VG.2025.7
Rubrum
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS THURGAU
VG.2025.7/E
Das Verwaltungsgericht
des
Kantons Thurgau
in der Besetzung: Dr. M. Randacher, Vizepräsidentin D. Clematide S. Krauter C. Löcher S. Zlabinger J. Laager, Gerichtsschreiber
hat am 11. März 2026
in Sachen
A AG, Beschwerdeführerin 1
B AG, Beschwerdeführerin 2 beide v.d. RA Dr. Mike Gessner,
gegen
Departement für Inneres und Vorinstanz Volkswirtschaft des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld
und
Politische Gemeinde Arbon, verfahrensbeteiligte Gemeinde Hauptstrasse 12, 9320Arbon
VG.2025.7/E/ 2 sowie
Verein D, Verfahrensbeteiligter
v.d. RA Dr. Andreas Brauchli,
betreffend Gestaltungsplan "E'VRechtsmittelberechtigung
Entscheid vom 26. November 2024 Beschwerde vom 13. Januar 2025
VG.2025.7/E/ 3
entschieden:
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Verfahrensgebühr wird auf Fr. 5'000.- festgesetzt und den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit und unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.~ auferlegt.
4. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haben unter solidarischer Haftbarkeit den Verfahrensbeteiligten mit Fr. 1'500.- zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen.
5. Mitteilung an: - RA Dr. Mike Gessner, zuhanden der Beschwerdeführerinnen
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Staubeggstrasse 3, 8510 Frauenfeld
Politische Gemeinde Arbon, Hauptstrasse 12, 9320 Arbon
RA Dr. Andreas Brauchli, zuhanden des Verfahrensbeteiligten
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgerieht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen. Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Sachverhalt
Mit Beschluss vom 22. November 2021 gab der Stadtrat der verfahrensbeteiligten
Gemeinde den Gestaltungsplan E, der die Liegenschaften Nrn. xx und yy, Grundbuch Arbon, umfasst, zur öffentlichen Auflage frei, wobei auf der Liegenschaft Nr. xx,
auf welcher sich aktuell noch das Hotel F befindet, die Erstellung zweier Hochhäuser
vorgesehen ist (act. 14.14 der Akten der Vorinstanz [nachfolgend "act." zitiert], vgl.
auch die Visualisierung im "G" vom 5. April 2019 [act. 14.11] sowie das Dossier "Gestaltungsplan E", eingereicht von der Vorinstanz mit Eingabe vom 10. September
2025). Während der Auflagefrist erhob unter anderem der Verfahrensbeteiligte mit
Eingabe vom 15. Dezember 2021 Einsprache mit dem Antrag, der Gestaltungsplan
sei abzulehnen, wobei auch beantragt wurde, das Projekt sei von einer übergeordneten Fachinstanz, namentlich der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK), begutachten zu lassen (act. 14.18). Am 25. April 2022 verzichtete die
verfahrensbeteiligte Gemeinde auf die Einholung eines Gutachtens der ENHK bzw.
der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) (act. 14.22). Mit Entscheid vom 11. Juli 2022 wies die verfahrensbeteiligte Gemeinde die Einsprache des
Verfahrensbeteiligten gegen den Gestaltungsplan E ab (act. 14.25).
Nachdem gegen den Gestaltungsplan E das fakultative Referendum zustande gekommen war, beschloss die verfahrensbeteiligte Gemeinde, die Urnenabstimmung
über den Gestaltungsplan gleichzeitig mit jener über die revidierte Ortsplanung
durchzuführen. Diese fand am 18. Juni 2023 statt, wobei beide Vorlagen angenommen wurden. Die vom Verfahrensbeteiligten zuvor während der öffentlichen Auflage
des Rahmennutzungsplanes (bestehend aus Zonenplan und Baureglement [nachfolgend BauR] samt Konzept zur Anordnung höherer Häuser und Hochhäuser) dagegen erhobene Einsprache wies die verfahrensbeteiligte Gemeinde mit Entscheid vom
25. April 2023 ab (in act. 4).
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Gegen die abschlägigen Einspracheentscheide vom 11. Juli 2022 und 25. April 2023
(in act. 4) erhob der Verfahrensbeteiligte, nun vertreten durch RA Dr. Andreas
Brauchli, am 7. Juli 2023 beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) Rekurs mit
folgenden Rechtsbegehren:
"1. Die Einspracheentscheide des Stadtrates Arbon vom 11. Juli 2022 und 25. April 2023 seien aufzuheben.
2.
Es sei ein Gutachten der ENHK (eventuell zusammen mit der EKD) einzuholen zur Frage, ob die durch die geänderte Ortsplanung (Zonenplan und Baureglement) bzw. durch den Gestaltungsplan E ermöglichten Hochhäuser auf Parzelle xx mit den bundesrechtlichen Vorgaben im ISOS vereinbar sind.
