbeitsort CH
nein steuerpflichtig CH tägliche Rückkehr mehr als 60 Tage? (nach Tarif) ja nein
Ansässigkeitsbe- ja 4,5 % scheinigung nein steuerpflichtig CH (nach Tarif) Wird dem Arbeitgeber keine vom zuständigen deutschen Finanzamt ausgestellte An- sässigkeitsbescheinigung (Formular Gre-1 bzw. Formular Gre-2) vorgelegt, unterlie- gen deutsche Grenzgänger der Besteuerung nach Steuertarifen (A, B oder C) wie andere quellenbesteuerte Personen, und zwar ungeachtet ihres Grenzgängerstatus. Nach Steuertarifen zu besteuern sind auch diejenigen deutschen Grenzgänger, die aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Tagen im Kalenderjahr nicht an ihren Wohnsitz in Deutschland zurückkehren (bei unterjähriger Anstellung sowie bei Teil- zeitarbeit sind die 60 Tage im entsprechenden Verhältnis zu kürzen). In solchen Fäl- len hat der Arbeitgeber die beruflich bedingte Nichtrückkehr an mehr als 60 Tagen auf Formular Gre-3 zu bestätigen. Bei Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung (Formular Gre-1 oder Gre-2) unterliegt der deutsche Grenzgänger hingegen einer Besteuerung von höchstens 4,5 % der Bruttoeinkünfte.
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Ersatzeinkünfte (z.B. SUVA-Renten) können bei Grenzgängern so lange besteuert werden, als ein aktuelles Arbeitsverhältnis vorliegt. Ist dies nicht der Fall, sind solche Einkünfte nur in Deutschland steuerbar.
2.2. Schweizer Grenzgänger in Deutschland
Schweizer Grenzgänger, die in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen, unter- liegen in Deutschland einem Steuerabzug an der Quelle von höchstens 4,5 %. Es gelten die gleichen Bestimmungen bezüglich der Ansässigkeitsbescheinigung wie für deutsche Grenzgänger. Diese ist in jedem Fall durch das zuständige Gemeindesteu- eramt auszustellen. Schweizer Grenzgänger in Deutschland unterliegen nicht dem schweizerischen Quel- lensteuerabzug (Arbeitgeber hat Sitz in Deutschland = kein Quellensteuerabzug möglich). Diese Personen sind im ordentlichen Veranlagungsverfahren (Bemes- sungsgrundlage wie ordentliche Steuern) zu besteuern, wobei ein allfälliges (quel- lenbesteuertes) Einkommen des Ehegatten satzbestimmend zu berücksichtigen ist. Die Steuerentlastung in der Schweiz erfolgt, in dem der Nettolohn auf 80 % herabge- setzt wird. Bei der Nettolohnberechnung werden, ausgehend vom Bruttolohn im Lohnsteuerbescheid „Dezember“ (darin sind die zu berücksichtigenden Beträge ent- sprechend aufkumuliert), zuerst die Arbeitgeberanteile für die Kranken- und Pflege- versicherung aufgerechnet. Danach werden die Sozialversicherungsbeiträge (Ren- ten- und Arbeitslosenversicherung) abgezogen, woraus der massgebende Nettolohn resultiert. Alle übrigen Positionen, wie Berufsauslagen, steuerfreie Beträge bleiben unverän- dert. Die Herabsetzung erfolgt sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern wie auch für die direkte Bundessteuer. Ab dem Zeitpunkt, in dem der Schweizer Grenzgänger wieder in der Schweiz erwerbstätig ist, entfällt die Herabsetzung (vgl. StP 2 Nr. 4).
3. Österreichische Grenzgänger
3.1. Allgemeines
Das schweizerisch-österreichische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-A) vom 30.01.1974 wurde per 01.01.2006 revidiert. Die Vertragsstaaten einigten sich dahin- gehend, dass der Grenzgängerstatus aufgehoben wurde und dem Arbeitsortstaat das volle Besteuerungsrecht im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DBA zugewiesen wurde. Im Gegenzug hat der Arbeitsortstaat dem Wohnsitzstaat einen Fiskalausgleich in der Höhe von 12,5 Prozent ihres Steueraufkommens aus den Vergütungen für unselb- ständige Arbeit auszugleichen. Die Besteuerung erfolgt somit nach den ordentlichen Grundsätzen des Quellen- steuerverfahrens für Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Thurgau.
