Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

211-01-V2002-01.01 CI neu.pdf

TG guidance ff00ae73f3e54d716581

https://lexipedia.io/de/docs/ch-tg/tax-guidance/tg-guidance-ff00ae73f3e54d716581/de/211-01-v2002-01-01-ci-neu-pdf

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Thurgau
Quelle

211-01-V2002-01.01 CI neu.pdf

Steuerverwaltung

StP 211 Nr. 1

Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren

1. Allgemeines

Strafbar ist das Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Nachlasswerten, um sie der Inventaraufnahme zu entziehen. Verheimlicht ist ein Nachlasswert dann, wenn des- sen Existenz der Inventarbehörde verschwiegen wird. Beiseitegeschafft ist ein Nach- lasswert, wenn er aus einem dem Inventarbeamten zugänglichen Raum oder Behält- nis entfernt wird. Voraussetzung für die Anwendung dieser Strafbestimmung ist die Eröffnung eines Inventarverfahrens nach den §§ 180 -186 StG. Der Täter muss in der Absicht handeln, Nachlasswerte der Inventaraufnahme zu ent- ziehen. Es ist also immer vorsätzliches Handeln erforderlich.

2. Täterschaft

Als Täter kommen in Frage die Erben, die Erbenvertreter, die Testamentsvollstrecker oder Drittpersonen. Unter Erbenvertretern sind nur die gesetzlichen Erbenvertreter zu verstehen, da § 184 StG nur diesen Mitwirkungspflichten auferlegt. Zu den Dritten gehören Personen, welche Vermögenswerte des Erblassers in dessen Auftrag verwahrten oder verwalteten (z.B. Treuhänder, Vermögensverwalter, Ban- ken, Notare, Anwälte). Dritte, die ein gesetzlich geschütztes Berufsgeheimnis zu wahren haben (Banken, Notare, Anwälte), sind nur zur Auskunft an die Erben verpflichtet und können nur we- gen Verletzung dieser Pflicht bestraft werden. Ausserdem zählen Personen dazu, denen gegenüber der Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte (§ 185 Abs. 1 StG).

3. Versuch

Der Versuch ist ausdrücklich unter Strafe gestellt (§ 211 Abs. 2 StG). Er liegt dann vor, wenn das Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Nachlasswerten vor Ab- schluss des Inventarverfahrens entdeckt wird.

4. Teilnahmehandlungen

Als Teilnahmehandlungen sind Anstiftung und Gehilfenschaft strafbar erklärt (§ 211 Abs. 1 StG). Teilnehmer können beliebige Personen sein, welche die in Absatz 1 von § 211 StG aufgezählten Täter zum Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Nach- lasswerten anstiften oder ihnen dabei Hilfe leisten.

5. Strafzumessung

Der Täter wird mit Busse bis zu Fr. 10 000, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 50 000 bestraft.

01.01.2002 - 1/2 - neu

Steuerverwaltung

StP 211 Nr. 1

6. Verjährung

Im Unterschied zur Steuerhinterziehung gilt sowohl für das versuchte und das vollen- dete Delikt die Verjährungsfrist von zehn Jahren (§ 219 Abs. 1 Ziff. 3 StG). Sie be- ginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem Vermögenswerte im In- ventarverfahren verheimlicht oder beiseitegeschafft wurden oder dies versucht wur- de. Die Vollstreckungsverjährung richtet sich sinngemäss nach § 153 StG.

neu - 2/2 - 01.01.2002