3.
Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Ortsplanung und den Gestaltungsplan E auf das Ergebnis des Fachgutachtens abzustimmen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer."
Das DBU überwies die Sache aufgrund des Ausstandes des Departementschefs
(früherer Stadtpräsident der verfahrensbeteiligten Gemeinde) an die Vorinstanz zur
Weiterbearbeitung (in act. 30). Der gegen die Rahmennutzungsplanung erhobene
Rekurs, für welchen ein separates Verfahren eröffnet worden war, wurde durch das
DIV mit Entscheid vom 13. Dezember 2023 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (vgl. act. 27 und 29).
An dem gegen den Gestaltungsplan E erhobenen Rekurs, der unter der Nr. 215/2023
eröffnet wurde, liess sich die Beschwerdeführerin 1 am Verfahren beteiligen. Sie erstattete mit Eingabe vom 22. Januar 2024 eine Vernehmlassung und beantragte bei
der Vorinstanz unter anderem den Erlass eines förmlichen Vorentscheides zur Frage
der Legitimation des Verfahrensbeteiligten (act. 15). Am 9. Juli 2024 liess auch die
Beschwerdeführerin 2 mitteilen, dass sie sich ebenfalls am Rekursverfahren beteilige
(act. 28).
Nach einem Schriftenwechsel erliess die Vorinstanz am 26. November 2024 einen
Vorentscheid mit folgenden Anordnungen:
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"1. Es wird festgestellt, dass der Rekurrent im Rekursverfahren Nr. 215/2023 legitimiert ist,
2.
Es wird festgestellt, dass der Verein K im Rekursverfahren Nr. 215/2023 nicht Partei ist.
3.
Die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung verbleiben bei der Hauptsache."
Gegen diesen Vorentscheid erhoben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am 13. Januar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit folgendem Rechtsbegehren:
" 1. Der Vorentscheid Nr. 215/2023 vom 26. November 2024 sei, mit Ausnähme von dessen Dispositiv-Ziffer 2, aufzuheben.
2.
Die Legitimation des privatrechtlichen Vereins Verein D seien stattdessen zu verneinen, womit auf den Rekurs vom 7. Juli 2023 nicht einzutreten bzw. dieser abzuweisen ist; eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten, verbesserten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Vereins Verein D sowie, eventualiter, des Vereins Verein K."
Zur Begründung machten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen geltend, dass
es auf der Liegenschaft Nr. xx weder ein NHG-Schutzobjekt gebe noch diese Liegenschaft als rechtlich relevante Umgebung eines NHG-Schutzobjektes geschützt
sei. Hieraus könne der Verfahrensbeteiligte keine Legitimation ableiten, wobei irrelevant sei, dass die Liegenschaft Nr. xx im ISOS aufscheine. Unzutreffend sei zudem,
dass die Vorinstanz davon ausgehe, dass die Uberlagerung mit einer Gestaltungsplanpflicht dazu diene, den Vorgaben des ISOS nachzukommen und das betreffende
Ortsbild im Sinne von § 10 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und
der Heimat (TG NHG, RB 450.1) zu schützen. Hochhäuser, wie sie auf der Liegenschaft Nr. xx erstellt werden sollen, benötigten zwingend eine Grundlage in Form eines Sondernutzungsplanes. Dass im Rahmen des Planungsberichts zum Gestaltungsplan E nebst vielen anderen Grundlagen und Rahmenbedingungen auch noch
das ISOS mit seiner Umgebungsschutzzone U-Zo l angesprochen werde, vermöge
daran nichts zu ändern. Für die Liegenschaft Nr. xx sei die Zuweisung zu bzw. die
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Uberlagerung mit einer Schutzzone, wie sie sowohl das aktuelle als auch das neue
BauR der verfahrensbeteiligten Gemeinde kenne, als nicht erforderlich bezeichnet
worden. Das Grundstück gehöre vielmehr nach neuer Rahmennutzungsplanung zur
Kernzone, deren Zonenvorschriften keinerlei Anhaltspunkte für ein einzuhaltendes
Schutzziel enthielten. Dass die auf der anderen Seite der L-Strasse geschützten Objekte (M-Komplex) einen bis zur Liegenschaft Nr. xx reichenden Umgebungsschutz
begründen sollen, sei eine unbelegte Behauptung der Vorinstanz. Nach dem TG
NHG sei ein Einzelobjekt und allenfalls noch der Vorgarten dieser Gebäude geschützt, was aber keine grundeigentümerverbindlichen Auswirkungen auf andere
Grundstücke haben könne.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 teilte die verfahrensbeteiligte Gemeinde mit, dass
auf eine Vernehmlassung verzichtet werde.
Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2025 beantragte die Vorinstanz die Beschwerdeabweisung. Unberechtigt sei der Vorwurf, der angefochtene Vorentscheid sei unzureichend begründet. Als nahe von der Liegenschaft Nr. xx liegende Schutzobjekte
seien nicht nur der M-Komplex ennet der L-Strasse, sondern ausdrücklich auch die
nördlich an die Bauparzelle angrenzende Liegenschaft Nr. zz mit einem geschützten
Gebäude erwähnt worden. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen sei
die massgebliche Umgebung eines Schutzobjektes nicht per se auf dessen Vorgartenbereich beschränkt, sondern umfasse denjenigen Bereich, der zum Wert des
Denkmals beitrage und für die Wirkung des Denkmals erforderlich sei. Ob die Bauparzelle tatsächlich zur relevanten Umgebung (Wirkungsbereich) der umliegenden
Schutzobjekte gehöre bzw. ob das strittige Bauvorhaben die umliegenden Schutzobjekte tatsächlich beeinträchtige und/oder deren Umgebungsschutz missachte, sei
nicht eine Frage des Eintretens bzw. der Legitimation, sondern bilde Gegenstand der
materiellen Beurteilung. Nach dem Konzept für Hochhäuser und höhere Häuser seien auch andere (geeignete) Gebiete der Kernzone zugewiesen, ohne dass eine
Uberlagerung mit einer Gestaltungsplanpflicht erfolgt sei. Es treffe somit nicht zu,
dass die Gestaltungsplanpflicht über die Liegenschaft Nr. xx einzig dem Zweck diene, die Erstellung der beiden geplanten Hochhäuser zu ermöglichen. Die Gemeinden
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hätten bei der Ergreifung von Schutzmassnahmen nach NHG mehrere Möglichkeiten, wobei die verfahrensbeteiligte Gemeinde, wie dem Planungsbericht zum Gestaltungsplan E zu entnehmen sei, von einer Auszonung oder der Zuweisung zu einem
Freihaltegebiet abgesehen und stattdessen eine Gestaltungsplanpflicht erlassen habe.
Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2025 beantragte der Verfahrensbeteiligte, es
sei auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten und es sei die
Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfoige. Die Beschwerdeführerin 1 sei zu
keiner Zeit Eigentümerin der fraglichen Liegenschaft Nr. xx gewesen, weshalb ihr
kein Recht zustehe, sich am vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu beteiligen. Daran
ändere die Behauptung nichts, diese Firma habe die Gestaltungsplanung begleitet
bzw. arbeite als Schwesterfirma schweizweit eng mit der Beschwerdeführerin 2 als
Grundeigentümerin zusammen. Der Antrag auf teilweises Nichteintreten auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 gründe in der diffusen Formulierung des
Rechtsbegehrens. Indem die Beschwerdeführerin die Gutheissung des Rekurses
verlange, verkenne sie, dass es im vorliegenden Verfahren nur um die Rekurslegitimation des Verfahrensbeteiligten gehe. Unzutreffend sei, dass der Verfahrensbeteiligte mit dem Verzicht auf einen Rekurs die Korrektheit der Ortsplanung der verfahrensbeteiligten Gemeinde auch in Bezug auf das ISOS anerkannt habe. Die revidierte Ortsplanung sei noch immer nicht genehmigt. Zudem seien im Vorprüfungsbericht
des Amtes für Raumplanung (ARE) in verschiedener Hinsicht massive Bedenken,
allen voran von der Denkmalpflege, angemeldet worden. Das ARE habe schon in
jenem frühen Zeitpunkt empfohlen, den Gestaltungsplan samt Leitfaden für höhere
Häuser und Hochhäuser der EKD bzw. ENHK zur Begutachtung zu unterbreiten.
Dies habe im Rekursverfahren auch das Amt für Denkmalpflege (ADP) im Amtsberieht vom 22. Februar 2024 bestätigt. Im Vorprüfungsbericht sei schliesslich darauf
hingewiesen worden, dass gemäss der Empfehlung des ISOS die Umgebungszone l
und die Uferpartie keinesfalls verdichtet überbaut werden sollte, was mit dem Gestaltungsplan E nun aber beabsichtigt werde. Die Rekurslegitimation des Verfahrensbeteiligten leite sich auch aus einer Verletzung des Umgebungsschutzes des geschütz-
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ten M-Komplexes (Gebäude an der L-Strasse 32-40) sowie weiterer erhaltenswerter
Bauten ab.
Mit Replik vom 24. April 2025 hielten die Beschwerdeführerinnen an ihren Beschwerdeanträgen fest.
Der Verfahrensbeteiligte erstattete am 7. Mai 2025 eine Duplik und hielt an seinen
Ausführungen in derVernehmlassung vom 12. Februar 2025 fest.
