20.2210
Reglement über den Fonds Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung
Vom 15.12.2020 (Stand 01.01.2021)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 11b der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (RB 20.2202) und auf Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (RB 3.2111),
beschliesst:
Artikel 1 Prämienverbilligungsfonds
Es wird ein Fonds Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung nach den Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (RB 3.2111) geführt.
Dem Fonds zugewiesen werden die zweckgebundenen Beiträge des Bunds und die Mittel für die Prämienverbilligung, die der Landrat im Rahmen des Budgets jährlich genehmigt.
Artikel 2 Zweckbindung
Die zugewendeten finanziellen Mittel des Fonds sind zweckgebunden und ausschliesslich für Prämienverbilligungen an Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu verwenden.
Artikel 3 Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für den Vollzug der Prämienverbilligung und die Verwaltung des Fonds richtet sich nach dem Reglement über die Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Versicherung (RB 20.2213).
Artikel 4 Auflösung
Der Regierungsrat ist zuständig für die Auflösung.
Artikel 5 Aufhebung des bisherigen Rechts
Das Reglement vom 10. Dezember 2019 über den Fonds Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung (Prämienverbilligungsfonds) wird aufgehoben.
Artikel 6 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
AB 08.01.2021