20.2235
Verordnung über die Akut- und Übergangspflege
Vom 16.06.2010 (Stand 01.01.2011)
Der Landrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 25a Absatz 2 und Artikel 49a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) und auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
beschliesst:
Artikel 1 Grundsatz
Die Akut- und Übergangspflege beinhaltet Pflegeleistungen, die sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und auf spitalärztliche Anordnung hin ambulant oder in einem Pflegeheim erbracht werden.
Für Personen, die in einer Einrichtung der stationären Langzeitpflege leben, wird die Akut- und Übergangspflege in der Regel dort erbracht.
Der Regierungsrat ist zuständig:
die Leistungserbringer für Akut- und Übergangspflege zu bezeichnen
die Akut- und Übergangspflege im Rahmen des Bundesrechts näher zu definieren
Artikel 2 Leistungs- und Kostennachweis
Die Leistungserbringer erfassen die Kosten und Leistungen der Akut- und Übergangspflege in der Kostenrechnung und Leistungsstatistik und weisen diese separat aus.
Artikel 3 Abgeltung
Der Kanton und die Krankenversicherer übernehmen die Vergütungen der Akut- und Übergangspflege anteilsmässig.
Der Regierungsrat setzt jeweils für das Kalenderjahr den kantonalen Anteil im Rahmen des Bundesrechts fest.
Artikel 4 Abrechnung
Der Regierungsrat ist zuständig:
mit den Leistungserbringern die Modalitäten der Abrechnung zu vereinbaren
mit den Krankenversicherern zu vereinbaren, dass der Kanton seinen Anteil den Versicherern leistet und diese den Leistungserbringern beide Anteile überweisen
Artikel 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
AB 02.07.2010