Die verfahrensbeteiligte Gemeinde und die Vorinstanz verzichteten mit Eingaben
vom 6. Mai 2025 bzw. 7. Mai 2025 auf eine weitere Stellungnahme.
Am 4. Juni 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen eine weitere Stellungnahme ein
Auf Ersuchen des Gerichts (vgl. Aufforderung des verfahrensleitenden Vorsitzenden
vom 5. September 2025) reichte die Vorinstanz am 10. September 2025 das Dossier
"Gestaltungsplan E", den Mailverkehr mit der verfahrensbeteiligten Gemeinde betreffend Genehmigung von Ortsplanung und Gestaltungsplan E sowie ein Schreiben der
verfahrensbeteiligten Gemeinde vom 8. Juli 2024 samt Antwortschreiben der Vorinstanz betreffend weiteres Vorgehen bei der Behandlung der Genehmigungsgesuehe (Ortsplanung, Gestaltungsplan E und Gewässerraumplan) ein. Dies wurde den
Verfahrensparteien am 17. September 2025 angezeigt, wobei keine weiteren Stellungnahmen eingingen.
Am 10. Oktober 2025 wurde die Ortsplanungsrevision der verfahrensbeteiligten Gemeinde durch die Vorinstanz genehmigt. Allerdings wurden alle Teile, die das Projekt
E betreffen, ausgeklammert (vgl. Artikel in der Thurgauer Zeitung vom 9. Oktober
2025, abrufbar unter https://www.thurgauerzeitung.ch/ostschweiz/oberthurgau/arbonkanton-genehmigt-ortsplanungsrevision-ld.4026895).
Auf die weiteren Vorbringen der Beteiligten und die Akten wird, soweit erforderlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde ergibt sich aus § 54 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, RB 170.1). Die fristgerecht eingereichte Beschwerde
erfüllt die Anforderungen von § 57 Abs. 1 VRG.
1.2
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Vorentscheid
der Vorinstanz vom 26. November 2024, welcher sich nur zur Legitimation des
Verfahrensbeteiligten zur Erhebung eines Rekurses gegen den Gestaltungsplan E äussert. Nachdem Dispositiv-Ziff. 2 des Rekursentscheids unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, steht fest, dass der Verein K nicht Partei des
noch fortzuführenden Rekursverfahrens ist.
1.3
Soweit die Beschwerdeführerinnen in Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens eventualiter die Abweisung des Rekurses beantragen, sprengt dies den Verfahrensgegenstand, da im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein materieller Entscheid über den Rekurs zu ergehen hat. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
1.4
Die Beschwerdeführerin 2 ist als Grundeigentümerin der Liegenschaft Nr. xx
ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Näher zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin 1 zur Rechtsmittelerhebung berechtigt ist.
1.4.1
Gemäss § 44 Abs. 1 Ziff. 1 i.V. mit § 62 VRG ist zur Beschwerde berechtigt,
wer durch einen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung hat. Die Verfügungsadressaten sind in der Regel ohne weiteres materiell beschwert und damit zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Als
Dritte gelten diejenigen Personen, deren materiell-rechtliche Rechtsstellung
die Verfügung indirekt - im Sinne einer „Drittwirkung" - in schutzwürdigen Interessen besonders berührt, obwohl ihnen durch die Verfügung weder direkt
Rechte eingeräumt noch direkt Pflichten auferlegt werden. Da Dritte nicht zu
den Adressaten einer Verfügung gehören, bedarf ihre Beschwerdeberechtigung einer speziellen Rechtfertigung und es kommt insbesondere den Kriterien der materiellen Beschwer - besonderes Berührtsein und schutzwürdiges
Interesse - eine besondere Bedeutung zu. Der beschwerdeführende Dritte
muss über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und
seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in direkter Weise
beeinflusst werden. Besonders berührt ist eine Drittperson, wenn sie in einer
beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Das schutzwürdige
Interesse besteht im Umstand, einen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid ansonsten mit sich bringen würde. Dabei genügt ein tatsachliches (faktisches), wirtschaftliches oder ideelles Interesse, wobei konkrete persönliche Nachteile hinter dem Rechtsschutzanliegen zu stehen haben;
es genügt nicht, wenn lediglich allgemeine Nachteile drohen, die jedermann
treffen (TVR 2018 Nr. 7 E. 2.1 mit Hinweisen, vgl. auch Müller, in:
Fedi/Kradolfer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, 2. Aufl. 2024, § 44 N. 12).