3.2. Österreichische Grenzgänger in der Schweiz
Österreichische Grenzgänger, welche in der Schweiz einer unselbständigen Er- werbstätigkeit nachgehen, werden mit den ordentlichen Quellensteuertarifen (Tarife A, B, C oder D; vgl. StP 112 Nr. 1) besteuert.
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3.3. Österreichische Grenzgänger mit vorwiegender Arbeitstätigkeit in
Drittstaaten Erfolgt die Arbeitstätigkeit für den Schweizer Arbeitgeber vorwiegend im Ausland (Monteur), wird auch der in Drittstaaten anfallende Teil des Arbeitslohnes in der Schweiz besteuert. Dies widerspricht dem Doppelbesteuerungsabkommen. Gemäss DBA-A dürfen grundsätzlich nur für die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit anfallen- den Einkommensbestandteile der Quellensteuer unterworfen werden. Die Lohnbe- standteile für die in Drittstaaten ausgeübte Tätigkeit, wird im Wohnsitzstaat besteuert. Damit der Arbeitgeber die Quellensteuer vom reduzierten Einkommen abrechnen darf, ist zwingend vom österreichischen Wohnsitzfinanzamt eine Ansässigkeitsbe- scheinigung (ZS-A) erforderlich. Diese Bescheinigung ist sodann mit der Quel- lensteuerabrechnung einzureichen. Liegt diese Ansässigkeitsbescheinigung vor, wird das Bruttoeinkommen durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl Arbeitstage in der Schweiz multipliziert. Die Satz- bestimmung erfolgt vom gesamten Bruttolohn (Progressionsvorbehalt). Beispiel: Der Arbeitnehmer ist in folgenden Staaten für seinen Arbeitgeber (CH) als Monteur tätig: 10 Tage Schweiz, 10 Tage Deutschland und 10 Tage China (30 Tage). Sein Bruttolohn beträgt Fr. 7 500. Berechnung: Fr. 7 500 : 30 x 10 Tage für CH = Fr. 2 500 zum Satz von Fr. 7 500.
3.4. Schweizer Grenzgänger in Österreich
Das schweizerisch-österreichische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-A) gilt auch im Umkehrverhältnis (Wohnsitzstaat Schweiz und Arbeitsortsstaat Österreich). Das Besteuerungsrecht wird vollumfänglich dem Arbeitsortstaat zugewiesen (vgl. Ziff. 3.1). Eine Anrechnung der in Österreich bezahlten Steuern fällt in der Regel ausser Be- tracht. Nach der Anrechnungsmethode darf der in der Schweiz ermittelte Steuerbe- trag (ohne Anrechnung) nicht höher sein als der in Österreich bezahlte Steuerbetrag. Die in Österreich erzielten und besteuerten Einkünfte, werden bei Vorlage der öster- reichischen Steuerveranlagung (Steuerbescheid), in der schweizerischen Steuerver- anlagung ausgenommen (Freistellungsmethode). Werden in der Schweiz weitere Einkünfte besteuert, sind die in Österreich erzielten Einkünfte satzbestimmend zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt).
4. Liechtensteinische Grenzgänger
Mit dem Fürstentum Liechtenstein hat die Schweiz ein Steuerabkommen abge- schlossen (22. Juni 1995). Dieses Abkommen hat zur Folge, dass die Schweiz, ent- gegen den Bestimmungen im DBG und StHG keine Quellensteuern auf Einkünften von in der Schweiz privatrechtlich angestellten Grenzgängern sowie von Grenzgän- gern, die bei einer öffentlich-rechtlichen Institution angestellt sind, an der sich beide Staaten gemeinsam beteiligen, erheben kann. Im Gegenzug untersteht das von Schweizer Grenzgängern in Liechtenstein erzielte Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der ordentlichen Besteuerung in der Schweiz (Art. 5 Abs. 2 des vorerwähnten Abkommens).
ersetzt 01.01.2007 - 4/4 - 31.05.2011