1.4.2
Die Beschwerdeführerinnen haben sich zu den Einwendungen des Verfahrensbeteiligten in dessen Beschwerdeantwort nicht geäussert und sich auf die
Bestreitung der behaupteten fehlenden Legitimation der Beschwerdeführerin 1
beschränkt. Da das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat, ob die Verfahrensparteien zu Recht am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt waren, sind die
Ausführungen der Beschwerdeführerinnen im Rahmen des Rekursverfahrens
zu berücksichtigen. Mit Rekursstellungnahme vom 21. Mai 2024 (act. 25) wurde geltend gemacht, die verfahrensbeteiligte Gemeinde sei im Bewilligungsverfahren zum "Regelbauprojekt", welches Gegenstand des separat geführten
Beschwerdeverfahrens VG.2024.161 bildet, zu Unrecht davon ausgegangen,
dass die Beschwerdeführerin 1 Eigentümerin der Liegenschaft Nr. xx sei. Ihre
Berechtigung, sich an jenem Bewilligungsverfahren zu beteiligen, ergebe sich
aber aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 Gesuchstellerin im
"Regelbauprojekt" sei. Die Beschwerdeführerin 1 habe zudem den Wettbewerb ausgelebt, aus welchem das Projekt E als Sieger hen/orgegangen sei,
und sie habe auf Seiten der Grundeigentümerschaft die Gestaltungsplanung
begleitet. Als Schwesterunternehmen sei die Beschwerdeführerin 1 Entwicklerin und die Beschwerdeführerin 2 Investorin.
1.4.3
Entgegen der beschwerdeführerischerseits vertretenen Auffassung vermag
die Eigenschaft der Beschwerdeführerin 1 als Baugesuchstellerin für das "Regelbauprojekt" ihre Verfahrensbeteiligung und damit ihre Rechtsmittellegitimation im Rechtsmitteiverfahren betreffend den Gestaltungsplan E nicht zu begründen. So ist kein seh utzwürd iges Interesse der Beschwerdeführerin 1 am
Ausgang des vorliegenden planungsrechtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens ersichtlich. Dasselbe gilt für ihre Eigenschaft als "Wettbewerbsausloberin" und als Schwesterfirma der Beschwerdeführerin 2. Da ein schutzwürdiges Interesse an einer Verfahrensbeteiligung nicht gegeben ist, kommt der
Beschwerdeführerin 1 keine Beschwerdelegitimation zu.
1.5
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist somit mangels Rechtsmittellegitimation nicht einzutreten. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2
ist dagegen insoweit einzutreten, als mit dieser nicht in materieller Hinsicht die
Abweisung des Rekurses beantragt wird (vgl. E. 1.3 vorstehend).
2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist die Rekurslegitimation des Verfahrensbeteiligten.
2.2
Gemäss § 44 Ziff. 2 VRG ist jede durch ein Gesetz dazu ermächtigte Person,
Organisation oder Behörde zum Rekurs berechtigt. Verbände, welche die
Wahrung öffentlicher Interessen zum Zweck haben, sind in verschiedenen
Spezialgesetzen ausdrücklich zu einem Rechtsmittel ermächtigt (sogenannte
"ideelle Verbandsbeschwerde"). Die Voraussetzungen für die Legitimation bestimmen sich nach den spezialgesetzlichen Vorschriften (Müller, a.a.0. § 44
N. 17).
2.3
Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG,
SR 451) sieht eine allgemeine Beschwerdeermächtigung vor bei den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege
oder verwandten Zielen widmen, unter den Voraussetzungen, dass die Organisation gesamtschweizerisch tätig ist (lit. b Ziff. 1) und rein ideelle Zwecke
verfolgt, wobei allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten der Erreichung der ideellen Zwecke dienen müssen (lit. b Ziff. 2). Voraussetzung ist ausserdem, dass der
mit Beschwerde nach Art. 12 Abs. 1 NHG angefochtene Entscheid in Erfüllung
einer Bundesaufgabe ergangen ist (vgl. Keller, in: Keller/Zufferey/Fahrländer
[Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Art. 12 N. 5). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass einerseits der Erlass des Gestaltungsplans E nicht in Erfüllung
einer Bundesaufgabe erfolgt ist, und andererseits, dass es sich beim Verfahrensbeteiligten nicht um eine gesamtschweizerisch tätige Organisation handelt. Folglich entfällt eine allfällige Beschwerdeberechtigung des Verfahrensbeteiligten gestützt auf Art. 12 NHG.
2.4
Die vorliegend massgebende spezialgesetzliche Regelung findet sich in § 24
Abs. 1 des (Thurgauer) Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und
der Heimat (TG NHG, RB 450.1). Gemäss dieser Bestimmung steht kantonal
tätigen Organisationen, welche sich gemäss ihren Statuten seit mindestens
zehn Jahren dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen, die Rechtsmittelberechtigung im Rahmen von § 7 Abs. 1 erster
Satz und § 10, 12 und 13 TG NHG zu, soweit die Interessen des Natur- und
Heimatschutzes berührt sind. Unbestritten ist, dass es sich beim Verfahrensbeteiligten um eine grundsätzlich rechtsmittelberechtigte Organisation handelt
(vgl. Anhang 1 zur Verordnung zum Gesetz und zur Pflege der Natur und der
Heimat, TG NHV, RB 450.11). Zu prüfen ist nachfolgend, ob dem Verfahrensbeteiligten mit Blick auf § 7 Abs. 1 erster Satz, § 10, 12 und/oder 13 TG NHG,
aufweiche § 24 Abs. 1 TG NHG verweist, die Rekurslegitimation zukommt.
3.
3.1
Für die Frage der Rechtsmittelberechtigung des Verfahrensbeteiligten steht
§ 10 TG NHG im Vordergrund. Nach Abs. 1 von § 10TG NHG sichern die
Gemeinden Schutz und Pflege erhaltenswerter Objekte in erster Linie durch
Reglemente oder Nutzungspläne nach PBG. Zum gleichen Zweck können die
Gemeindebehörden Anordnungen über erhaltenswerte Einzelobjekte durch
Entscheid fällen. Gemäss § 10 Abs. 2 TG NHG können die Anordnungen der
Gemeinde in Eingliederungs- oder Gestaltungsvorschriften, Abbruchverboten,
Nutzungsbeschränkungen, umfassenden Eingriffsverboten oder Bewirtschaftungsvorschriften bestehen (Satz 1). Sie haben den Grundsatz der Verhältnismässigkeit in sachlicher und örtlicher Hinsicht zu wahren, wobei insbesondere die übergeordneten raumplanerischen Ziele, die noch vorhandene
Bausubstanz und die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu berücksichtigen sind
(Satz 2).
3.2
Wie vom Verwaltungsgericht in TVR 2010 Nr. 5 E. 2.7 festgehalten wurde,
muss die Rechtsmittelberechtigung der ideellen Organisationen gemäss § 24
Abs. 1 TG NHG im Einzelfall - auch bei der Anfechtung von planerischen
Massnahmen - grundsätzlich bejaht werden, soweit die Interessen des Natur-
und Heimatschutzes berührt sind. Es ist nachfolgend zu prüfen, wie es sich
damit im konkreten Fall - insbesondere auch aufgrund der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung seit dem Fall Rüti (BGE 135 II 209)- verhält.
3.3
Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar
des Bundes wird dargetan, dass es in besondere Masse der ungeschmälerten
Erhaltung bedarf, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- und
angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient
(Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im
Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung
gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen
von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Der
von den Inventaren ausgehende Schutz ist damit im Grundsatz an eine Interessenabwägung geknüpft; diese fällt umso strenger aus, als Eingriffe in
Schutzobjekte von nationaler Bedeutung einer qualifizierten Rechtfertigung im
Sinne von gleich- oder höherwertigen Interessen von nationaler Bedeutung
bedürfen (BGE 135 II 209 E. 2 mit Hinweis auf Marti, Das Schutzkonzept des Natur- und Heimatschutzes, SJZ 104/2008, S. 85).
3.4
Diese Schutzbestimmung gilt indes lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben (Art. 2 und 3 NHG) in unmittelbarer Weise. Bei der Erfüllung von kantonalen (und kommunalen) Aufgaben - wozu im Grundsatz die Nutzungsplanung
zählt - wird der Schutz von Ortsbildern durch kantonales (und kommunales)
Recht gewährleistet. Dies ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 78 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101),
wonach die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig sind. Auch
bei der Erfüllung von kantonalen (und kommunalen) Aufgaben sind indessen
Bundesinventare wie das ISOS von Bedeutung. Ihrer Natur nach kommen sie
Sachplänen und Konzepten im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über
die Raumplanung (RPG, SR 700) gleich. Im Rahmen der allgemeinen Planungspflicht der Kantone (Art. 2 RPG) legen diese die Planungsgrundlagen in
ihrer Richtplanung im Allgemeinen fest (Art. 6 RPG) und berücksichtigen die Bundesinventare als besondere Form von Konzepten und Sachplänen im
Speziellen (Art. 6 Abs. 4 RPG). Aufgrund der Behördenverbindlichkeit der
Richtplanung (Art. 9 RPG) finden die Schutzanliegen des Bundesinventars auf
diese Weise Eingang in die Nutzungsplanung (Art. 14 ff. RPG), insbesondere
in die Ausscheidung von Schutzzonen (Art. 17 Abs. 1 RPG) und in die Anordnung von anderen Schutzmassnahmen (Art. 17 Abs. 2 RPG). Die derart ausgestaltete Nutzungsplanung ist auch für die Eigentümer verbindlich. Insoweit
besteht für die Kantone (und Gemeinden) eine Pflicht zur Berücksichtigung
von Bundesinventaren (BGE 135 II 209 E. 2 mit Hinweis auf Marti, Bundesinventare - eigenständige Schutz- und Planungsinstrumente des Natur- und
Heimatschutzes, URP 2005 S. 634 ff., und Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht,
2004, Rz. 527 ff. und 565). Die Pflicht zur Beachtung findet, so das Bundesgerieht im Leitfall Rüti weiter, "zum einen ihren Niederschlag in der Anwendung
der die Schutzanliegen umsetzenden (Nutzungs-)Planung. Zum ändern darin,
dass im Einzelfall erforderliche Interessenabwägungen im Lichte der Heimatschutzanliegen vorgenommen werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn
von der Grundnutzungsordnung abgewichen werden soll" (BGE 135 II 209
E. 2.1, vgl. auch TVR 2015 Nr. 14 E. 2.4.2).
3.5
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Erlass eines Gestaltungsplanes. Dabei handelte die verfahrensbeteiligte Gemeinde unbestrittenermassen
nicht in Ausführung einer Bundesaufgabe. Es ist somit zu prüfen, ob nach
Massgabe der eben dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung beim
Entscheid über den Gestaltungsplan dessen Vereinbarkeit mit dem ISOS
und/oder mit ortsbildschützenden gesetzlichen Bestimmungen eine Interessenabwägung vorzunehmen ist, welche die Rechtsmittellegitimation des Verfahrensbeteiligten begründet.
3.5.1
Zwar trifft es, wie beschwerdeführerischerseits geltend gemacht wird, zu, dass
die Liegenschaft Nr. xx gemäss alter und neuer Nutzungsordnung weder einer
Schutzzone angehört, noch mit einer solchen überlagert ist. Es befindet sich
zudem weder auf diesem Grundstück noch auf der Liegenschaft Nr. yy, welehe ebenfalls zum Perimeter des Gestaltungsplans E gehört, ein geschütztes
Gebäude. Soweit die Beschwerdeführerin 2 daraus ableitet, im Einspracheverfahren vor der verfahrensbeteiligten Gemeinde würden sich keine Fragen des
Ortsbildschutzes stellen, weshalb die Legitimation des Verfahrensbeteiligten
verneint werden müsse, greift dies aber zu kurz.
3.5.2
Erhaltenswerte Objekte, wie sie in § 10 TG NHG angesprochen werden, können gemäss § 2 Abs. 1 Ziff. 4 TG NHG unter anderem Siedlungen, Siedlungsteile, Baugruppen sowie Bauten, Bauteile oder Anlagen samt Ausstattung und
Umgebung von kulturgeschichtlicher Bedeutung, die sich zum Beispiel durch
architektonisch-formale oder handwerkliche Qualitäten auszeichnen, sein.
Hinweise auf erhaltenswerte Objekte ergeben sich gemäss § 2 Abs. 2
TG NHG vor allem aus Inventaren, Sach- und Richtplänen des Bundes, des
Kantons und der Gemeinden. Die Vorinstanz hat in E.II.1.C zutreffend auf die
Zugehörigkeit von Arbon zum ISOS als "Kleinstadt/Flecken" hingewiesen.
Ausgewiesen ist auch, dass sich das Gestaltungsplangebiet innerhalb der
Umgebungszone U-Zo ("Teilweise aufgeschüttetes Seeufer mit aufwändig gestalteter Grünanlage und Promenade") befindet und diese Aufnahmekategorie
"a" ("unerlässlicher Teil des Ortsbilds, d.h. unverbaut oder mit Bauten, die der
ursprünglichen Beschaffenheit der Umgebung entsprechen") zugeordnet ist.
Es gilt das Erhaltungsziel "a" ("Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder
Freifläche. Die für das Ortsbild wesentliche Vegetation und Altbauten bewahren, störende Veränderungen beseitigen"). Zusätzlich haben folgende Erhaltungshinweise Geltung: "kein Baugebiet, strenge Gestaltungsvorschriften für
standortgebundene Bauten, spezielle Vorschriften für Veränderungen an Altbauten". Durch die Aufnahme eines Objekts in ein Inventar des Bundes wird
dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen
Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1
NHG).
3.5.3
Die im Recht liegenden Akten zeigen, dass die verfahrensbeteiligte Gemeinde
der Zugehörigkeit des Gestaltungsplangebietes zum Schutzbereich des ISOS
beim Erlass des Gestaltungsplans E und der diesem zugrunde gelegten revidierten Rahmennutzungsplanung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 2 durchaus Rechnung getragen hat. So wird im Planungsbericht vom
18. September 2023 zum Gestaltungsplan E (eingereicht von der Vorinstanz
mit Eingabe vom 10. September 2025) bestätigt, dass das ISOS beim Erlass
des Sondernutzungsplanes als Bewertungsgrundlage und im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei. Da das Plangebiet bereits seit
1850 bebaut ist (zur Zeit mit dem Hotel "F", früher auch mit anderen, zwischenzeitlich wieder abgebrochenen Gebäulichkeiten) und rechtskräftig einer
Zone des Baugebiets zugewiesen ist, seien die Massnahmen bestmöglich angeglichen worden. So habe die verfahrensbeteiligte Gemeinde verschiedene
Gutachten erarbeiten lassen, um die Bedeutung des Areals und speziell die
Bedeutung der heutigen Bebauung abzuklären (aufwändige Prüfung der
Schutzwürdigkeit des Hotels "F"). Die Nutzungszuweisung der Zentrums- bzw.
Kernzone sei geprüft worden. Da das Areal verschiedenen Ansprüchen genügen solle, sei die bisherige Nutzungszuweisung beibehalten worden. Eine
komplette Auszonung des Areals wäre gemäss Planungsbericht unverhältnismassig und nicht zielführend. Ein Teil des Areals werde jedoch der Freihaltezone zugewiesen; der Fussabdruck sei ein massgebendes Kriterium bei der
Beurteilung der Wettbewerbseingaben gewesen (vgl. Ziff. 2.4.1 des Planungsberichtes zum Gestaltungsplan E, eingereicht von der Vorinstanz mit Eingabe
vom 10. September 2025). Über das Gebiet wurde schliesslich eine Gestaltungsplanpflicht erlassen, was entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 2
nicht einzig durch die Schaffung der planerischen Grundvoraussetzung für den
Bau eines Hochhauses oder eines höheren Hauses, sondern zumindest auch
durch Anliegen des Ortsbildschutzes begründet war/ist. In Kapitel 6 des Planungsberichts ("Gesamt-lnteressenabwägung") nimmt denn auch das Kriterium einer möglichst guten Einpassung der geplanten beiden Hochhäuser und
der Vereinbarkeit der Sondernutzungsplanung mit dem ISOS breiten Raum
ein (vgl. insbesondere Ziff. 6.6 des Planungsberichts, eingereicht von der Vorinstanz mit Eingabe vom 10. September 2025).
3.6
Der Gestaltungsplan E weicht erheblich von der Regelbauweise ab. Sodann
mussten die Vereinbarkeit mit dem ISOS und die Einpassung ins Ortsbild
beim Planerlass berücksichtigt werden. Damit ist die Rechtsmittellegitimation
des Verfahrensbeteiligten bezüglich des Sondernutzungsplans/
Gestaltungsplans E aufgrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben und die Vorinstanz ist zu Recht auf den Rekurs des
Verfahrensbeteiligten eingetreten.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten ist. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist
unbegründet und abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.
5.
5.1
In streitigen Verfahren trägt in der Regel der Unterliegende die Kosten (§ 77
VRG). Die Verfahrensgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird
auf Fr. 5'QOO.- festgesetzt (§ 14 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung des Grossen
Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden [VGG,
RB 638.1]) und ausgangsgemäss den unterliegenden Beschwerdeführerinnen 1 und 2 - unter solidarischer Haftbarkeit (§ 4a VGG) und unter Verrechnung mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe -
auferlegt.
5.2
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht oder dem Regierungsrat besteht in
der Regel Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (§ 80 Abs. 1
VRG). Wird Ersatz ausseramtlicher Kosten zugesprochen, sind die unterliegende Partei oder das unterliegende Gemeinwesen zur Bezahlung der Entschädigung verpflichtet. Art. 106 derZivilprozessordnung (ZPO, SR 272) wird
sinngemäss angewendet (§ 80 Abs. 3 VRG). Die Parteientschädigung bemisst sich gemäss § 3 Abs. 1 der Verordnung des Verwaltungsgerichts über
den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen
(ATVG, RB 176.61) nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, dem für
eine sachgerechte Vertretung notwendigen Zeitaufwand und den (ausgewiesenen) Barauslagen. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 400.- und
Fr. 10'OQO.-, zuzüglich der ausgewiesenen Barauslagen und der Mehrwert-
Steuer. Eine Kostennote für die anwaltliche Vertretung wurde vom Verfahrensbeteiligten nicht eingereicht, weshalb die Entschädigung durch das Gerieht nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der erwähnten
Kriterien erweist sich eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von
VG.2025.7/E/ 20
Fr. 1'500.- (6 Stunden ä Fr. 250.-) für eine sachgerechte Vertretung als angemessen. Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haben - unter
solidarischer Haftbarkeit - den Verfahrensbeteiligten mit Fr. 1'500.- zuzüglich
8,1% Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen.
Die Vizepräsidentin:
Der Gerichtsschreiber:
versandt: